Volltext : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

512  XXIb.  Weinbereitung  88  10—12.

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nicht  ausführbar,  so  kann  auf  die  Einziehung  selbständig  er—
kannt  werden.
§  10.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879
bleiben  unberührt,  soweit  die  88  3  bis  6  des  gegenwärtigen
Gesetzes  nicht  entgegenstehende  Bestimmungen  enthalten.  Die
Vorschriften  in  den  88  16,  17  des  Gesetzes  vom  14.  Mai
1879  finden  auch  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften
des  gegenwärtigen  Gesetzes  Anwendung.
§  11.  Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  die  Grenzen  festzustellen,
  welche
a)  für  die  bei  der  Kellerbehandlung  in  den  Wein  gelangenden
  Mengen  der  im  §  3  Nr.  1  bezeichneten
Stoffe,  soweit  das  Gesetz  selbst  die  Menge  nicht  festsetzt,
  sowie
b)  für  die  Herabsetzung  des  Gehalts  an  Extraktstoffen
und  Mineralbestandtheilen  im  Falle  des  §  3  Nr.  4
maßgebend  sein  sollen.
§  12.  Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  Grundsätze  aufzustellen,
  nach  welchen  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes,  sowie
des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879  in  Bezug  auf  Wein,  weinhaltige
  und  weinähnliche  Getränke  erforderlichen  Untersuchungen
vorzunehmen  sind.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  20.  April  1892.
(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

§  9.  Objektives  Verfahren  §  477  ff.  St.-P.-O.
§  11.  Reichsverordn.  v.  29.  April  92  R.-G.-Bl.  S.  600,  wonach
bei  Wein,  welcher  nach  seiner  Benennung  einem  inländischen  Weinbaugebiet
entsprechen  soll,  durch  den  Zusatz  wässeriger  Zuckerlösung
a)  der  Gesammtgehalt  an  Extraktstoffen  nicht  unter  1,)  Gramm,
der  nach  Abzug  der  nicht  flüchtigen  Säuren  verbleibende  Extraktgehalt
  nicht  unter  11  Gramm,  der  nach  Abzug  der  freien  Säuren
verbleibende  Extraktgehalt  nicht  uuter  1  Gramm,
b)  der  Gehalt  an  Mineralbestandtheilen  nicht  unter  O,1.  Gramm
in  einer  Menge  von  100  Kubikcentimeter  Wein  herabgesetzt  werden  darf.