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nach Unsere Finanz-Direktion die Rentäm-
ter anzuweisen hat.
München den 19. Februar 1817.
Max Joseoyh.
2 von Monrgelas.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
Geiger.
(Die Erhebung einer Umlage im Gerichte Alt-
rasen, im Innkreise, betrefsend.)
Wir Marimtlian Josepk,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Da nach einem Berichte Unsers Gene-
ral-Kommissariats des Innkreisec vom 20.
November v. J. Joh. Georg Petzer zu
Altrasen der dortigen Gerichtsgemeinde im
Jahre 1806 die Summe von 1800 fl., ge-
gen halbjadhrige Aufkündigung, vorgeschoß
sen hat, und solche nunmehr zurückfodert,
die Gemeinde aber bei einem Passiostande
von 26000 ft. nur ein landschaftliches der-
mal nicht evigibles Aktivum ven 1030# fl.
besizt, so genehmigen Wir, nach dem An-
trage Unsers General-Kommissariars, daß
obige 1300# fl. durch eine besondere, nach
dem Maßstabe der im Jahre 1806 erho-
benen Klassensteuer zu regnlirende Umlage
von den Unterthanen des ehemaligen Ge-
richts Altrasen erhoben, und zur Tilgung
der Petzerischen Schuld verwendet werden
soll, wonach Unsere Finanzdirektion das.
Erfoderliche zu verfügen har.
München den 19. Februar 1811.
Mar Joseph.
Graf von Monegelas.
Auf koniglichen allerbdchsten Befehl
der General--Sekretaͤr
G. Geiger.
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(Die nach dem Königreiche Sachsen und über
dasselbe abgehende Korrespondenz betresfend.)
Im Namen Seiner Mafestät des Königs.
Mit dem 15. des Mönate Mäcz l.
J. angefangen, hört aller Frankatur-Zwang
für die Briefe, welche nach dem Königrei-
che Sachsen gehören, oder über dasselbe ab-
laufen, auf. Diejenigen Briese, welche
nach dem Königreiche Sachsen gehören,
können nach Belieben der Aufgeber, entwe-
der ganz unfrankirt ablaufen, oder aber
bis Hof frankirt werden. Im lezken Falle
ist hiefür das Porto bis Hof nach der Taxe
des Bries-Tarifs für das Inland zu erheben.
Dieenigen Briese, welche nach der
Mark Brandenburg, preußisch oder schwe-
disch Hommern, dem Königreiche Preußen,
nach Mecklenburg und Danzig ablaufen,
können entweder unfrankire abgeschickr, oder
aber bis Leipzig frankirt werden; im lez-
ten Falle ist für solche d kr. mehr vom
einfachen Briefe zu erheben, als die Taxe
des inländischen Tarifs bis Hof ausweiset.
Die nach dem Großherzogehume War-
schau und nach preußisch Schlesien abge-
henden Briefe können ebenfalls unfrankirt
abgeschickr, oder aber bis Dresden fran-
kirt werden. Im lezteen Falle ist für die-
selben 8 kr. mehr vom einfachen Briese zu
erheben, als der Tarif für das Inland bis
Hof ausweiser.
Die nach Rußland abgehenden Briefe
müssen sogleich bet der Aufgabe bis Hof
franko gestell#, und bis dahin nach der Tare
des inländischen Tarifs bezahlr werden.
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