Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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stuͤcke und Zubehoͤrden, nebst Angabe 
des durch gerichtliche Schaͤzung erhobe- 
benen Werthes vorzulegen, — 
d 
die mit zu belehnenden Konforten zu be- 
nennen, und die allenfalls in deren Per- 
son seit der Ausfertigung des lezten Le- 
henbriefes vorgefallenen Veränderungen 
durch Todten= und Tausscheine oder ge- 
richtliche Zeuguisse auszuweisen, — 
e.) von den mit zu belehnenden Agnaten 
und Kognaten die gerichtlich ausgestellte 
oder doch gerichtlich koramisirte Voll= 
macht zur Lehens = Muthung beizu- 
bringen, « 
DeinenAnwaltzurJnsinuationanzuztix 
gen, uͤbrigens aber 
g) durchgehends den Klassen-S#empel zu 
gebrauchen. 
Gegen diejenigen Vasallen, welche wider 
Unser Erwarten ihre behen binnen der ange- 
sezten Frist nicht muthen, und dieselben aus 
böser Absicht verschweigen sollten, werden 
Wir ungescumt die in den Lehen-Gesezen 
hierauf gesezte Fehligkeits-Strafe vollziehen 
lassen: so wie Wir auch Unserm Fiskus 
alle Rechte rücksichtlich der, seit dem lezten 
Hauptlehenfalle versäumten Lehens= Erneue- 
rungen, vorgenommenen Verädußerungen und 
Verpfändungen oder anderer Lehenefehler 
ausdrücklich vorbehalten. 
Wir wollen, daß gegenwärtiges Patene 
nicht nur durch Unser Regierungsblatt kund 
gemacht, sondern auch in den Gemeinden 
401 
verlesen, angeheftet, und allenthalben auf 
die herkömmliche Weise zur öffentlichen Keunt- 
niß gebracht werde. 
Dessen zur Urkunde haben Wir gegen- 
wärtiges Patent eigenhändig unterschrieben, 
und mit Unserm größern geheimen Insiegel 
versehen lassen. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Rest- 
denz-Stadt München den 5. Tag des Mo- 
nats März im Eintausend acht Hundert und 
eilsten, und Unseres Reiches im sechsten 
Jahre. 
Max Josexpb. 
(L. S.) 
Graf von Montcgelas. 
Euf kbniglichen allerhochsten Befehl 
der General--Sekretaͤr 
Baumuͤller. 
— 
Bekanntmachungen. 
(Die Aufhebung der Konsumtions-Auflage vom 
Obstmoste in dem Inn= und dem Antheile des 
Hausruckviertels betreffend. ) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben auf den Antrag Unseres Mini- 
steriums der Finanzen allergnädigst beschlossen, 
daß die im Innviertel und in dem Antheile des 
Hausruckviertels bisher bestandene Konsum- 
tions-Auslage von dem Obsimoste zu Beför- 
derung der Obstbaumzucht von Zeit der öffent- 
lichen Bekanntmachung dieser Verordnung an 
gänzlich aufgehoben seyn soll, welches durch 
das allgemeine Regierungsblatt zur Wissen-
	        
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