Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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. 4. Zur Erwerbung dieser Kenntnisse 
koͤnnen die Schuldienst- Abspiranten, nach 
ibrem Austritte aus der Volksschule, theils 
die sezt eingerichteten Realschulen., tbeils 
die Sonn. und Feiertagsschulen benuzen, 
theils auch in dem Privat, Unterrichte, ent- 
weder, von Geistlichen, die sich der. Verr 
besserung des, Schullehrerstandes mit rühms 
lichem Eifer annehmen, oder auch beige- 
schickten Schullehrern, denen sie zugleich zur 
einiger. Ansbilfe an die Hand gehen. wogen, 
Gelegenbeit. finden. 
G. & Allfäbrlich ist zur- afnabme:! in das 
Seminar eine Prüfung der 
Schullebrer= 
Schuldienst-Adspiranten, die sich dazu an: 
gemelder haben, anzuordnen, und unter der 
teitung des königlichen Kreis-Schul-Rathes 
von dem Direktor und den tehrern des Se- 
minars vorzunehmen; wonach die Aufnah" 
me oder Abweisung, den obigen Bestimmunt- 
gen gemäß, durch das königliche Generalt. 
Kommissariat zuentscheiden. iste. 
I. ö. Die beitiner solchen Prüfung noch 
zu schwach zur. Aufnahme befundenen Ad- 
spiranten stud zur Nachholang des Ver- 
läumten anzumahnen, und zur Prüfung des 
solgenden Jahred wieder vorzuladen. Nach- 
dem aber dieser Bersuch zweimal fruchtlos. 
wiederholt worden, ist der Adspirant, ber- 
sonders wenn er das 18te tebensjahr bet: 
reits zucückgelegt bat, ganz abzuweisen. 
O. 7. Diese alljährliche, Prüfüng istjeder“ 
leit so anzuordnen, daß sie auf die Zeit der 
Schulferien fällr, in welcher die Adspiran- 
  
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ten am wenigsten versaͤaumen. Darnach ist 
auch den Adspiranten die Zeit ihrer Au- 
melbung zu diesen Prüfungen anzuweisen: 
§. 8. Die obigen Bestimmungen geltem 
auch für diejenigen Schuldienst Adspiran= 
ten., welche ibre eigentliche. Vorbereitung. 
zum Schuldienste nicht in einem der Schul- 
lehrer: Seminarien, sondern prleatim bei 
einem Geistlichen oder Schullehrer zu fu- 
chen veranlaßt sind. Da aber künftigbin 
der Eintritt zur Vorbereitung für den Schul- 
dienst überhaupt nicht mehr der Willkühr 
überlassen, und folglich auch privatim kein 
Schuldienst.= Adspirant mehr von einem: 
Geistlichen oder Schullehrer zur Vorbereie 
tung für den Schuldienst aufzenommen wer- 
den soll, obne daß davon zuvor bei dem ein- 
schlägigen königlichen General-Kreis= Kom- 
missariate die Anzeige geschehen und die Be- 
willtgung erfolgt ist; auch es von. Wichtig- 
keit ist, alle Jahre von der ganzen Zahl der- 
zur Vorbereitung für den Schuldienst so- 
wohl in den Seminarien, als ausserhalb der- 
selben ausgenommenen Schuldienst= Adsoi- 
ranten eine vollständige Uebersicht zu erbal 
ten, so wird biedurch ausdrücklich verord. 
net, daß: 
1I. die Schuldienst“, Abspiranten, die ibre. 
Vorbereitung zum Schuldienste ausserhalb: 
des Seminars, in dem Privat= Unterrichte: 
eines Geistlichen oder. Schullehrers suchen: 
wollen, bei dem königlichen General: Kom- 
missariate desjenigen Kreises, worin sie 
den Unterricht zu nehmen zedenken, die: 
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