Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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VII. In Rücksicht des Formellen sezen Wir 
folgende Bestimmungen fest: 
19 die Finanz-Direktion eines jeden Keeises, 
eder die hiefür ernannte Kommission oder der 
Referent stellt mic Hilfe des Rechnungs-Kom- 
missariats aus den vorliegenden ältern und 
neuen Rechnungen sogleich einen ganz genauen 
und zuverlässigen Erar aller Ausstände nach 
der Unterabrheilung der Aemter, der Epochen 
und Jahre, woher sie rühren, und nach den 
Hauptrechnungs-Rubriken, wie durch die An- 
ordnung vom 24. November vorigen Jahrs 
vorgeschrieben wurde, und in steter Beziehung 
auf die Rechnungen, wo sie vorkommen, zu- 
sammen. 
) Dieser Etat enthäkt das Materiale der 
Geschftsführung der Kommission, den Maß- 
stab der successtven Berschtigung und das Haupt- 
beleg der dereinst zu stellenden Haupt-Aus- 
standsrechnung, welche norhwendig mit dem 
erstern ganz übereinstimmen muß. 
3) Wenn in der Folge aus der Justifka- 
rion der noch nicht vevidirten Rechnungen sich 
neue, mehrere oder größere Auostände, als 
darin vorgetragen wurden, entdecken wer- 
den, so sind solche in den Etat nachzutragen, 
und der geeigneten Unterabtheilung des Am- 
tes, des Jahres in der Rubrik unterzustellen. 
4) Dieser auf solche Are entworfene, sonach 
von Unserer Finanzdirektion geprufte und rich- 
tig gestellte Erat wird mit einem summari- 
schen Auszuge nach der Vorschrift vom 24. 
„Rovember vorigen Jahrs der Steuer: und 
Domünen-Sektion vorgelege, welche den er- 
stern nach genommener Einsicht wieder remit- 
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tirt, den summarischen Anszug aber zurück- 
behält. 
5) Der Seeuer= und Domänen-Sektion 
sind auch die ad 3 erwähnten Nachtráge zu- 
zusenden, damit mit demselben Betrage der 
urspcüngliche ihr überreichre summarische Eta# 
ergänze werden könne. 
6) Die Finanzdirektions-Kommission schrei- 
tet auf der Seelle zur Liquidation der illiqui- 
den Ausstände, enewirft die Nachlaßlibelle, 
und regulirt die Fristenzahlungen, wovon die 
längste den r. Juli 1811 nicht überschreiten 
darf. 
7) So wie die Liquidarion, die Nachlaß- 
und Fristen= Regulirung eines Amtes vollen- 
det ist, so werden die dießfallsigen Verhand- 
lungen der Steuer= und Domänen-Sektion 
zur definitiven Prüfung und Genehmigung 
vorgelegt, welche Stelle die Finanz-Direktio- 
nen auch über die bei der Liquidation, Nach- 
laß= und Fristen-Regulirung zu beobachtende 
Normen und Verfahrungs-Weise näher instrui- 
een, und die darüber und dabei enrstehende 
Zweifel und Anstäude berichrigen wird. 
8) Sobald diese Unsere Berordnung hin- 
leänglich bekanne, und die Kommission ernannt 
und konstituirt seyn wird, so beginnt die lez- 
tere ohne mindesten Zeitverlust mit der Per- 
zipirung der liquiden Ausstände, und fügt 
nach der Vollendung und bei Vorlegung des 
Etats die seic ihrer Konstiruirung bis dahin 
einsweilen eingehobenen Summen und Posten 
in einem umständlichen Verzeichnisse bei. 
0) Die Aemter, bei welchen die Ausstände 
haften, erheben dieselben, respekrive die dafür
	        
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