Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

1101 
genannten Kolonial-Waaren betrift, so ge- 
schieht diese baar bei dem Bezuge der Waa- 
ren von der Halle in die Magazine der Han- 
delsleute, und zwar nach der jedesmaligen 
Quantitär, welche wirklich bezogen wird. 
Auf jenen Quantitäten, welche in der 
Halle verbleiben, ruhr einsweilen bloß die 
Dransic-Auflage, die bereits an der Grenze 
entrichtet wurde, und welche zurückvergütet 
wird, wenn die Konsumo-Reichniß erfolgt. 
. 22. 
Diejenigen Konsumo-Mauten, welche ein 
Handelsmann für Waaren, die er in sein 
Haus bezog, enerichtet hat, werden zurük- 
vergütet, wenn derselbe bei dem einschlägigen 
Hallamte durch vollständig legale Zeugnisse 
den Beweis führen kann, daß er diesen be- 
sondern KolonialWaaren-Impost bereits in 
einem andern Staate, wo er ebenfalls einge- 
führe ist, neben der gewöhnlichen darinn be- 
stehenden Zoll und Maut-Auflage, schon ent- 
richtet hat, und ersierer ihm nicht wieder 
zurückvergütet worden ist. 
. 233. 
Auf alle Gefährden, welche zu Unter- 
schlagung der hier verordneten besondern Kon- 
sumo= Auflagen auf die Colonial= Waaren 
unternommen werden, wird die Konfiskation 
des unterschlagenen Gutes als Strafe fest- 
gesezt. 
Unsere Maut = und Hallämter sprechen 
in rier Instanz, doch haben ihre Erkenntnisse 
nicht eher gesezliche Kraft, als bis dieselben 
von Unserer General-Zoll; und Maut-Di- 
rektion bestätiget sind. 
  
1102 
Die Appellation uͤber die erste Erkenntniß 
gehet nach der juͤngsten Verordnung vom ?ten 
d. M. an die Sreuer und Domainen= Sek- 
tion Unsers geheimen Finanz-Ministeriums. 
S. 24. 
Gegenwärtige Verordnung dehnt sich auf 
alle Unsere Staaten aus, welche bereits in 
dem Maucverbande begriffen sind, auch auf 
die neu erworbenen Lande: Salzburg, Berch- 
tesgaden, das Inn= und Hausruk-Vier- 
tel, und das Unterland Baireuceh, dessen 
dusserste Grenzen bereits mit Maut-Aemtern 
besezt sind, in welchen daher gleich nach Em- 
pfang dieser Verordnung auch das Mautge- 
sez vom 8. März 1808 in Ausübung zu 
bringen ist, wogegen alle bisher bestandenen 
Mautgeseze, Tarisse, General= und Spezial= 
Verordnungen hiemit für abgewürdigt und 
erloschen erklärt werden. 
Eingleiches findet auch bei Regensburg state. 
6. 35. 
In Ansehung des ehemahligen Fürsten- 
thums Bamberg aber, und des Oberlandes 
Baireuch har die General-Zoll = und 
Maut-Direktion das Nöthige einzuleiten, 
damit auch diese, ohne fernerem Verzuge, in 
den Mautverband aufgenommen werden 
können. 
Bis dahin ist die Veranstaltung zu tref- 
fen, daß an allen Grenz-Punkten, an wel- 
chen Strassen liegen, die mit ordentlichem 
Fuhrwerke zu befahren sind, dieses da- 
selbst empfangen, die ganze Ladung obsignirt, 
und an einen, auf der Route gelegenen, Haupt-- 
ort verwiesen werde, wo einstweilen die Po-
	        
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