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Koͤniglich-Baierisches
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Regie rungssblat t.
III. Steck. München, Mittwoch den co. Jänner r#37.
Bekanntmachungen.
(Formation und Nomination der Krimi-
nal-Behdrden im Inn= und Hauêruck-Vier-
tel betreffend.!)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Guaden König von Baiern.
Da der Organisation des Unserm Reiche
einverleibten Inn = und Hausruck= Viertels
haben Wir festgesezt, daß die Instruktion der
peinlichen Rechtsfälle aus dem Ressort der
neuerrichteten einzelnen Landgerichte ausge-
schieden und für mehrere Landgerichte zusam-
men bei einem derselben konzentrirt werden
solle.
Zur Vollziehung dieses Beschlusses ver-
weisen Wir vorläufig, und bis zu der dem-
nächst erfolgenden näheren instrubtiven Be-
stimmung hierüber, auf den &. 11. Unserer
Verordnung vom 31. August dieses Jahres
Regierungsblatt LIII. Stück, als auf die
Haupt:= Norme, welche nun auch im vor-
maligen Inn= und Hausruck-Viertel in An-
wendung zu bringen ist. In dessen Folge
erklären und konstikuiren Wir hiemit in jenen
Gebietstheilen die Landgerichte zu Ried,
Braunau, Burghanusen, Schär-
ding, als einzige Behörden für alle pein?
lichen Untersuchungen in ihren eigenen so-
wohl, als in den andern ihnen zugetheilten
Landgerichts= Sprengeln, und überwessen
denselben die ausschliessende Instruirung der
vorkommenden Kriminal-Rechtssachen, vor-
beholrlich der Emscheidung durch Unsere Ap-
pellationsgerichte.
Zugleich aber bestimmen Wir für die
nachfolgenden zu Kriminal-Adjunkten ernann-
ten Individuen gegenwärtige vorläufige In-
struktion.
I.
Der Kriminal-Adjunkt steht zum vor-
gesezten Landrichter in keinem andern Ver-
hältnisse, als jenem der Subordination, in
welchem auch die übrigen Civil-Adjunkten
siehen, und welches bereits durch Unsere
schon allesirte Verordnung vom 31. August
bestimmt auögesprochen ist.
II.
Es bleibt Uns vorbehalten, den ernann-
ten Kriminal-Adjunkten, wenn er seiner
Bestimmmg nicht genügen sollte, oder sonst
bewegende Ursachen vorlägen, von den Kri-
minal- Geschäften wieder zu entfernen, und
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