Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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nach Unsere Finanz-Direktion die Rentäm- 
ter anzuweisen hat. 
München den 19. Februar 1817. 
Max Joseoyh. 
2 von Monrgelas. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Geiger. 
  
(Die Erhebung einer Umlage im Gerichte Alt- 
rasen, im Innkreise, betrefsend.) 
Wir Marimtlian Josepk, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Da nach einem Berichte Unsers Gene- 
ral-Kommissariats des Innkreisec vom 20. 
November v. J. Joh. Georg Petzer zu 
Altrasen der dortigen Gerichtsgemeinde im 
Jahre 1806 die Summe von 1800 fl., ge- 
gen halbjadhrige Aufkündigung, vorgeschoß 
sen hat, und solche nunmehr zurückfodert, 
die Gemeinde aber bei einem Passiostande 
von 26000 ft. nur ein landschaftliches der- 
mal nicht evigibles Aktivum ven 1030# fl. 
besizt, so genehmigen Wir, nach dem An- 
trage Unsers General-Kommissariars, daß 
obige 1300# fl. durch eine besondere, nach 
dem Maßstabe der im Jahre 1806 erho- 
benen Klassensteuer zu regnlirende Umlage 
von den Unterthanen des ehemaligen Ge- 
richts Altrasen erhoben, und zur Tilgung 
der Petzerischen Schuld verwendet werden 
soll, wonach Unsere Finanzdirektion das. 
Erfoderliche zu verfügen har. 
München den 19. Februar 1811. 
Mar Joseph. 
Graf von Monegelas. 
Auf koniglichen allerbdchsten Befehl 
der General--Sekretaͤr 
G. Geiger. 
310 
(Die nach dem Königreiche Sachsen und über 
dasselbe abgehende Korrespondenz betresfend.) 
Im Namen Seiner Mafestät des Königs. 
Mit dem 15. des Mönate Mäcz l. 
J. angefangen, hört aller Frankatur-Zwang 
für die Briefe, welche nach dem Königrei- 
che Sachsen gehören, oder über dasselbe ab- 
laufen, auf. Diejenigen Briese, welche 
nach dem Königreiche Sachsen gehören, 
können nach Belieben der Aufgeber, entwe- 
der ganz unfrankirt ablaufen, oder aber 
bis Hof frankirt werden. Im lezken Falle 
ist hiefür das Porto bis Hof nach der Taxe 
des Bries-Tarifs für das Inland zu erheben. 
Dieenigen Briese, welche nach der 
Mark Brandenburg, preußisch oder schwe- 
disch Hommern, dem Königreiche Preußen, 
nach Mecklenburg und Danzig ablaufen, 
können entweder unfrankire abgeschickr, oder 
aber bis Leipzig frankirt werden; im lez- 
ten Falle ist für solche d kr. mehr vom 
einfachen Briefe zu erheben, als die Taxe 
des inländischen Tarifs bis Hof ausweiset. 
Die nach dem Großherzogehume War- 
schau und nach preußisch Schlesien abge- 
henden Briefe können ebenfalls unfrankirt 
abgeschickr, oder aber bis Dresden fran- 
kirt werden. Im lezteen Falle ist für die- 
selben 8 kr. mehr vom einfachen Briese zu 
erheben, als der Tarif für das Inland bis 
Hof ausweiser. 
Die nach Rußland abgehenden Briefe 
müssen sogleich bet der Aufgabe bis Hof 
franko gestell#, und bis dahin nach der Tare 
des inländischen Tarifs bezahlr werden. 
(:1 )
	        
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