Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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schon vorhanden waͤre, so ist sich seiner Person 
einsweil zu versichern, sohin aber sogleich 
die gehörige Meldung auf vorgeschriebene 
Art ebenfalls zu machen. 
CG. 12. 
In Orten, wo weder ein Polzzeikom= 
missär, noch ein Landrichter wohnt, hat vor- 
läusig der kommandirende Offizier Unsers 
Bürgermilitärs das Geeignete zu verfügen, 
dann aber ungesäumn die erfoderliche Meldung 
dem Lokal-Polizei = Vorsteher zu machen, 
damit noch zeitig genug in Sachen von Rechts 
oder Polizei wegen das Nöthige besorgt und 
befohlen werden kann. · 
Unsere General = Kreis -Kommissariate 
sind mit Wollziehung dieses Unsers aller- 
gnddigsten Befehls hiemit beauftraget, und 
sse haben zu sorgen, daß derselbe überall 
genau befolgt werde. 
München den 21. Jaͤnner 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General = Sekretär 
F. Kobell. 
  
Auftrag 
an die Patrimonial-Stiftungs-Administra- 
tionen des Isar-Kreises. 
(Die Einsendung der St#ftungs = Rechnungen 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da mehrere Pateimonial = Stiftungs- 
Adminstrarionen den zur Einsendung der 
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Siiftungs-Rechnungen von 1806 und 1807 
unterm 31. Oktober 1808 ertheilten Termin 
(Regierungsblatt v. J. 1808. Stuͤck LXVI. 
Seite 2643 — 2644) fruchtlos voruͤberge- 
hen liessen, so wird denselben hiedurch eroͤf- 
net, daß, wenn sie nicht binnen 14 Tagen die 
schuldige Folge leisten, die angedrohte Exe- 
kution sicher eintreten werde. 
Muͤnchen den 21. Jaͤnner 1809. 
Königliches General-Kommissariat 
des Isar= Kreises, als Patrimo- 
nial= Stiftungs= Kuratel. 
Freiherr von Weichs. 
Miller. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die Organisation des Postamtes in Ansbach 
betreffend.) 
Wir Mapximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bajern. 
In Unserer allerhöchsten Verordnung vom 
21. Juni v. J. liessen Wir die Organtsation 
Unsers Postamtes in Ansbach noch ausge- 
sezt, bis Wir näheren Bericht hierüber von 
dem Oberpostamte in Nürnberg erhalten haben 
würden. 
Wir beschliessen nunmehr, nach einem Uns 
umständlich erstatteten Vortrage, wie folgt: 
1) Das Postamtspersonal zu Ansbach 
soll aus einem Postmeister, zwei Offizialen 
und einem Briesträger, der zugleich den Dienst 
des Postwagenspackers versieht, bestehen; 
2) alle Emolumente, bis auf die Neu- 
sahrs, oder Fachgelder, welche unter das Post-
	        
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