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chendem Vortheile hilfreiche Hand zu bieten,
die Hindernisse, welche der Ordunng und Pünkt-
lichkeit entgegen stehen, zu heben, und dem
sich empor schwingenden Instituce die mög-
lichste Garantie der Soliditär zu verschaffen,
zu verordnen, wie folge:
r. Sämtliche Appellationsgerichte und
Justiz-Kanzleien Unseres Koͤnigreichs haben
nach Vernehmung aller ihnen untergeordneten
Gerichte, ein, die bisher eingesendeten Anzei-
gen berichtigendes verldssiges Verzeichniß sämt=
licher in ihren Gerichts-Bezirken sich aufhal-
tenden, und denselben untergeordneten Advo=
katen und ihres Familienstands, der Admini-
stration der Central-Pensions= Anstalt binnen
drei Monaren vom 1. Jänner 18/10 ange-
rechnet mitzutheilen, und jede Veränderung
durch Todfälle, Beförderung oder Versezung
derselben jedesmal anzuzeigen:
a. die obenerwähnten Stellen haben fer-
ners die gedachte Administration immer in
Kenntniß zu sezen, wenn gegen einen Advo-
katen, oder irgend eine, der Advokaten-Wirt-
wen-Kasse zu Guten kommende, Srrafe ver-
hängt wird; "6
3. den gegenwärtigen Mitgliedern der
Penssions-Anstale ist zu eröffnen, daß ihnen
zur Enrrichtung der rückständigen Eintritts-Ge-
bühren noch eine halbjährige Frist vom 1. Jän-
ner bis lezten Juni rgio unter dem Präjudiz
des Ausschlusses aus der Gesellschaft und der
Beiträge gestattet sey;
4. daß bei allen künftigen Mitgliedern
mit unnachsichtiger Serenge darauf werde ge-
haltren werden, daß keines ohne den legalen
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Beweis der entrichteten Eintritts-Gebühr we-
der zum Funktions noch zum Trauungs-Abte
zugelassen werden solle. Endlich
5. daß jedes Mitglied, welches sich in
Zukunft einer zweimaligen Retardirung der or-
dentlichen Beiträge schuldig mache, mit Ver-
lust der entrichteten Eintritts-Gelder und Bei-
träge von der Korporation ausgeschlossen, und
öffentlich bekannt gemacht werde.
München den ag. Dezember 18090.
Aus Seiner Majestät des Königs
Special-Vollmacht.
Graf Morawitzkv.
Vaf königlichen allerhbchsten Befehl
der General= Sekretä#
Nemmer.
(Die Mittheilung der Akten von den Untergerich-
ten an die Kronfiskale betreffend.)
Wir Marimilitan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Es gibt sich sehr oft der Fall, daß den
von Uns ausgestellten Kronfiskalen, in Er-
mangelung der Mamnal-Akten, die Einsicht
der Judicial-Akten zu Berreibung der siskali-
schen, oder Stiftungs-Prozesse unumgänglich
nöthig wird.
In Erwägung nun 1) daß diese Akten-
Inspektion bei Untergerichten, welche von dem
Wohnorte der Kronfiskale entfernt sind,
durch Begebung desselben an den Siz des Un-
tergerichts beträchtliche Kosten und Zeitver-
säumniß verursachen würde, folglich besonders
in minder wichtigen Angelegenheiten nicht
wohl statt finden könnte;