Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

289 
Koöniglich= Baierische s 
290 
Regierungsblatt. 
  
XV. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 27. Februar 1811. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Winkel-Advokaten und nicht angestellten 
Sachwalter betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
O - gleich die Verordnungen des Landrechtes 
von dem Jahre 1616, Titel 1. Artikel II. 
des Judiziar-Coder von 195 3. Kapitel 3. Pa- 
rapraph 8 , der Reskripte vom 12. Novem- 
ber 1783 (Generalien: Sammlung, Band 3. 
Seite 45) vom %. November 170; (Gene- 
ralien-Sammlung, Band §, Seite 36) 
vom 14. August rgoa, und 13. Angust 1804 
und so forr, bisher den Unfug, welcher von 
den unter dem Name Winkelagenten bekannten 
durch die Regierung nicht aufgestellten An- 
wälten gerrieben wird, abzustellen bezweckten; 
so wurde doch bisher diese Absicht zum Theil 
aus Nachsicht der Gerichrsstellen nicht errei- 
chet, und in neuern Zeiten mehret sich die 
Zahl der ungeeigneten von unberechtigten 
Schriften= Verfassern entworsenen Rekurs- 
schsren. Wir weisen Unsere sämtlichen Ober- 
und Untergerichte demnach wiederholt an, 
gegen die geheimen und verborgenen nicht 
verpflichteten Anwälte, deren Zweck meistens 
kein anderer ist, als den Parteien gesez= und 
rechtswidrigen Beistand zu leisten, eine wach, 
same Aufsicht zu pflegen, Unsere dahin zie- 
lende Verordnungen genau und strenge zu 
vollziehen, und wenn dergleichen Winkel- 
agenten entdeckt werden, dieselben nicht nur 
allein anzuhalten, die erhobenen Gebühren 
zur Armen-Anstalt des Orres zu erlegen, 
sondern sie auch nehstdem noch in eine Geld= 
strase, und bei wiederholten Uebertretungen, 
oder wenn sie durch ihre Advokatie die Par- 
teien zum Ungehorsam gegen die Geseze 
verleitet haben, zur Gefängniß: Strafe zu 
verurtheilen. Auch ist nebstdem der Name 
dieser verborgenen Anwälte jederzeit zur 
Warnung der Parteien öffentlich bekannt 
zu machen. 
München den 18. Februar 1877. 
Mar Josepyh. 
Graf Reigersberg. 
Auf königlichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Nemmer. 
(20)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.