1479
einstimmenden Nachachtung gleichfalls beauf-
tragen lassen.
Muͤnchen den 18. Juli 1809.
Mar Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl
der General- Selretaͤr
G. Geiger.
Aufträge.
An sämtliche Stadt = und Landgerichte des
Pegniz= und Nab-Kreises.
(Das den Krlminal = Mien beizulegende Akten-
Verzeichniß und Dlarium der Untersuchung be-
treffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Um über die Vollständigkeit der verhandel-
ten Kriminal-Abkten sowohl, als über die Thä-
tigkeit der instruirenden Behörden eine verläs-
sige Ueberzeugung schnell zu gewinnen, ist es
nothwendig, daß allen Kriminal-Akten künf-
tig ein Akten-Verzeichniß, und ein Diarium
beigefügt werde.
Sämliche königliche Stadt= und Landge-
richte des Pegniz= und Nab Kreises erhal-
ten daher den Auftrag, jedem Kriminal-Akte
ein Akten: Verzeichniß, und ein Diarium
über die geführte Untersuchung, worinn in
specie auch für die Tage, an welchen nichts
geschah, die Entschuldigung anzuführen ist,
beizulegen. . «,
Amberg den 21. August 1809.
Koͤnigliches Appellations-Gericht
des Pegniz= und Nab-Kreises.
Freiherr von Egckher.
Wisinger.
1480
An sämtliche Kriminal= Unterbehörden des
Isar= und Salzach-Kreises.
(Die abschriftliche Mietheilung des Straferkennt-
nisses an die Serafarbeits-Haus-Kommession
bei Ablieferung eines Verbrechers betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Süämeliche Kriminal= Unterbehörden des
Isar= und Salzach-Kreises werden hiemit an-
gewiesen, bei Ablieferung eines in das Srraf-
arbeies-Haus verurtheilten Verbrechers der
einschlägigen Strafarbeits-Haus-Kommis
sion eine Abschrift des Straferkenntnisses mit
Inbegriff der Geschichte und Enescheidungs-
Gründe mitzurheilen.
München den 9. September r909.
Königliches Appellations-Gericht
des Isar= und Salzach-Kreises.
Freiherr von Leyden.
Chrismar.
Bekanntmachungen.
(Die Unlform und das Amts-Siegel der koͤnig-
lichen Distrikts = Schul = Inspekroren betref-
fend.)
Ministertum des Innern.
AusBefehl Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät haben den sämt-
lichen Distrikts-Schul-Inspektoren auf dem
Lande, den Lokal-Schul-Kommissären in
mehreren Kreis= Städten, und den Cokal-
Schul-Inspektoren in der Haupt und Re-
stdenzstadt, zur Auszeichnung beit ihren öffent-