Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

103 
genauen Anzeige des Pensions-Betrages, und 
mit dem ausdruͤcklichen Beisaze, für wel- 
chen Monat dasselbe diese Pension zum lezten- 
male bezahlt babe. 
3) Die Kreis= Kasse notirt sich diesen 
Abgang in ihrer tiste der acceptablen Scheine, 
und schickt die Erkldrung des Individuums, 
samt dem Schreiben des Rentamtes, eben so 
unverzüglich an die Zentral-Staats= Kasse 
ein. 
4) Die Zentral= Staats-Kasse notirt in 
ihren Haupt-Buche diese Aenderung, und 
übersendet die erhaltene Erklärung und Rent- 
amts-Schreiben an diesenige Kreis-Kasse, 
zu welcher jenes Rentamt N. N. gebört, bei 
welchem das Individuum künstig seine Pen- 
sion zu beziehen wünsche. 
5) Diese leztere Kreis-Kasse notire sich 
diesen Zugang in ibrer tiste der arceptablen 
Scheine, und weiset das neue Rentamt an, 
die Pension von dem Monate anfangend fort 
zu bezahlen, wo das andere Rentamt diesel- 
ben zu bezahlen aufgehört Hat. 
Haa ein Individuum seine Penston bei kei- 
nem Remamte, sondern unmittelbar bei einer 
Kreis= Kasse bezogen, so geschiebt die Um- 
schreibung desto einfacher bloß mittelst Korre- 
(rondenz der Kreis= Kasse, welche zuvor bezahlt 
hat, mit der Zentral-Staars= Kasse, welche 
bienach jene Kreis-Kasse, welche künftig be- 
zablen solle, anweiset. 
Wenn aber ein Individuumniche aus dem 
bisher bewohnten Kreise zieht, sondern sei- 
nen Wohnstz nur in ein anderes Rentamt 
desselben Kreises verlegen will, so bedarf es 
104. 
keiner Korrespondenz mir der Zentral-Staats= 
Kasse, sondern es sind von den obigen Vor- 
schriften nur die OG. # und zu beebachten: 
bingegen anstatt der Vorschrift des 3 Ss über- 
sendet die Kreis-Kasse die erbaltenen Papiere 
demjenigen Rentamte ihres Kreises, bei wel- 
chem das Individuum seine Pensson künftig 
zu beziehen wünscht, damit# sie dort von jenem 
Monate anfangend fortgesezt werde, wo das 
erstere Rentamt dieselbe zu bezahlen aufge- 
boͤrt hat. 
Wir lassen diese Vorschrift durch das all- 
gemeine Regierungsblatt bekanne machen. 
München den 10. Jänner 1809. 
Max Joseph, 
Freiberr von Hompesch. 
Auf kdniglichen allerhchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Gelger. 
  
Die Abtheilung der Landgerichte Höchstädt 
und Dillingen in drei Landgerichte: zu 
Höchstädr, Dillingen und Lauingen, 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch die zu grosse Ausdehnung und un- 
terbrochene tage des kandgerichts Höchstdde, 
im Ober-Donau-Kreise haben Wir Uns be- 
wogen gefunden, diesem und dem tandgerich 
te Dillingen eine andere Eintheilung zu 
geben, und solche in 3 tandgerichte außzu- 
lösen, welche ihre Size in Höchstäde, 
Dillingen und tauingen haben sollen. 
Diesem nach soll
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.