Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblat t. 
  
XXI. Stück. München, Mittwoch den 3. April 1811. 
  
Königliches Patent. 
(Die Lehens-Erneuerung in dem ehemaligen 
Inn= und Hausruck -Piertel betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern 
Entbieten Allen und Jeden, die dieses lesen, 
oder lesen hren, Unsere Gnade und Un- 
sern Gruß, und fügen denselben zu wissen: 
Nachdem durch einen mit des Kaisers von 
Frankreich und Koͤnigs von Italien Majestaͤt 
geschlossenen Vertrag das in dem Wiener 
Frieden abgetretene Inn= Viertel und ein 
Theil des Hausruck-WViertels mie allen 
Rechten und Zubehörungen an Unser könig- 
liches Haus überwiesen worden ist, und dem- 
selben auf ewige Zeiten angehören und verblei- 
ben soll: So sügen Wir hiemit allen und 
jeden Unsern in= und ausserhalb des an Uns 
abgetrerenen ehemaligen Inn= und Hausruck- 
Viertels gesessenen Vasallen, welche darinn 
gelegene oder dahin gehörige Lehen besizen, 
solche mögen sodann in Gütern, einzelnen 
Unterthanen, Gebäuden, Gründen, Gilten, 
Zehenten, Giebigkeiten oder Gerechrigkeiten 2c. 
wie sie immer Namen haben, bestehen, die- 
selbe mögen ferner von dem bisherigen Lehen- 
hofe des Inn= und Hausruck-Viertels oder 
aber von fremden behenhöfen verliehen wer- 
den, und sohin nach dem Sinne des Preß- 
burger Friedens und der rheinischen Bundes- 
Akte an Uns übergegangen seyn, oder end- 
lich zu einem bloß unter der Verwaltung des 
Staates stehenden öffentlichen Fonde, als 
den Religions = Schul-Studien: oder an- 
dern dergleichen Fonds zu Lehen rähren, sel- 
bige mögen endlich Ritter: und adeliche, 
oder Beutel= und unadliche Lehen seyn, — 
und fordern sie hiedurch gnädigst auf, alle 
solche Lehen binnen einem Jahre, sechs Wo- 
chen und drei Tagen bei Unserm Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten als oberstem 
Lehenhof gehörig zu muthen, und den hier- 
auf an sie ergehenden Befehlen und Auffor- 
derungen gebührend Folge zu leisten. 
Zu dem Ende haben die Vasallen mit 
der Lehen-Muthung 
2) den ältesten und jüngsten Lehenbrief in 
urschrift, 
b) die Juittung über die bei dem lezien 
Lehenfalle entrichteten Taxen und Lehen- 
Gebühren in Urschrift, 
P) ein genaues und deutliches, mit den ein- 
schlägigen vollständigen Auszügen aus den 
Rustikal= und Dominikal-Karastern 
crlegire Verzeichniß sämtlicher Leheu- 
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