512 XXIb. Weinbereitung 88 10—12.
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nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig er—
kannt werden.
§ 10. Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879
bleiben unberührt, soweit die 88 3 bis 6 des gegenwärtigen
Gesetzes nicht entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die
Vorschriften in den 88 16, 17 des Gesetzes vom 14. Mai
1879 finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
§ 11. Der Bundesrath ist ermächtigt, die Grenzen festzustellen,
welche
a) für die bei der Kellerbehandlung in den Wein gelangenden
Mengen der im § 3 Nr. 1 bezeichneten
Stoffe, soweit das Gesetz selbst die Menge nicht festsetzt,
sowie
b) für die Herabsetzung des Gehalts an Extraktstoffen
und Mineralbestandtheilen im Falle des § 3 Nr. 4
maßgebend sein sollen.
§ 12. Der Bundesrath ist ermächtigt, Grundsätze aufzustellen,
nach welchen die zur Ausführung dieses Gesetzes, sowie
des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in Bezug auf Wein, weinhaltige
und weinähnliche Getränke erforderlichen Untersuchungen
vorzunehmen sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 20. April 1892.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
§ 9. Objektives Verfahren § 477 ff. St.-P.-O.
§ 11. Reichsverordn. v. 29. April 92 R.-G.-Bl. S. 600, wonach
bei Wein, welcher nach seiner Benennung einem inländischen Weinbaugebiet
entsprechen soll, durch den Zusatz wässeriger Zuckerlösung
a) der Gesammtgehalt an Extraktstoffen nicht unter 1,) Gramm,
der nach Abzug der nicht flüchtigen Säuren verbleibende Extraktgehalt
nicht unter 11 Gramm, der nach Abzug der freien Säuren
verbleibende Extraktgehalt nicht uuter 1 Gramm,
b) der Gehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter O,1. Gramm
in einer Menge von 100 Kubikcentimeter Wein herabgesetzt werden darf.