Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Artikel 1. 
Won der Vertheilung derselben. 
F. 1. Der Landrichter ist in seiner Eigenschaft 
des einigen und ausschließlichen Vorstandes 
des Landgerichts, verpflichtet, den räglichen 
Einlauf selbst zu erbrechen, und zu durch- 
gehen. 
§. 2. Nach dessen Durchgehung hat er 
jeue Gegenstände, welche er sich nicht zur 
selbstigen Bearbeitunzg vorbehält, unter die 
Assessoren und den Aktuar, theils nach Haupt- 
gegenständen des Geschäfrs-Ressort, theils 
vorzüglich, was einzelne Rechtsfälle anbelangt, 
nach Gurbefinden zu vertheilen. 
9. 3. Aber selbst da, wo einem Assessor 
von dem Landrichter irgend eine Hauptmaterie 
zur Bearbeitung zugetheilt ist, muß dem- 
selben das eingelaufene neuere hierauf einschlä- 
gige Erhibitum zugerheilt werden; was 
sehr leicht bei Durchgehung des Einlaufes 
mittels eines nach Belieben gewählten Zifers, 
der den Namen des Assessors bezeichnet, ge- 
schehen kann. Ohne dieser vorläusigen Re- 
partition komme es dem Assessor nicht zu, 
das eingelaufene Produkt zu bearbeiten. 
. 4. Wir versehen Uns zu Unseren Land- 
richtern, daß sie bei dem Repartitions-Ge- 
schäfte, soviel möglich, ein gleichheitli- 
ches Verhältniß zwischen dem ihnen unterge- 
ordneten Amtspersonale beobachten, zugleich 
aber auch die größeren Fähigkeicen oder Ge- 
schäfts-Gewandheit des einen Assessors oder 
Aktuars vor dem andern, des einen vorzüg- 
lichere Kenntnisse und Uebung in irgend elnem 
  
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Geschaͤftsfache zu beruͤcksichtigen, und gehoͤrig 
zu benuzen wissen werden. 
. . Ferners erwarten Wir von Unsern 
Landrichtern, daß jeder derselben auch wichtie 
gere Akten über Rechtsfälle sich nicht nur zu 
Beförderung der Geschäfte, sondern auch aus 
dem sferneren Grunde zur Ausarbeicung vor- 
behalten werde, um die Assessoren und Ak- 
tuare in der Kunst des wohlgeordneten schrift- 
lichen und mündlichen Vortrages immer 
mehr auszubilden. 
Art. 2. 
Von der Leitung der Geschäfte. 
§. 6. Die Arbeiten der Landgerichts- 
Assessoren und Aktuare, ihre Konzepten von 
Beschlüssen und Berichten aller Art, haben 
an und für sich gar keine Giltigkeit, so“ 
lange sie nicht mit dem Expediatur des Land- 
richters versehen sind. 
. 7. Alle Aufsäze, wie sie immer Na- 
men haben mögen, müssen daher dem Land- 
richter entweder sogleich nach dem Entwurfe 
derselben, oder zur Stunde, welche er 
hiefür bestimmt, zum Erpediatur vorgelege 
werden. . 
#§. 8. Jenen Entwürfen, die er geneh- 
miget, hat er noch an eben demselben Tage, 
wo fie bearbeitet wurden, sein Expediatur beir 
zufügen. » 
Z.9.WennekdcmAuffazeseineGe- 
nehmigungnichtertheilcnzusollcnglaubt,", 
so steht es ihm frei, die benoͤthigten Abaͤnde- 
rungen entweder sogleich selbst auf dem Kon- 
zepte zu treffen, oder wo er eine gaͤnzliche 
Abät werung für nöthig erachtet, den Aufsaz
	        
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