Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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uͤberhaupt, die in dem altbaierischen Bezirke 
des Salzachkreises befindlichen aber über die 
Vollendung derselben auf inländischen Lehr- 
anstalten legitimiren. Fernes müssen selbe 
sämtlich über ihre Sitten und Verdienste 
ordentlich verschlossene Zeugnisse ihres Bi- 
schofs (iene im ehemaligen Hausruck= und 
Jnnviertel befindlichen Individuen aber des 
treffenden Dekans allein,) und des Dekaus, 
dann der betreffenden Landgerichte, in deren 
Bezirke sie die Seelsorge ausübten, beibrin- 
gen, und diese samt der Nachweisung obiger 
Punkte mie der Biete um Admission zum 
Konkurse bei unterzeichneter bandesstelle we- 
nigstens 14 Tage vor Eröffnung desselben 
einreichen. Nur jene Kandidaten werden 
zum Konkucse admittict, welche in dem 
Salzachkreise als Seelsorger dienen, so wie 
sie auch nur in diesem Kreise ihre erste Be- 
förderung zu erwarten haben. 
Dieß wird daher zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht, damit sich alle zum Konkurse 
geeigneten Individuen vor den Nachtheilen, 
welche aus dessen Versäumung für sie ent- 
stehen, hüten mögen. 
Uebrigens werden die über den Konkurs 
der Pfarramts-Kandidaten bestehenden Ver- 
ordnungen in dem Salzachkreisblarte bekannt 
gemacht werden. 
Salzburg den 2z. Februar 187#1. 
Köntgliches General= Kommissa= 
riat des Salzachkreises. 
von Mieg, Direktor. 
Sartorius. 
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(Die Aufnahm= Prüfung der Kand'daten zu einem 
Lchramte an den Sidien-Anstalten für das 
Jahr 18711 betrefsend.) 
Im Ramen Seiner Majestät des Königs. 
Da durch ein allerhöchstes Reskript vom 
14. d. M. festgeseze ist, daß künfeig allähr- 
lich regelmässig nur Eine allgemeine Prü- 
fung der sich anmeldenden Studien F Lehr- 
amts Kandidacen, und zwar in dem 
Ostertermine zu Rürnberg gehalten werden 
soll; so wird diese Prüfung für das laufende 
Jahr in der Woche vom 29. April bis 4. 
May gehalten werden. 
Diesenigen, welche sich bei derselben ein- 
sinden wollen, besonders die von der Uni- 
versität abgehenden Kandidaten, welche künf- 
tig als Lehrer bei einer Gymnassal= oder Real- 
Studien- Anstalt angestellt zu werden wuͤn— 
schen, haben sich innerhalb drei Wochen 
mit der Angabe ihres dermaligen und 
künftigen Aufenthaltsortes, ihres 
Vaterlandes, ihres Alrers und 
ihrer Studien, samt den dazuge- 
hörigen Zeugnissen und übrigen 
Belegen, welche so wie das Bittgesuch alle 
in Guplo eingereicht werden müssen, anzu- 
melden, und sich mit der Instruktion zur 
Prüfung der zum Lehr-Amte an den 
Stuudien = Schulen eder Studien- 
Instituten sich anmeldenden Kan- 
didarten (Regierungsbl. 1800, St. LXNX.) 
bekannt zu machen. 
Bei Vernachlässigung irgend eines wesent- 
lichen Requisits, ist die Nichtzulassung zu
	        
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