Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1810. (5)

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deren Befoͤrderung, vom 23. Jaͤnner 1809 
Abschnite IV. C. 1. Lit. c. ist verordnet, daß 
zu Auemittelung des reinen Ertrags der sämt- 
lichen protestantischen Pfarreien neue, obrig- 
keitlich beglaubigte, nach gleichförmigen 
Grundsäzen und bestimmeen Durchschnitts- 
Summer berechnete, Fassionen aufgenommen 
werden sollten. Zu Vollziehung dieser An- 
ordnung wird demnach folgende Instruktion 
ertheilt. # 
K. 1. Die gegenwärtige Instruktion zer- 
fällt nach der Narur des Geschäftes in zwei 
Abschnitee: 
I. in die Vorschriften für die Herstellung 
der Fassionen, 
II. in die Vorschriften für die obrigkeit- 
liche Beglaubigung und die Vorlage derselben. 
I. 
Vorschriften für die Herstellung 
der Fassionen. 
. Sämtliche in dem Königreiche be- 
findliche, sowohl unmirtelbare als mittelbare, 
protestantische Geistliche haben über den reinen 
Ertrag ihrer Pfarreien genaue Fassionen her- 
zustellen. 
S. 3. Zur Erreichung der vollkommenen 
Gleichförmigkeir dieser Fassionen wird verord- 
net, daß 
a) die Geldbezüge durchgängig nach den 
eingeführten Konventions= oder 34 Gulden- 
fuß: 
b) die Naturalien ohne Unterschied, ob 
sie in Besoldungen, oder in grundherrlichen 
  
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Rechten u. dgl. bestehen, durchgängig nach 
der baierischen Mässerel: 
c) das Flächenmaß der Grundstücke 
durchgängig nach dem baterischen Morgen zu 
4% Qugdratruthen, oder 40000 Quadrarfüs- 
sen — in Ausaz gebracht werden sollen. 
d,) Diesenigen Ganlichen, denen die Rẽ- 
duktion ihrer Ortsmässereien, in das baierische 
Maß noch nicht bekannt ist, haben sich an 
die ihnen zunächst gelegene allgemeine oder be- 
sondere Sristungs= Administration zu wenden, 
welche ihnen den verlangten Aufschluß sogleich 
ertheilen wird. Das nämliche ist in Rücksiche 
der Reduktion der örtlichen Flächenmaße in 
den baierischen Morgen zu beobachten. 
C. 4. Doe für die Naturalien sich kein, in 
allen Theilen des Königreiches und in allen 
Jahren, gleichbleibender Preis bestimmen läßt, 
so hat jedes General-Kreis-Kommissariat, 
benehmlich mit der Kreis-Finanz-Direkrion, 
den aus zehnjährigem Durchschultt, nach den 
lezten 10 Jahren, geschoͤpften Mittelpreis jeder 
Art von Naturalien fuͤr die im Kreise befind- 
lichen Pfarraͤmter zu bestimmen, und bei der 
Revision der Fassionen die Anschlaͤge nach die- 
sem Mittelpreis, in Ruͤcksicht der Bezuͤge von 
Weizen, Korn, Dinkel, Roggen, Gerste, 
Haber, Erbsen, Linsen, Hanfkoͤrnern, Heu, 
Grummet, Stroh, Flachs, Hanf, Erdbirn, 
richtig zu stellen, die hier nicht genannten 
Naturalien aber nach dem Anschlage derjenigen 
zu berechnen, denen sie ihrem Werthe nach 
am nächsten kommen. 
C. . Bei den Holzbezügen ist die Grösse 
des Klastermaßes und der Scheiterlänge,
	        
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