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ihn in die Stelle eines Civil-Adjunkten, oder
Landgerichts-Assessors wirder eintreten zu
lassen.
III.
So lange er die Funktionen eines Kri-
minal = Adjunkten versiehr, ist derselbe zwar
vorzugsweise dazu zu gebrauchen, er ist aber
auch gehalten, so oft er in diesem Fache nicht
hinlängliche Beschädftigung findet, oder son-
stige sehr dringende Geschäfte zu
besorgen sind, sich auch in der Eigenschaft
eines Civil:= Adjunkten gebrauchen zu lassen,
so wie er selbst, wenn seine Geschäfte sich
häufen, durch das übrige Personale unter-
stüze werden solle.
IV.
Zur näheren Bestimmung der ihm nach
dem neuesten Diären-Reglement gebührenden
Taggelder sezen Wir fest:
a) Bei jedem visum repertum ausser-
halb seines Sizes, sofern der -Ort, wo
die Handlung vorgenommen werden soll,
noch in der Grenze des mit der Krimi-
nal-Jurisdiktion besonders beauftragten
Landgerichts liegt, hat er 3 fl.;
b) in so ferne aber der Ort, wo das visom
repertum aufgenommen wird, in einem
andern dieser extendirten Kriminal= Juris:
diktion einverleibten Landgerichte gelegen
ist, s fl. Diaten zu verrechnen.
V.
In Erwägung endlich der besonders
schwierigen und lästigen Arbeiten, welch mit
der Kriminal= Inquistrion verbunden sind, in
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Erwägung der besondern Qualisikation, wel-
che diese Arbeiten erfodern; bestimmen Wir
demselben eine Funktions-Zulage von 150 fl.
auf so lange, als er die Stelle eines Krimi-
nal: Adjunkten bekleiden wird.
VI.
Rücksichtlich des übrigen Gehaltes ist
der Kriminal-Adjunke, so wie des Standes
und Ranges, dem Civil-Adjunkten gleichge-
stellt.
Nach dieser bekannt gegebenen rorläufi-
gen Bestimmung wollen Wir zu Kriminal-
Ad)unkten provisorisch ernennen:
I. für das Landgericht Ried:
den Mathias Goth, bisher zweiten Asses
sor bei dem Landgerichte Nürnberg;
II. für das Landgericht Braunau:
den Martin Ried, bisher zweiten Assessor
bei dem Landgerichte Kempten;
III. für das bandgericht Burghausen:
den Johann Glzle, bisher zweiten As-
sessor bei dem Landgerichte Gleusdorf;
IV. für das Landgericht Schärding:
den Georg Eberl, bioher zweiten Assessor
bei dem Landgerichte Passau.
Die genannten Individuen, deren No-
mination durch gegenwärtiges Regierungs=
blatt bekannt gemacht wird, haben sich gleich
dem sub 13. h. von Uns bestimmten Landge-
richts Personale, ohne eine weitere Abbe-
rufung abzuwarten, ungesämmt an den Ort
ihrer ihnen hiemit bekannt gegebenen Be-
stimmung zu verfügen, und es gilt für sie
der unter obigem Tage ergangene Auftrag an