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Koöniglich= Baierische s
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Regierungsblatt.
XV. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 27. Februar 1811.
Allgemeine Verordnung.
(Die Winkel-Advokaten und nicht angestellten
Sachwalter betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
O - gleich die Verordnungen des Landrechtes
von dem Jahre 1616, Titel 1. Artikel II.
des Judiziar-Coder von 195 3. Kapitel 3. Pa-
rapraph 8 , der Reskripte vom 12. Novem-
ber 1783 (Generalien: Sammlung, Band 3.
Seite 45) vom %. November 170; (Gene-
ralien-Sammlung, Band §, Seite 36)
vom 14. August rgoa, und 13. Angust 1804
und so forr, bisher den Unfug, welcher von
den unter dem Name Winkelagenten bekannten
durch die Regierung nicht aufgestellten An-
wälten gerrieben wird, abzustellen bezweckten;
so wurde doch bisher diese Absicht zum Theil
aus Nachsicht der Gerichrsstellen nicht errei-
chet, und in neuern Zeiten mehret sich die
Zahl der ungeeigneten von unberechtigten
Schriften= Verfassern entworsenen Rekurs-
schsren. Wir weisen Unsere sämtlichen Ober-
und Untergerichte demnach wiederholt an,
gegen die geheimen und verborgenen nicht
verpflichteten Anwälte, deren Zweck meistens
kein anderer ist, als den Parteien gesez= und
rechtswidrigen Beistand zu leisten, eine wach,
same Aufsicht zu pflegen, Unsere dahin zie-
lende Verordnungen genau und strenge zu
vollziehen, und wenn dergleichen Winkel-
agenten entdeckt werden, dieselben nicht nur
allein anzuhalten, die erhobenen Gebühren
zur Armen-Anstalt des Orres zu erlegen,
sondern sie auch nehstdem noch in eine Geld=
strase, und bei wiederholten Uebertretungen,
oder wenn sie durch ihre Advokatie die Par-
teien zum Ungehorsam gegen die Geseze
verleitet haben, zur Gefängniß: Strafe zu
verurtheilen. Auch ist nebstdem der Name
dieser verborgenen Anwälte jederzeit zur
Warnung der Parteien öffentlich bekannt
zu machen.
München den 18. Februar 1877.
Mar Josepyh.
Graf Reigersberg.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
Nemmer.
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