Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1479 
einstimmenden Nachachtung gleichfalls beauf- 
tragen lassen. 
Muͤnchen den 18. Juli 1809. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl 
der General- Selretaͤr 
G. Geiger. 
Aufträge. 
An sämtliche Stadt = und Landgerichte des 
Pegniz= und Nab-Kreises. 
(Das den Krlminal = Mien beizulegende Akten- 
Verzeichniß und Dlarium der Untersuchung be- 
treffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Um über die Vollständigkeit der verhandel- 
ten Kriminal-Abkten sowohl, als über die Thä- 
tigkeit der instruirenden Behörden eine verläs- 
sige Ueberzeugung schnell zu gewinnen, ist es 
nothwendig, daß allen Kriminal-Akten künf- 
tig ein Akten-Verzeichniß, und ein Diarium 
beigefügt werde. 
Sämliche königliche Stadt= und Landge- 
richte des Pegniz= und Nab Kreises erhal- 
ten daher den Auftrag, jedem Kriminal-Akte 
ein Akten: Verzeichniß, und ein Diarium 
über die geführte Untersuchung, worinn in 
specie auch für die Tage, an welchen nichts 
geschah, die Entschuldigung anzuführen ist, 
beizulegen. . «, 
Amberg den 21. August 1809. 
Koͤnigliches Appellations-Gericht 
des Pegniz= und Nab-Kreises. 
Freiherr von Egckher. 
Wisinger. 
1480 
An sämtliche Kriminal= Unterbehörden des 
Isar= und Salzach-Kreises. 
(Die abschriftliche Mietheilung des Straferkennt- 
nisses an die Serafarbeits-Haus-Kommession 
bei Ablieferung eines Verbrechers betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Süämeliche Kriminal= Unterbehörden des 
Isar= und Salzach-Kreises werden hiemit an- 
gewiesen, bei Ablieferung eines in das Srraf- 
arbeies-Haus verurtheilten Verbrechers der 
einschlägigen Strafarbeits-Haus-Kommis 
sion eine Abschrift des Straferkenntnisses mit 
Inbegriff der Geschichte und Enescheidungs- 
Gründe mitzurheilen. 
München den 9. September r909. 
Königliches Appellations-Gericht 
des Isar= und Salzach-Kreises. 
Freiherr von Leyden. 
Chrismar. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Unlform und das Amts-Siegel der koͤnig- 
lichen Distrikts = Schul = Inspekroren betref- 
fend.) 
Ministertum des Innern. 
AusBefehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät haben den sämt- 
lichen Distrikts-Schul-Inspektoren auf dem 
Lande, den Lokal-Schul-Kommissären in 
mehreren Kreis= Städten, und den Cokal- 
Schul-Inspektoren in der Haupt und Re- 
stdenzstadt, zur Auszeichnung beit ihren öffent-
	        
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