Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Königlich-Baierisches 
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Regierungsblat t. 
  
KXVII. Stück. Muͤnchen, Samstag den 27. April 1811. 
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Koͤnigliches Patent. 
(Die Lehens-Erneuerung in dem ehemaligen Her- 
zogthume Salzburg und Fürstenthume Berch- 
tesgaden betreffend.) 
Wir MçMarimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern 
Entbieten allen und Jeden, die dieses lesen 
oder lesen hdren, Unsere Gnade und Unsern 
Gruß, und sügen denselben zu wissen: 
Nachdem durch einen mit des Kaisers von 
Frankreich und Königs von Italien Majestaͤt 
geschlossenen Vertrag die in dem Wiener Frie' 
den abgerretene Lande Salzburg und 
Berchtesgaden an Unser Kenigliches 
Haus überwiesen worden sind, und demselben 
auf ewige Zeiten angehdren und verbleiben 
sollen: So fügen Wie hiemit allen und jeden 
Unsern in= und ausserhalb des ehemaligen 
Herzogthums Salzburg, und Fürstenthums 
Berchtesgaden gesessenen Vasallen, welche 
darinn gelegene oder zum salzburgischen Pro- 
vinzial Lehenhofe gehörige Lehen besizen, solche 
mögen sodann in Gütern, einzelnen Unter- 
thanen, Gebéuden, Gründen, Gilten, Ze- 
henten, Giebigkeiten oder Gerechtigkeiten, 
wie die immer Namen haben, bestehen, die- 
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selbe moͤgen ferner von dem bisherigen salz- 
burgischen Provinzial-Lehenhofe oder aber von 
fremden Lehenhöfen verliehen werden, und sor 
hin nach dem Sinne und Laute des Preßbur-= 
ger Friedens und der Rheinischen Bundes- 
Akte an Uns übergegangen seyn, oder endlich 
zu einem bloß unter der Verwaltung des Staa- 
tes stehenden öffentlichen Fond zu Lehen rüh- 
ren, solche mögen endlich Ritter s oder adeliche, 
oder Beutel= und gemelne Lehen seyn, — und 
fodern sie hiedurch auf, alle solche Lehen 
binnen einem Jahre, sechs Wochen, und drei 
Tagen, und zwar die Ritter-Lehen bei Un- 
serm Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten als obersten Lehenhof; die Beutel- 
Lehen aber, welche durch die Verordnung vom 
3. Jänner 1791 nach Aufhebung der Beu- 
tel-behenstube an die Pfleg= und Landgerichte 
überwiesen worden sind, bei den einschlägigen 
Rentämtern, die übrigen aber ebenfalls bei Un- 
serm Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiren gehörig zu murhen, und den hierauf 
an sie ergehenden Befehlen und Auffoderum 
gen gebührend Folge zu leisten. 
Zu dem Ende haben die Vasallen mit der 
Muthung, welche für jedes Lehen besonders 
zu Übergeben ist, 
(36)
	        
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