Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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dem diesfährigen Prüfungs-Termine dahier 
unvermeidlich. 
Kandidaten, welche sich im Herbst-Ter- 
mine prüfen lassen wollen, können sich bei 
der alljährlich zur Herbstzeit in München 
zu haltenden allgemeinen Präfung der Sin- 
dien= Lehramts= Kandidaten einfinden. 
Kandidaten, welche sich ausser den beiden 
Terminen zur Prüfung melden, werden ent- 
weder auf den nächsten allgemeinen Prüfungs= 
Termin verwiesen, oder, im Fall ihre Ver- 
hälrnisse eine frühere Prüfung erfodern wür- 
den, muß die Prüfung, der allerhöchsten Vor- 
schrift zu Folge, auf ihre Kosten geschehen. 
Nürnberg den 28. Februar 1817. 
Königliches Kommissariat der 
Stadt Nürnberg. 
Kracker. 
Stürzenbaum. 
  
(Den dießilhrigen Prüfungs-Konkurs für die 
kathollschen Pfarramts-Kandidaten der Stadt 
Augsburg und des Iller-Kreises betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In Folge einer allerhöchsten Eneschliessung 
vom 17. Februar abhin wird der Konkurs 
zur Prüfung der kathelischen Pfarramts-Kan- 
didaten sowohl der Stadt Augsburg, als des 
Iller-Kreises auf den 13. Mai in hiesiger 
Stadt erössner. 
Das Verfahren bei diesem Konkurse richtet 
sich nach den Verordnungen vom zo. Dezem- 
ber 1806 und 12. November 1808. 
Die Konkurs-Kandidaten haben ihre hiezu 
erfoderlichen Studien-Attestate, dann Ordi- 
nariats- Gerichts, Pfarramts; und Schulin- 
33% 
spektions-Zeugnisse auf nermalmässigen Sie- 
gelpapier bis Ende April dießorts einzuret- 
chen. 
Augsburg den 7. März 1811. 
Königliches General-Kommisse= 
riat der Stadt Augsburg. 
v. Stichaner. 
Stiwel. 
  
(Die Besezung der im ehemaligen Inn- und 
Hausruckolertel, so wie in Salzburg und 
Berchresgaden erledigten Pfarreien betref. 
fend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Gemaß allergnädigsten Reseripts vom 10. 
dieß dient die Verordnung vom 12. Novem- 
ber 1808. über das Verfahren der Genera“ 
Kreis = Kommissariate bei Wiederbesezung 
von Pfarreien und Benefizien (Regierungs- 
blatt 1808. I.XVIII. Stück Seite 3700.) 
von nun an auch für die dem Salzach Kreise 
einverleibten Landestheile des ehemaligen 
Inn= und Hausruckviertels, so wie des Für- 
stenthums Salzburg. 
Die in diesen Landestheilen befindlichen 
mit übergegangenen österreichischen Konkurs-= 
Kandidaten rücken mit den Konkurs-Kandi- 
daten der ältern königlich baierischen Erblan- 
de nach dem Verhältnisse der Prüfungszeie 
der Klassen und Note, und wo diese Anga- 
ben sich gleich verhalten, nach dem Dienst- 
alter in den durch die angeführte Verordnung 
I. 7. bestimmten Bezirken in die erledigten 
Pfarreien ein. 
Da aber nach der österreichischen Verfas= 
sung die Konkurs: Prüfungen nur während
	        
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