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deren Befoͤrderung, vom 23. Jaͤnner 1809
Abschnite IV. C. 1. Lit. c. ist verordnet, daß
zu Auemittelung des reinen Ertrags der sämt-
lichen protestantischen Pfarreien neue, obrig-
keitlich beglaubigte, nach gleichförmigen
Grundsäzen und bestimmeen Durchschnitts-
Summer berechnete, Fassionen aufgenommen
werden sollten. Zu Vollziehung dieser An-
ordnung wird demnach folgende Instruktion
ertheilt. #
K. 1. Die gegenwärtige Instruktion zer-
fällt nach der Narur des Geschäftes in zwei
Abschnitee:
I. in die Vorschriften für die Herstellung
der Fassionen,
II. in die Vorschriften für die obrigkeit-
liche Beglaubigung und die Vorlage derselben.
I.
Vorschriften für die Herstellung
der Fassionen.
. Sämtliche in dem Königreiche be-
findliche, sowohl unmirtelbare als mittelbare,
protestantische Geistliche haben über den reinen
Ertrag ihrer Pfarreien genaue Fassionen her-
zustellen.
S. 3. Zur Erreichung der vollkommenen
Gleichförmigkeir dieser Fassionen wird verord-
net, daß
a) die Geldbezüge durchgängig nach den
eingeführten Konventions= oder 34 Gulden-
fuß:
b) die Naturalien ohne Unterschied, ob
sie in Besoldungen, oder in grundherrlichen
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Rechten u. dgl. bestehen, durchgängig nach
der baierischen Mässerel:
c) das Flächenmaß der Grundstücke
durchgängig nach dem baterischen Morgen zu
4% Qugdratruthen, oder 40000 Quadrarfüs-
sen — in Ausaz gebracht werden sollen.
d,) Diesenigen Ganlichen, denen die Rẽ-
duktion ihrer Ortsmässereien, in das baierische
Maß noch nicht bekannt ist, haben sich an
die ihnen zunächst gelegene allgemeine oder be-
sondere Sristungs= Administration zu wenden,
welche ihnen den verlangten Aufschluß sogleich
ertheilen wird. Das nämliche ist in Rücksiche
der Reduktion der örtlichen Flächenmaße in
den baierischen Morgen zu beobachten.
C. 4. Doe für die Naturalien sich kein, in
allen Theilen des Königreiches und in allen
Jahren, gleichbleibender Preis bestimmen läßt,
so hat jedes General-Kreis-Kommissariat,
benehmlich mit der Kreis-Finanz-Direkrion,
den aus zehnjährigem Durchschultt, nach den
lezten 10 Jahren, geschoͤpften Mittelpreis jeder
Art von Naturalien fuͤr die im Kreise befind-
lichen Pfarraͤmter zu bestimmen, und bei der
Revision der Fassionen die Anschlaͤge nach die-
sem Mittelpreis, in Ruͤcksicht der Bezuͤge von
Weizen, Korn, Dinkel, Roggen, Gerste,
Haber, Erbsen, Linsen, Hanfkoͤrnern, Heu,
Grummet, Stroh, Flachs, Hanf, Erdbirn,
richtig zu stellen, die hier nicht genannten
Naturalien aber nach dem Anschlage derjenigen
zu berechnen, denen sie ihrem Werthe nach
am nächsten kommen.
C. . Bei den Holzbezügen ist die Grösse
des Klastermaßes und der Scheiterlänge,