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dem diesfährigen Prüfungs-Termine dahier
unvermeidlich.
Kandidaten, welche sich im Herbst-Ter-
mine prüfen lassen wollen, können sich bei
der alljährlich zur Herbstzeit in München
zu haltenden allgemeinen Präfung der Sin-
dien= Lehramts= Kandidaten einfinden.
Kandidaten, welche sich ausser den beiden
Terminen zur Prüfung melden, werden ent-
weder auf den nächsten allgemeinen Prüfungs=
Termin verwiesen, oder, im Fall ihre Ver-
hälrnisse eine frühere Prüfung erfodern wür-
den, muß die Prüfung, der allerhöchsten Vor-
schrift zu Folge, auf ihre Kosten geschehen.
Nürnberg den 28. Februar 1817.
Königliches Kommissariat der
Stadt Nürnberg.
Kracker.
Stürzenbaum.
(Den dießilhrigen Prüfungs-Konkurs für die
kathollschen Pfarramts-Kandidaten der Stadt
Augsburg und des Iller-Kreises betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In Folge einer allerhöchsten Eneschliessung
vom 17. Februar abhin wird der Konkurs
zur Prüfung der kathelischen Pfarramts-Kan-
didaten sowohl der Stadt Augsburg, als des
Iller-Kreises auf den 13. Mai in hiesiger
Stadt erössner.
Das Verfahren bei diesem Konkurse richtet
sich nach den Verordnungen vom zo. Dezem-
ber 1806 und 12. November 1808.
Die Konkurs-Kandidaten haben ihre hiezu
erfoderlichen Studien-Attestate, dann Ordi-
nariats- Gerichts, Pfarramts; und Schulin-
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spektions-Zeugnisse auf nermalmässigen Sie-
gelpapier bis Ende April dießorts einzuret-
chen.
Augsburg den 7. März 1811.
Königliches General-Kommisse=
riat der Stadt Augsburg.
v. Stichaner.
Stiwel.
(Die Besezung der im ehemaligen Inn- und
Hausruckolertel, so wie in Salzburg und
Berchresgaden erledigten Pfarreien betref.
fend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Gemaß allergnädigsten Reseripts vom 10.
dieß dient die Verordnung vom 12. Novem-
ber 1808. über das Verfahren der Genera“
Kreis = Kommissariate bei Wiederbesezung
von Pfarreien und Benefizien (Regierungs-
blatt 1808. I.XVIII. Stück Seite 3700.)
von nun an auch für die dem Salzach Kreise
einverleibten Landestheile des ehemaligen
Inn= und Hausruckviertels, so wie des Für-
stenthums Salzburg.
Die in diesen Landestheilen befindlichen
mit übergegangenen österreichischen Konkurs-=
Kandidaten rücken mit den Konkurs-Kandi-
daten der ältern königlich baierischen Erblan-
de nach dem Verhältnisse der Prüfungszeie
der Klassen und Note, und wo diese Anga-
ben sich gleich verhalten, nach dem Dienst-
alter in den durch die angeführte Verordnung
I. 7. bestimmten Bezirken in die erledigten
Pfarreien ein.
Da aber nach der österreichischen Verfas=
sung die Konkurs: Prüfungen nur während