Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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Mandats von dem Ober--Aufschlagamte des 
Regen-Kreises unter der obersten Leitung der 
Steuer= und Demänen-Sektion respizirt; 
die von diesem Landestheile eingehenden Auf- 
schlags-Gelder aber werden abgesondert be- 
handelt, und zur geeigneten Disposition vor- 
behalten. 
VII. Die Steuer= und Domainen-Sektion 
hat der erhaltenen Weisung zufolge zu besor- 
gen, daß die nöthigen Unteraufschläger sogleich 
aufgestelle, und mit den Instruktionen gehbrig 
versehen werden. 
VIII. Die wegen einiger Brduereien beste- 
henden Pachtkontrakte sind provisorisch beizu- 
behalten. 
Diese Unsere allerhöchste Verordnung wird 
demnach zu Jedermanns Wissenschaft und 
genauer Befolgung schleunig öffentlich bekannt 
gemacht. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Residenz-- 
stadt München den 14. September 1810. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
  
(Die Verladungen des subasternen Forst-Perso= 
nalé von den Justiz-Behdrden betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Um allen ferneren Kollisionen zwischen Un- 
seren Untergerichten und Forstämtern wegen 
Vorladung des subalternen Forst-Personals 
vorzubeugen, und jede willkührliche Ausle- 
8f0% 
gung der Verordnung, welche Wir hierüber 
unterm 13. Juni 28o8 (Regierungbl. v. J. 
1808, Stück XXAII. Seite 1472) er- 
lassen haben, zu vermeiden, ertheilen Wir 
hiemit den Justiz -Behörden des König- 
reichs den Auftrag, bei den Vorladungen 
des erwähnten Forst . Personals in bürger- 
lichen und peinlichen Rechtssachen jederzeit 
zugleich das vorgesezte Forstamt hievon in voll- 
ständige Kennenitz zu sezen, wobei jedoch deß- 
wegen ein weiteres vorläusiges Benehmen der 
Justiz-Stellen mit den Foestámtern für die 
Zukunfe unterbleiben soll. 
München den 20. September 1#810. 
Max Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf kbniglichen allerhochsten Befehk 
der General-Sekretär 
Nemmer. 
  
(Den Gerichtsstand der Assessoren und Aktuare 
der sämrlichen Unte gerichte betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Wir haben in Unseren Verordnungen vom 
3. November 1808, R. Bl. St. L) X. S. 
2810. und Zo. September 1300, R. Bl. St. 
I.XIX. S. 1601, den Gerichesstand der 
Stadt-Land= und Mediat= Um#ergerichte in 
erster und zweiter Instanz besiimmt. 
Aus den nämlichen Geunden, welche Uns 
zu diesen Entschlussen bewogen, finden Wir 
Uns veranlaße, auch den Assessoren und Aktua- 
ren der Untergerichte eben denselben Gerichts- 
stand hiemit anzuweisen, welcher für die Vor-
	        
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