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Koͤniglich-- Baterisches
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Regierungsblatt.
XXXI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 4. Juli 1810.
Allgemeine Verordnungen.
minal-Tabellen an die General-Kommissa—
riate betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden, König von Baiern.
D. die Polizei= und Kriminalgewalt zu
einander in dem engsten Verhältnisse stehen,
und die erstere ihre Pflicht, den Verbrechen
und deren Urhebern, nachzuspüren oder durch
Anstalten der Begehung künftiger Verbrechen
entgegen zu wirken, in vollem Umfange nicht
erfüllen kann, wenn, nicht dieselbe über die
ersoderlichen Thatsachen von den Kriminal-
Behörden in Kenntnuß gesezt wird; so legen
Wir Unsern simtlichen Stadt= und Landge-
richren in Gemäßheit einer an Unsere sämtli-
chen Appellationsgerichte am 7. dieses Monats
bereits erlassenen Weisung hiemit die Ver-
bindlichkeit auf, dem General:= Kommissaria-
ten-, innerhalb deren Bezirke sie gelegen sind,
jedesmal die zu jenem Zwecke ersoderlichen Aus-
züge aus den. Kriminat-Tabellen in dersel-
ben Zeit mitzutheilen, wo leztere nach beste-
henden Verordunngen an die Obergerichte ein-
gesendet werden mußten.
Diese Auszügs brauchen indessen mehr nicht
zu enthaleon als
1) die genaue Bezeichnung des Verbre-
chens,
2) die genaue Bezeichnung der Person des
Delinquenten nach Namen, Stand, Wohn-
ort u. s. w., so wie dieses in Unsern Ver-
ordnungen über die KriminalTabellen vor-
geschrieben ist, endlich
5) das Resultat des Prozesses.
Uebrigens verstehr e sich ven selbst, daß kein
General: Kommissariat dadurch berechriget sey,
sich in den Gang der KriminalJustiz selbst
im mindesten einzumischen, noch auch sich
irgend eine Art von Aussicht über die mir
Ausübung der Kriminalgewalt beauftragten
Beherden als solche zu erlauben, dieselben
wegen ihrer Amtsverwaltung zur Rechenschaft
zu ziehen, sie zur Beschleunigung des Pro-
zeßganges anzuhalten, und dergleichen, als
welches lediglich den Obergerichten nach ihrer
in dem organischen Edikt über die Gerichts-
Verfassung bestimmten Seufenfolge ausschlies-
send gebührt.
München den 25. Juni 1810.
Aus Seiner Majestär des Koönigs Spe-
cial-Vollmacht.
Graf Morawitzky.
Auf koniglichen allerhdchsien Befehl
der General-Sekretär
Nemmer.
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