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schon vorhanden waͤre, so ist sich seiner Person
einsweil zu versichern, sohin aber sogleich
die gehörige Meldung auf vorgeschriebene
Art ebenfalls zu machen.
CG. 12.
In Orten, wo weder ein Polzzeikom=
missär, noch ein Landrichter wohnt, hat vor-
läusig der kommandirende Offizier Unsers
Bürgermilitärs das Geeignete zu verfügen,
dann aber ungesäumn die erfoderliche Meldung
dem Lokal-Polizei = Vorsteher zu machen,
damit noch zeitig genug in Sachen von Rechts
oder Polizei wegen das Nöthige besorgt und
befohlen werden kann. ·
Unsere General = Kreis -Kommissariate
sind mit Wollziehung dieses Unsers aller-
gnddigsten Befehls hiemit beauftraget, und
sse haben zu sorgen, daß derselbe überall
genau befolgt werde.
München den 21. Jaͤnner 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General = Sekretär
F. Kobell.
Auftrag
an die Patrimonial-Stiftungs-Administra-
tionen des Isar-Kreises.
(Die Einsendung der St#ftungs = Rechnungen
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da mehrere Pateimonial = Stiftungs-
Adminstrarionen den zur Einsendung der
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Siiftungs-Rechnungen von 1806 und 1807
unterm 31. Oktober 1808 ertheilten Termin
(Regierungsblatt v. J. 1808. Stuͤck LXVI.
Seite 2643 — 2644) fruchtlos voruͤberge-
hen liessen, so wird denselben hiedurch eroͤf-
net, daß, wenn sie nicht binnen 14 Tagen die
schuldige Folge leisten, die angedrohte Exe-
kution sicher eintreten werde.
Muͤnchen den 21. Jaͤnner 1809.
Königliches General-Kommissariat
des Isar= Kreises, als Patrimo-
nial= Stiftungs= Kuratel.
Freiherr von Weichs.
Miller.
Bekanntmachungen.
(Die Organisation des Postamtes in Ansbach
betreffend.)
Wir Mapximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
In Unserer allerhöchsten Verordnung vom
21. Juni v. J. liessen Wir die Organtsation
Unsers Postamtes in Ansbach noch ausge-
sezt, bis Wir näheren Bericht hierüber von
dem Oberpostamte in Nürnberg erhalten haben
würden.
Wir beschliessen nunmehr, nach einem Uns
umständlich erstatteten Vortrage, wie folgt:
1) Das Postamtspersonal zu Ansbach
soll aus einem Postmeister, zwei Offizialen
und einem Briesträger, der zugleich den Dienst
des Postwagenspackers versieht, bestehen;
2) alle Emolumente, bis auf die Neu-
sahrs, oder Fachgelder, welche unter das Post-