Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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§. 8. Für einen Brief wird die Tare mit 
1 Kreuter von jedem Gulden der Kontrakts- 
Gegenstands= Summe bezahlt, wenn diese 
Summe nicht mehr als 2000 fl. beträgt. 
Uebersteigt aber die Kontrakte-Gegenstands- 
Summe. 2000 fl., so werden von jedem Guls- 
den darüber nur mehr Kreutzer bezahlt. 
S. o. Bei den Heuraths-Kontrakten wird 
das größere Heurathgur (Wiederlag) der ei- 
nen oder der andern Braut-Person als Kon- 
trakt-Gegenstands= Summe angenommen. 
. ro. Beil Zeitpächten ist der jährliche 
Pacht-Betrag, mit der Anzahl der Pacht- 
sahre multiplizirt, die Kontrakt-Gegenstands- 
Summe. 
G. 11. Bei Erb= Pächten giebe selbe der 
Werth des Guts. 
V.. 13. Für Konsense, welche der Grund- 
herr dem Grundholden zu dem Verkaufe, oder 
der Belastung eines Guts ertheilt, ist nichr 
die Tare eines Briefs, sondern nur eines At- 
testats (unten Abschnitt X, §#. J4.) zu er- 
holen. 
F. 13. Gür Quittungen wird nur die Hälf- 
te des oben O. 38, bestimmten Tares erholt. 
G. 14. Bei der Berechnung der Briefs= 
Taxe nach der Kontrakt: Gegenstands-Sum- 
me werden die auf dem Gegenstande haftenden 
Schulden von der eigentlichen Werths-Summe 
desselben nicht abgezogen. 
I. 15. Wenn bei Käufen die Kaufssumme 
von den Kontrahenten geheim gehalten wer- 
den will, so siud diese nicht gehalten, solche 
besti mmt anzugeben, sondern die Tare (so 
wie der Sctempel) ist in diesem Falle nach 
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dem Betrage der Steuer-Schätung zu neh= 
men. 
§. 16. Bei Uebergaben, Verträgen, (Ver- 
gleichen) Austrägen, Käufen wit Fristen- 
Zahlungen, Gelder-Anweisungen, oder an- 
dern besondern wechselweisen Bedingnissen, 
so wie auch bei auf solche Weise bedun- 
genen Pächten und Täuschen, we jede 
Partei ein Exemplar der brieflichen Ur- 
kunde zu ihrer Sicherheit zu empfangen har, 
soll auch jede Partei (es mögen deren 
zwei oder mehrere seyn,) die Briefs-Tare, 
oder bei Gegenständen unter dem Werthe 
von loo fl. die Protokollirungs-Tare (oben 
KC. ö. und 8.) besonders bezahlen. Nur bei 
Kontrakten der Gemeinden, und mit Ge- 
meinden, wo es der Interessenten viele giebt, 
ist die Briefs= oder Protokollirungs-Tare 
nie öster als zweimal zu erholen, und von 
den einzelnen Interessenten (neben dem Stem- 
pel) nur die Tare einer gefertigten Abschrift 
(Abschnite XII.) zu bezahlen. 
§. 17. Ueber alle Verhandlungen um lie- 
gende Güter, oder dingliche Rechte müssen 
die Instrumente (briefliche Urkunden) oder 
bei Gegenständen unter dem Werthe von 
sloo fl., die Protokollar-Einschreibungen 
zum eignen Besten der Unterthanen, und 
wegen anderwärtigen Staats-Zwecken, ob- 
rigkeitlich errichtet werden, ohne Unterschied, 
ob das Gesez die Errichtung dieser Instru- 
mente fodere, oder nach selbem Seriplura 
hiebei nothwendig sei, oder nicht. In allen 
übrigen Fällen kann der Unterrhan nur dann 
zur Briefs-Errichtung angehalten werden, 
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