103
genauen Anzeige des Pensions-Betrages, und
mit dem ausdruͤcklichen Beisaze, für wel-
chen Monat dasselbe diese Pension zum lezten-
male bezahlt babe.
3) Die Kreis= Kasse notirt sich diesen
Abgang in ihrer tiste der acceptablen Scheine,
und schickt die Erkldrung des Individuums,
samt dem Schreiben des Rentamtes, eben so
unverzüglich an die Zentral-Staats= Kasse
ein.
4) Die Zentral= Staats-Kasse notirt in
ihren Haupt-Buche diese Aenderung, und
übersendet die erhaltene Erklärung und Rent-
amts-Schreiben an diesenige Kreis-Kasse,
zu welcher jenes Rentamt N. N. gebört, bei
welchem das Individuum künstig seine Pen-
sion zu beziehen wünsche.
5) Diese leztere Kreis-Kasse notire sich
diesen Zugang in ibrer tiste der arceptablen
Scheine, und weiset das neue Rentamt an,
die Pension von dem Monate anfangend fort
zu bezahlen, wo das andere Rentamt diesel-
ben zu bezahlen aufgehört Hat.
Haa ein Individuum seine Penston bei kei-
nem Remamte, sondern unmittelbar bei einer
Kreis= Kasse bezogen, so geschiebt die Um-
schreibung desto einfacher bloß mittelst Korre-
(rondenz der Kreis= Kasse, welche zuvor bezahlt
hat, mit der Zentral-Staars= Kasse, welche
bienach jene Kreis-Kasse, welche künftig be-
zablen solle, anweiset.
Wenn aber ein Individuumniche aus dem
bisher bewohnten Kreise zieht, sondern sei-
nen Wohnstz nur in ein anderes Rentamt
desselben Kreises verlegen will, so bedarf es
104.
keiner Korrespondenz mir der Zentral-Staats=
Kasse, sondern es sind von den obigen Vor-
schriften nur die OG. # und zu beebachten:
bingegen anstatt der Vorschrift des 3 Ss über-
sendet die Kreis-Kasse die erbaltenen Papiere
demjenigen Rentamte ihres Kreises, bei wel-
chem das Individuum seine Pensson künftig
zu beziehen wünscht, damit# sie dort von jenem
Monate anfangend fortgesezt werde, wo das
erstere Rentamt dieselbe zu bezahlen aufge-
boͤrt hat.
Wir lassen diese Vorschrift durch das all-
gemeine Regierungsblatt bekanne machen.
München den 10. Jänner 1809.
Max Joseph,
Freiberr von Hompesch.
Auf kdniglichen allerhchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Gelger.
Die Abtheilung der Landgerichte Höchstädt
und Dillingen in drei Landgerichte: zu
Höchstädr, Dillingen und Lauingen,
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch die zu grosse Ausdehnung und un-
terbrochene tage des kandgerichts Höchstdde,
im Ober-Donau-Kreise haben Wir Uns be-
wogen gefunden, diesem und dem tandgerich
te Dillingen eine andere Eintheilung zu
geben, und solche in 3 tandgerichte außzu-
lösen, welche ihre Size in Höchstäde,
Dillingen und tauingen haben sollen.
Diesem nach soll