Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Landrichtern und Landgerichts--Assessoren und 
Akit#naren, daß nunmehr, wo ihre wech- 
selseitigen Dienstes-Verhältnisse so genau 
bestimmt sind, nicht nur alle-fernere Uneinig- 
keiten zwischen ihnen gehoben seyn sollen, son- 
dern sowohl erstere, als lezeere sich breifern 
werden, durch vereintes Zusammenwirken zum 
Besten Unseres und des Staaredienstes sich 
Ansprüche auf Unsere Zufriedenheit und auf 
Beförderung im Dienste zu erwerben. 
Zu Unsern sämtlichen General-Kreis-= 
Kommissariaten und Appellationsgerichten 
versehen Wir Uns, daß sie mit der bisher 
bewiesenen Sorgfalt auf die genaue Handha- 
bung der gegenwärtigen Instruktion, welche 
Wir durch Unser Regierungsblatt bekannt ge- 
ben lassen, strenge wachen, und Uns so- 
wohl jene Landrichter, die etwa aus Nachläs- 
sigkeit einen Theil ihrer Amtsbefugnisse und 
Pflichten widerrechtlich an die Assessoren zu 
übertragen sich beigehen lassen würden, als- 
auch die widerspenstigen und übergreifen- 
den Landgerichts-Assessoren, sobald sie derlei 
Dienst-Vergehen wahrnehmen, ungesäume, 
ehne den zu Erstattung der Dienst-Qualisika= 
tions Berichte bestimmten Zeitpunkt zu er- 
warten, namhaft machen werden, damit Wir 
gegen die Schuldigen die geeigneten Maßre- 
geln sogleich eintreten lassen können. 
München den 18. Juni 1810. 
Aus Seiner Majestät des Königs 
Special-Vollmacht. 
Graf von Montgelas. Graf Morawitzkv. 
Auf königlichen allerhochsten Befebl 
der General-Sebkretär. 
F. Kobell. 
  
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(Die Annahme von Lehrjungen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Dem bisher zwischen den Handwerkomei- 
stern in den Städten und auf dem Lan- 
de, nach der Zunft= Verfassung und den 
Statuten einiger Gegenden Unsers König- 
reichs noch bestandenen Unterschied: daß lez- 
tere theils gar keine, theils nur eine geringere 
Zahl von Handwerks= Lehrlingen annehmen 
dürften als die Stadtmeister, heben Wir, 
nach abgeschaften Zunftzwang der inländi- 
schen Handwerksmeister, zur Belebung der 
Gewerbs-Industrie dahin auf: daß es künf- 
tig jedem wirklichen Handwerksmeister auf 
dem Lande, wie in den Städten und Märk- 
ten, ganz frei stehen solle, so viele Hand- 
werks-Lehrlinge anzunehmen, als er für gur 
findet, daß jedoch die gesezliche Lehrzeit ein- 
gehalten und auch in Zukunft jeder, der 
Landmeister werden will, verbindlich ge- 
macht werden solle, das in den Zunftartikeln 
den städtischen Meistern vorgeschriebene 
Meisterstück, mit Weglassung der für die 
Landmeister bestimmten Meisterprobe, gleich- 
förmig anzufertigen. Es ist sich hiernach al- 
lenthalben zu achten. 
München den 20. Juni 181. 
Aus Seiner Majestät des Königs 
Special-Vollmachr. 
Graf von Montgelas. 
Auf könlglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretce 
F. Kobell.
	        
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