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uͤberhaupt, die in dem altbaierischen Bezirke
des Salzachkreises befindlichen aber über die
Vollendung derselben auf inländischen Lehr-
anstalten legitimiren. Fernes müssen selbe
sämtlich über ihre Sitten und Verdienste
ordentlich verschlossene Zeugnisse ihres Bi-
schofs (iene im ehemaligen Hausruck= und
Jnnviertel befindlichen Individuen aber des
treffenden Dekans allein,) und des Dekaus,
dann der betreffenden Landgerichte, in deren
Bezirke sie die Seelsorge ausübten, beibrin-
gen, und diese samt der Nachweisung obiger
Punkte mie der Biete um Admission zum
Konkurse bei unterzeichneter bandesstelle we-
nigstens 14 Tage vor Eröffnung desselben
einreichen. Nur jene Kandidaten werden
zum Konkucse admittict, welche in dem
Salzachkreise als Seelsorger dienen, so wie
sie auch nur in diesem Kreise ihre erste Be-
förderung zu erwarten haben.
Dieß wird daher zur allgemeinen Kennt-
niß gebracht, damit sich alle zum Konkurse
geeigneten Individuen vor den Nachtheilen,
welche aus dessen Versäumung für sie ent-
stehen, hüten mögen.
Uebrigens werden die über den Konkurs
der Pfarramts-Kandidaten bestehenden Ver-
ordnungen in dem Salzachkreisblarte bekannt
gemacht werden.
Salzburg den 2z. Februar 187#1.
Köntgliches General= Kommissa=
riat des Salzachkreises.
von Mieg, Direktor.
Sartorius.
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(Die Aufnahm= Prüfung der Kand'daten zu einem
Lchramte an den Sidien-Anstalten für das
Jahr 18711 betrefsend.)
Im Ramen Seiner Majestät des Königs.
Da durch ein allerhöchstes Reskript vom
14. d. M. festgeseze ist, daß künfeig allähr-
lich regelmässig nur Eine allgemeine Prü-
fung der sich anmeldenden Studien F Lehr-
amts Kandidacen, und zwar in dem
Ostertermine zu Rürnberg gehalten werden
soll; so wird diese Prüfung für das laufende
Jahr in der Woche vom 29. April bis 4.
May gehalten werden.
Diesenigen, welche sich bei derselben ein-
sinden wollen, besonders die von der Uni-
versität abgehenden Kandidaten, welche künf-
tig als Lehrer bei einer Gymnassal= oder Real-
Studien- Anstalt angestellt zu werden wuͤn—
schen, haben sich innerhalb drei Wochen
mit der Angabe ihres dermaligen und
künftigen Aufenthaltsortes, ihres
Vaterlandes, ihres Alrers und
ihrer Studien, samt den dazuge-
hörigen Zeugnissen und übrigen
Belegen, welche so wie das Bittgesuch alle
in Guplo eingereicht werden müssen, anzu-
melden, und sich mit der Instruktion zur
Prüfung der zum Lehr-Amte an den
Stuudien = Schulen eder Studien-
Instituten sich anmeldenden Kan-
didarten (Regierungsbl. 1800, St. LXNX.)
bekannt zu machen.
Bei Vernachlässigung irgend eines wesent-
lichen Requisits, ist die Nichtzulassung zu