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die Rechnungen des gegenwaͤrtigen Rech-
nungs-- Jahres 18076 nur die Einnahmen
und Ausgaben, welche diesem Jahre allein
angehoͤren, mit Ausschluß aller frühern
Rückstände, aufnehmen.
(3) Alle Rückstände der vorigen Jahre, das
Jahr 1808. mit eingerechnet, sollen in
eine einzige abgesonderte, und moͤglichst
einfache Rechnung gebracht werden.
Damit aber Unserer Absicht gemaͤß die
kurrente Amts-- und Rechnungsfuͤhrung mit
diesem Ausstandswesen von und mit diesem
Jahre anfangend nicht mehr vermengt werde,
so wollen Wir
II. daß das leztere in jedem Kreise durch
eine eigene Kommission, oder nach Umstaͤn-
den durch ein eigenes Individuum unter der
besondern Aufsicht und Haftung des Finanz-
Direktors bearbeitet werde.
Die oberste Leitung des Ganzen aber
übertragen Wir Unserer Steuer= und Do-
manen= Sektion, welche auf gleiche Weise
aus ihrer Mitte eine Kommission hiefür
bilden wird.
III. Der Kommission der Finanz-Direk-
tion liegt ob:
Erstens, in Beziehung auf ihren
unmittelbaren Wirkungskreis
a) die richtige und verläßige Herstellung
aller im Augenblicke ihrer Konstituirung
bestandenen Ausstände der Einnahmen
und Ausgaben jedes einzelnen Amtes,
und des ganzen Kreises,
b) die Liquidation desselben,
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c) die Regulirung und Begutachtung der
Nachlaͤsse,
d) die Regulirung der Fristen und
e) die stete Sorge, daß die einmal regu-
lirten und genehmigten Fristen beige-
trieben, und verrechnet werden.
Zweitens, in Beziehung auf die
Steuer= und Domänen-Sektion,
hat sie derselben
5)0) den richtig gestellten Erat aller bei ih-
rer Konstituirung bestandenen Ausstände
zur Kenntniß,
b) die Liquidations-Verhandlungen, dann
I) die Nachlaßlibelle, so wie
d) die regulirten Fristen zur Genehmigung;
und
e) die über die Perzeption der nicht erlas
senen Rückstände zu stellende Haupt-
rechnung zur Prüfung respektive Super:
revision vorzulegen, auch
#)) in allen Fällen an sie Bericht zu er-
statten, und von ihr die nöthigen Wei-
sungen zu erholen.
IV. Obgleich die grossen und vielfältigen
Bedürfnisse, welche Unsere Central-Staats=
kasse zu bestreiten hat, die schnelle und strenge
Beitreibung aller rückständigen Staatsgefälle
sast nothwendig macht; so wollen W##r doch
in Erwägung der harten und schweren Be-
drängnisse, welche die vorgewesenen Kriege
über Unsere Unterthanen herbeigeführt, und
ihren Wohlstand zerrürtet haben, lieber auf
andern Wegen Rath zu schaffen suchen,
und deßwegen genehmigen, daß sowohl bei