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stuͤcke und Zubehoͤrden, nebst Angabe
des durch gerichtliche Schaͤzung erhobe-
benen Werthes vorzulegen, —
d
die mit zu belehnenden Konforten zu be-
nennen, und die allenfalls in deren Per-
son seit der Ausfertigung des lezten Le-
henbriefes vorgefallenen Veränderungen
durch Todten= und Tausscheine oder ge-
richtliche Zeuguisse auszuweisen, —
e.) von den mit zu belehnenden Agnaten
und Kognaten die gerichtlich ausgestellte
oder doch gerichtlich koramisirte Voll=
macht zur Lehens = Muthung beizu-
bringen, «
DeinenAnwaltzurJnsinuationanzuztix
gen, uͤbrigens aber
g) durchgehends den Klassen-S#empel zu
gebrauchen.
Gegen diejenigen Vasallen, welche wider
Unser Erwarten ihre behen binnen der ange-
sezten Frist nicht muthen, und dieselben aus
böser Absicht verschweigen sollten, werden
Wir ungescumt die in den Lehen-Gesezen
hierauf gesezte Fehligkeits-Strafe vollziehen
lassen: so wie Wir auch Unserm Fiskus
alle Rechte rücksichtlich der, seit dem lezten
Hauptlehenfalle versäumten Lehens= Erneue-
rungen, vorgenommenen Verädußerungen und
Verpfändungen oder anderer Lehenefehler
ausdrücklich vorbehalten.
Wir wollen, daß gegenwärtiges Patene
nicht nur durch Unser Regierungsblatt kund
gemacht, sondern auch in den Gemeinden
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verlesen, angeheftet, und allenthalben auf
die herkömmliche Weise zur öffentlichen Keunt-
niß gebracht werde.
Dessen zur Urkunde haben Wir gegen-
wärtiges Patent eigenhändig unterschrieben,
und mit Unserm größern geheimen Insiegel
versehen lassen.
Gegeben in Unserer Haupt= und Rest-
denz-Stadt München den 5. Tag des Mo-
nats März im Eintausend acht Hundert und
eilsten, und Unseres Reiches im sechsten
Jahre.
Max Josexpb.
(L. S.)
Graf von Montcgelas.
Euf kbniglichen allerhochsten Befehl
der General--Sekretaͤr
Baumuͤller.
—
Bekanntmachungen.
(Die Aufhebung der Konsumtions-Auflage vom
Obstmoste in dem Inn= und dem Antheile des
Hausruckviertels betreffend. )
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben auf den Antrag Unseres Mini-
steriums der Finanzen allergnädigst beschlossen,
daß die im Innviertel und in dem Antheile des
Hausruckviertels bisher bestandene Konsum-
tions-Auslage von dem Obsimoste zu Beför-
derung der Obstbaumzucht von Zeit der öffent-
lichen Bekanntmachung dieser Verordnung an
gänzlich aufgehoben seyn soll, welches durch
das allgemeine Regierungsblatt zur Wissen-