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Königlich-Baierisches
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Regierungsblat t.
KXVII. Stück. Muͤnchen, Samstag den 27. April 1811.
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Koͤnigliches Patent.
(Die Lehens-Erneuerung in dem ehemaligen Her-
zogthume Salzburg und Fürstenthume Berch-
tesgaden betreffend.)
Wir MçMarimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern
Entbieten allen und Jeden, die dieses lesen
oder lesen hdren, Unsere Gnade und Unsern
Gruß, und sügen denselben zu wissen:
Nachdem durch einen mit des Kaisers von
Frankreich und Königs von Italien Majestaͤt
geschlossenen Vertrag die in dem Wiener Frie'
den abgerretene Lande Salzburg und
Berchtesgaden an Unser Kenigliches
Haus überwiesen worden sind, und demselben
auf ewige Zeiten angehdren und verbleiben
sollen: So fügen Wie hiemit allen und jeden
Unsern in= und ausserhalb des ehemaligen
Herzogthums Salzburg, und Fürstenthums
Berchtesgaden gesessenen Vasallen, welche
darinn gelegene oder zum salzburgischen Pro-
vinzial Lehenhofe gehörige Lehen besizen, solche
mögen sodann in Gütern, einzelnen Unter-
thanen, Gebéuden, Gründen, Gilten, Ze-
henten, Giebigkeiten oder Gerechtigkeiten,
wie die immer Namen haben, bestehen, die-
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selbe moͤgen ferner von dem bisherigen salz-
burgischen Provinzial-Lehenhofe oder aber von
fremden Lehenhöfen verliehen werden, und sor
hin nach dem Sinne und Laute des Preßbur-=
ger Friedens und der Rheinischen Bundes-
Akte an Uns übergegangen seyn, oder endlich
zu einem bloß unter der Verwaltung des Staa-
tes stehenden öffentlichen Fond zu Lehen rüh-
ren, solche mögen endlich Ritter s oder adeliche,
oder Beutel= und gemelne Lehen seyn, — und
fodern sie hiedurch auf, alle solche Lehen
binnen einem Jahre, sechs Wochen, und drei
Tagen, und zwar die Ritter-Lehen bei Un-
serm Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten als obersten Lehenhof; die Beutel-
Lehen aber, welche durch die Verordnung vom
3. Jänner 1791 nach Aufhebung der Beu-
tel-behenstube an die Pfleg= und Landgerichte
überwiesen worden sind, bei den einschlägigen
Rentämtern, die übrigen aber ebenfalls bei Un-
serm Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiren gehörig zu murhen, und den hierauf
an sie ergehenden Befehlen und Auffoderum
gen gebührend Folge zu leisten.
Zu dem Ende haben die Vasallen mit der
Muthung, welche für jedes Lehen besonders
zu Übergeben ist,
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