Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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F. 16. Hinsichtlich des ersteren hat er nach- 
druͤcklich darauf zu bestehen, daß die Assessoren 
diehiemicin der Regel von 8—1a Uhr Vor' und 
von 2—6 Uhr Nachmittags vorgeschriebenen 
Amtsstunden fleißig einhalten, und ihre Ar- 
beiten in dem hiezu bestimmten Lokale des 
Landgerichtes unter seiner Aufsicht besorgen. 
Nur größere und voluminöse Civil-Relationen 
kann er ihnen gestatten, mit seiner vorgängigen 
Bewilligung in ihren Privat-Wohnungen aus- 
zuarbeiten, jedoch darf dies in der Regel nicht 
mir Versäumung der Aimtsstunden in dem Ges 
schäfts -Lokale des Laudgerichts geschehen. 
S. 17. Der Landrichter hut auf das Be“ 
tragen der Assessoren gegen die bei dem Land- 
gerichte vorkommenden Parteien fleißig Acht zu 
haben, und an denselben nicht nur zu ahnden, 
was er davon Unanständiges und Ungeeignetes 
wahrnimmt, sondern auch in seinem Berichte 
über die Dienstqualifikation der Assessoren hie- 
von, wie von dem rühmlichen Betragen bei 
Selbstverantwortlichkeit die erforder- 
liche Erwähnung zu thun. 
§. 18. So wie Wir nunmehr den Land- 
richtern durch gegenwärtige Vorschriften das 
ihnen zur Ausübung ihres Amtes erfoderliche. 
Ansehen und die Mache über das ihnen unter- 
geordnete Personale noch bestimmter einge- 
räumt haben, versehen Wir Uns zu ihnen, 
daß sie selbe nur zur getreuen Eefüllung ihrer 
Amtspflichten verwenden, und das hie und 
da zu Unserer Kenntniß gekommene unbeschei- 
dene und ausgeartete Betragen ihres Schreib- 
personals gegen die Landgerichts: Assessoren, 
welchen die Schreiber stets mit gebührender 
Achtung zu begegnen haben, nicht gestatten, 
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auch die faͤlligen Schreiber nach Umstaͤnden 
ohne hoͤhere Aufforderung entlassen werden. 
Titel II. 
Von dem Wirkungskreise, den Pflichten 
und Befugnissen der Landgerichts- 
Assessoren. 
§. 19. Der Laudgerichts-Assessor ist nur in 
dem Falle eine selbstständige und vom höheren 
Einflusse ungbhängige richrerliche Per- 
son, wenn es sich darum handelt, nach 
Verschrift des §. 14 des organischen Edikts. 
über die Gerichts- Verfassung seinen Vortrag 
in einem bürgerlichen Rechtsfalle über ein in 
den vereinigten Sizungen des Landgerichts- 
Personals zu erlassendes End-Urcheil zu er- 
statten, oder sein Votum darüber abzugeben. 
G. 20. In allen übrigen Verhaͤltnissen ist 
er dem Landrichter subordinirt, und hat dessen 
Aufträge, da der Landrichter allein hiefür 
verantwortlich bleibt, ohne Widerrede zu voll- 
ziehen. 
. 31. Jedoch ist es ihm unbenommen, 
auf den Fall, wo er diese Aufträge nicht für 
gesezlich hält, seine abweichende Meinung, 
nebst den allenfallsigen Gründen derselbem, in 
seiner Rechtfertigung vor den oberen Behör- 
den ad acta zu legen, und wenn der Fall. 
eintritt, es ad marginem des Konzeptes zu 
merken. 
S. 32. Er kann ohne spezieler Bewilligung 
des Landrichters den Siz des Landgerichts nie 
dergestalt verlassen, daß er dadurch ausser 
Stand gesezt würde, die Kanzlei: Stunden 
einzuhalten. 
Wir erwarten von Unsern sämtlichen
	        
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