Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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chendem Vortheile hilfreiche Hand zu bieten, 
die Hindernisse, welche der Ordunng und Pünkt- 
lichkeit entgegen stehen, zu heben, und dem 
sich empor schwingenden Instituce die mög- 
lichste Garantie der Soliditär zu verschaffen, 
zu verordnen, wie folge: 
r. Sämtliche Appellationsgerichte und 
Justiz-Kanzleien Unseres Koͤnigreichs haben 
nach Vernehmung aller ihnen untergeordneten 
Gerichte, ein, die bisher eingesendeten Anzei- 
gen berichtigendes verldssiges Verzeichniß sämt= 
licher in ihren Gerichts-Bezirken sich aufhal- 
tenden, und denselben untergeordneten Advo= 
katen und ihres Familienstands, der Admini- 
stration der Central-Pensions= Anstalt binnen 
drei Monaren vom 1. Jänner 18/10 ange- 
rechnet mitzutheilen, und jede Veränderung 
durch Todfälle, Beförderung oder Versezung 
derselben jedesmal anzuzeigen: 
a. die obenerwähnten Stellen haben fer- 
ners die gedachte Administration immer in 
Kenntniß zu sezen, wenn gegen einen Advo- 
katen, oder irgend eine, der Advokaten-Wirt- 
wen-Kasse zu Guten kommende, Srrafe ver- 
hängt wird; "6 
3. den gegenwärtigen Mitgliedern der 
Penssions-Anstale ist zu eröffnen, daß ihnen 
zur Enrrichtung der rückständigen Eintritts-Ge- 
bühren noch eine halbjährige Frist vom 1. Jän- 
ner bis lezten Juni rgio unter dem Präjudiz 
des Ausschlusses aus der Gesellschaft und der 
Beiträge gestattet sey; 
4. daß bei allen künftigen Mitgliedern 
mit unnachsichtiger Serenge darauf werde ge- 
haltren werden, daß keines ohne den legalen 
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Beweis der entrichteten Eintritts-Gebühr we- 
der zum Funktions noch zum Trauungs-Abte 
zugelassen werden solle. Endlich 
5. daß jedes Mitglied, welches sich in 
Zukunft einer zweimaligen Retardirung der or- 
dentlichen Beiträge schuldig mache, mit Ver- 
lust der entrichteten Eintritts-Gelder und Bei- 
träge von der Korporation ausgeschlossen, und 
öffentlich bekannt gemacht werde. 
München den ag. Dezember 18090. 
Aus Seiner Majestät des Königs 
Special-Vollmacht. 
Graf Morawitzkv. 
Vaf königlichen allerhbchsten Befehl 
der General= Sekretä# 
Nemmer. 
  
(Die Mittheilung der Akten von den Untergerich- 
ten an die Kronfiskale betreffend.) 
Wir Marimilitan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Es gibt sich sehr oft der Fall, daß den 
von Uns ausgestellten Kronfiskalen, in Er- 
mangelung der Mamnal-Akten, die Einsicht 
der Judicial-Akten zu Berreibung der siskali- 
schen, oder Stiftungs-Prozesse unumgänglich 
nöthig wird. 
In Erwägung nun 1) daß diese Akten- 
Inspektion bei Untergerichten, welche von dem 
Wohnorte der Kronfiskale entfernt sind, 
durch Begebung desselben an den Siz des Un- 
tergerichts beträchtliche Kosten und Zeitver- 
säumniß verursachen würde, folglich besonders 
in minder wichtigen Angelegenheiten nicht 
wohl statt finden könnte;
	        
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