261
qualifizirt sich die Arbeit bloß zum „nri t-
telmaͤßigen“.
Finden sich aber wirkliche Gebrechen in
dem Vortrage, sey es, daß Geschichte und
Thatbestand ungetreu dargestellt, gegen kla-
res Gesez entschieden worden, die Gruͤnde
nicht auf das Faktum passen, oder der Re-
ferent uͤberhaupt seicht und oberflaͤchlich ge-
arbeitet hat, so ist derselbe als „schlecht“
zu bezeichnen.
JFür bloß cchriftliche Vote,
und Entscheidungsgründe Nro.
IX. „gut“, „gen uͤ ge nd“, „sch wa ch.“
Gut sind die schriftlichen Vote ohne voll-
ständigen Vorcrag, und so auch die Ent-
scheidungsgründe, wenn sie den Gegenstand
kurz, aber doch vollständig darstellen, densel-
ben aus dem wahren Gesichtspunkte auffass
sen, und die Rechesgründe eben so richtig
an sich, als auf das Faktum konkludent
sind. 4
Ist zwar das in voto, oder in den Ent-
scheidungsgründen Vorgetragene hinreichend,
die Lage der Sache und den Gesichtspunkt
zu erkennen, und die Entscheidung zu recht-
fertigen, es fehlt aber dabei an einer voll-
ständigen Umsicht, so haben Votam und
Entscheidungsgründe bloß auf das Prädikat
„genügend“ Ansoruch.
Als schwach hingegen erscheinen sie,
wenn sie den Beweis liefern, daß die eigent-
lichen Momente der Entscheidung nicht auf-
gesaßt wurden, und die Gründe wohl zur
202
Rechtfertigung der Entscheidung beitragen
können, aber nicht durchgreifend sind.
3) Für die schriftlichen Vote der
einzelnen Votanten Nro. X.
„gründlich", „mittelmäßig“,
„seicht.“
Das Praͤdikat: gruͤndlich ist unter
den naͤmlichen Bedingungen zuzuerkennen,
welche Wir bei der bloß schriftlich vorgetra-
genen Meinung des Referenten für das Prch
dikat „Jut“ festgesezt haben.
Sobald dem Votum auch nur Eins die-
ser Erfodernisse mangelt, fällt es in die Klasse
der „mittelmäßigen“; und „seicht“
wird es, wenn der Verfasser eben die Un-
vollkommenheiten verräth, welche das Prc-
dikat: schwach zur Folge haben.
6) Auch hier sind, wie in dem Abktivi-
täts-Etat unter den Bemerkungen solche wis-
senswürdige Umstände aufzunehmen, wofür
sich die übrigen Rubriken nicht eignen z. B.
wenn der Instruent in die Kosten verue-
theilt wird, u. s. w.
b) Qualifükations-Buch über die Kriminal-
Verhandlungen.
Dafür empfanger ihr das Formular in
der Anlage Zifer III. Dasselbe wird, wie
der Aktivitäts-Etat, nach alphabetischer Na-
mens Ordnung der einzelnen Individuen ge-
führt, erfodert auch kein Register, wohl
aber nach jedem Namen einen beträchtlichen
leeren Raum, um sowohl die von einem
Umergerichts-Miegliede geführten Untersu-