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Mandats von dem Ober--Aufschlagamte des
Regen-Kreises unter der obersten Leitung der
Steuer= und Demänen-Sektion respizirt;
die von diesem Landestheile eingehenden Auf-
schlags-Gelder aber werden abgesondert be-
handelt, und zur geeigneten Disposition vor-
behalten.
VII. Die Steuer= und Domainen-Sektion
hat der erhaltenen Weisung zufolge zu besor-
gen, daß die nöthigen Unteraufschläger sogleich
aufgestelle, und mit den Instruktionen gehbrig
versehen werden.
VIII. Die wegen einiger Brduereien beste-
henden Pachtkontrakte sind provisorisch beizu-
behalten.
Diese Unsere allerhöchste Verordnung wird
demnach zu Jedermanns Wissenschaft und
genauer Befolgung schleunig öffentlich bekannt
gemacht.
Gegeben in Unserer Haupt= und Residenz--
stadt München den 14. September 1810.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Die Verladungen des subasternen Forst-Perso=
nalé von den Justiz-Behdrden betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Um allen ferneren Kollisionen zwischen Un-
seren Untergerichten und Forstämtern wegen
Vorladung des subalternen Forst-Personals
vorzubeugen, und jede willkührliche Ausle-
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gung der Verordnung, welche Wir hierüber
unterm 13. Juni 28o8 (Regierungbl. v. J.
1808, Stück XXAII. Seite 1472) er-
lassen haben, zu vermeiden, ertheilen Wir
hiemit den Justiz -Behörden des König-
reichs den Auftrag, bei den Vorladungen
des erwähnten Forst . Personals in bürger-
lichen und peinlichen Rechtssachen jederzeit
zugleich das vorgesezte Forstamt hievon in voll-
ständige Kennenitz zu sezen, wobei jedoch deß-
wegen ein weiteres vorläusiges Benehmen der
Justiz-Stellen mit den Foestámtern für die
Zukunfe unterbleiben soll.
München den 20. September 1#810.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf kbniglichen allerhochsten Befehk
der General-Sekretär
Nemmer.
(Den Gerichtsstand der Assessoren und Aktuare
der sämrlichen Unte gerichte betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Wir haben in Unseren Verordnungen vom
3. November 1808, R. Bl. St. L) X. S.
2810. und Zo. September 1300, R. Bl. St.
I.XIX. S. 1601, den Gerichesstand der
Stadt-Land= und Mediat= Um#ergerichte in
erster und zweiter Instanz besiimmt.
Aus den nämlichen Geunden, welche Uns
zu diesen Entschlussen bewogen, finden Wir
Uns veranlaße, auch den Assessoren und Aktua-
ren der Untergerichte eben denselben Gerichts-
stand hiemit anzuweisen, welcher für die Vor-