Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

405. 
schaft und Nachachtung oͤffentlich bekannt ge- 
macht wird. 
München den 19. Maͤrz 1811. 
Marx Joseob. 
Graf von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär- 
G. Geiger. 
  
(Die Kordons-Kosten im Ober= und Unterlande des 
ehemaligen Fürstenrhums Baireuth betreffend. ) 
Wir Marximilian, Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
.JNachdem Wir die Ausdehnung der in Un- 
serm Reiche bestehenden Kordons-Anstalt auf 
die dem Main= und Rezat" Kreise einverleibten 
Theile des ehemaligen Fürstenthums Baireuth) 
bereits unterm 11. v. M. angeordnet haben; 
so genehmigen Wir nach dem Antrage Unsers 
General-: Kommissariats des Mainkreises vom- 
10,: desselbene, Monats, daß zur Bestreitung- 
ver Equmpirungs= Kosten und Löhnung der auf- 
zustellenden Kordonisten eine Summer von Ze- 
hentausend Gulden im Baireuther Ober- 
lande, und eben soviel im Unterlande, nach 
dem Steuerfuße repartirt, von' den einschlä- 
gigen Kameralämtern erhoben, und an die- 
Polizei-Behbrden zur geeigneten Verwendung, 
und Verrechnung übergeben werde:. 
München den 13. März 1871. 
Max Jose ph. 
Graf ven Monegelas. 
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl.. 
der General-Sekretär. 
G. Geiger. 
406 
(Die von den Appellations-Gerichten und dem 
Ober= Appellationsgerichre im Jahre 1810 
geleisteten. Arbeiten betreffend.) 
Ministerium der Justiz. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestet, von der 
Wahrheit durchdrungen, daß eine mit reif- 
lich erwogenem und gründlichem Urtheike ver- 
bundene prompte und rücksichelslose Ver- 
waltung des Rechts eine der groößten Wohl- 
thaten ist, welche Allerhöchstdieselben Ihren 
gecreuen Unterthanen zu gewähren im Stande 
  
siind, und worauf diesen ein gegründerer An- 
spruch zustehe, haben seit Ihrem Regierungs- 
Anrritte kein Mittel außer Acht gelassen, um 
Allerhöchst Sich die Beruhigung zu verschaf- 
sen, daß jener große Zweck erreicht sey. Aucs 
den lezten Quartals = und Jahres= Berichten 
über die Arbeiren des Ober: Appellationsge- 
richts und der Gerichre zweiter Instanz des 
Königreichs ist zu Seiner Masjestär allergnd- 
digstem Wohlgefallene wahrzunehmen gewe- 
sen, daß dieselben im Ganzen zur Erreichung 
allerhöchst Ihrer landesväterlichem Absicht das 
Mögliche zu leisten, sich mir der gröfsiten An- 
strengung bemühet haben. Der Erfolg ent- 
spricht, mit geringer Ausnahme, ganz den 
gerechten und gegrundeten Erwartungen Sei- 
ner Majestät des Königs. Der unermuüdete 
Eiser der Justizhöfe hat sich die huldvolle Zu 
fciedenheir des Monarchen erworben, und 
verdient den redlichen Dank der Nation. 
Seine königliche Majestt haben bereits den 
Gerichten insbesondere Ihren Beifall mit Zu 
(28“)
	        
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