Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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die Rechnungen des gegenwaͤrtigen Rech- 
nungs-- Jahres 18076 nur die Einnahmen 
und Ausgaben, welche diesem Jahre allein 
angehoͤren, mit Ausschluß aller frühern 
Rückstände, aufnehmen. 
(3) Alle Rückstände der vorigen Jahre, das 
Jahr 1808. mit eingerechnet, sollen in 
eine einzige abgesonderte, und moͤglichst 
einfache Rechnung gebracht werden. 
Damit aber Unserer Absicht gemaͤß die 
kurrente Amts-- und Rechnungsfuͤhrung mit 
diesem Ausstandswesen von und mit diesem 
Jahre anfangend nicht mehr vermengt werde, 
so wollen Wir 
II. daß das leztere in jedem Kreise durch 
eine eigene Kommission, oder nach Umstaͤn- 
den durch ein eigenes Individuum unter der 
besondern Aufsicht und Haftung des Finanz- 
Direktors bearbeitet werde. 
Die oberste Leitung des Ganzen aber 
übertragen Wir Unserer Steuer= und Do- 
manen= Sektion, welche auf gleiche Weise 
aus ihrer Mitte eine Kommission hiefür 
bilden wird. 
III. Der Kommission der Finanz-Direk- 
tion liegt ob: 
Erstens, in Beziehung auf ihren 
unmittelbaren Wirkungskreis 
a) die richtige und verläßige Herstellung 
aller im Augenblicke ihrer Konstituirung 
bestandenen Ausstände der Einnahmen 
und Ausgaben jedes einzelnen Amtes, 
und des ganzen Kreises, 
b) die Liquidation desselben, 
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c) die Regulirung und Begutachtung der 
Nachlaͤsse, 
d) die Regulirung der Fristen und 
e) die stete Sorge, daß die einmal regu- 
lirten und genehmigten Fristen beige- 
trieben, und verrechnet werden. 
Zweitens, in Beziehung auf die 
Steuer= und Domänen-Sektion, 
hat sie derselben 
5)0) den richtig gestellten Erat aller bei ih- 
rer Konstituirung bestandenen Ausstände 
zur Kenntniß, 
b) die Liquidations-Verhandlungen, dann 
I) die Nachlaßlibelle, so wie 
d) die regulirten Fristen zur Genehmigung; 
und 
e) die über die Perzeption der nicht erlas 
senen Rückstände zu stellende Haupt- 
rechnung zur Prüfung respektive Super: 
revision vorzulegen, auch 
#)) in allen Fällen an sie Bericht zu er- 
statten, und von ihr die nöthigen Wei- 
sungen zu erholen. 
IV. Obgleich die grossen und vielfältigen 
Bedürfnisse, welche Unsere Central-Staats= 
kasse zu bestreiten hat, die schnelle und strenge 
Beitreibung aller rückständigen Staatsgefälle 
sast nothwendig macht; so wollen W##r doch 
in Erwägung der harten und schweren Be- 
drängnisse, welche die vorgewesenen Kriege 
über Unsere Unterthanen herbeigeführt, und 
ihren Wohlstand zerrürtet haben, lieber auf 
andern Wegen Rath zu schaffen suchen, 
und deßwegen genehmigen, daß sowohl bei
	        
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