Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Koͤniglich-- Baterisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXXI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 4. Juli 1810. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
minal-Tabellen an die General-Kommissa— 
riate betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden, König von Baiern. 
D. die Polizei= und Kriminalgewalt zu 
einander in dem engsten Verhältnisse stehen, 
und die erstere ihre Pflicht, den Verbrechen 
und deren Urhebern, nachzuspüren oder durch 
Anstalten der Begehung künftiger Verbrechen 
entgegen zu wirken, in vollem Umfange nicht 
erfüllen kann, wenn, nicht dieselbe über die 
ersoderlichen Thatsachen von den Kriminal- 
Behörden in Kenntnuß gesezt wird; so legen 
Wir Unsern simtlichen Stadt= und Landge- 
richren in Gemäßheit einer an Unsere sämtli- 
chen Appellationsgerichte am 7. dieses Monats 
bereits erlassenen Weisung hiemit die Ver- 
bindlichkeit auf, dem General:= Kommissaria- 
ten-, innerhalb deren Bezirke sie gelegen sind, 
jedesmal die zu jenem Zwecke ersoderlichen Aus- 
züge aus den. Kriminat-Tabellen in dersel- 
ben Zeit mitzutheilen, wo leztere nach beste- 
henden Verordunngen an die Obergerichte ein- 
gesendet werden mußten. 
Diese Auszügs brauchen indessen mehr nicht 
zu enthaleon als 
1) die genaue Bezeichnung des Verbre- 
chens, 
2) die genaue Bezeichnung der Person des 
Delinquenten nach Namen, Stand, Wohn- 
ort u. s. w., so wie dieses in Unsern Ver- 
ordnungen über die KriminalTabellen vor- 
geschrieben ist, endlich 
5) das Resultat des Prozesses. 
Uebrigens verstehr e sich ven selbst, daß kein 
General: Kommissariat dadurch berechriget sey, 
sich in den Gang der KriminalJustiz selbst 
im mindesten einzumischen, noch auch sich 
irgend eine Art von Aussicht über die mir 
Ausübung der Kriminalgewalt beauftragten 
Beherden als solche zu erlauben, dieselben 
wegen ihrer Amtsverwaltung zur Rechenschaft 
zu ziehen, sie zur Beschleunigung des Pro- 
zeßganges anzuhalten, und dergleichen, als 
welches lediglich den Obergerichten nach ihrer 
in dem organischen Edikt über die Gerichts- 
Verfassung bestimmten Seufenfolge ausschlies- 
send gebührt. 
München den 25. Juni 1810. 
Aus Seiner Majestär des Koönigs Spe- 
cial-Vollmacht. 
Graf Morawitzky. 
Auf koniglichen allerhdchsien Befehl 
der General-Sekretär 
Nemmer. 
(36)
	        
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