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a) den dltesten und jüngsten Lehenbrief in
Urschrift,
b) die Qutttung über die bei dem lezten Le-
henfalle entrichtete Taren und kehen-Ge-
bühren in Ur= oder legaler Abschrifr,
IP) ein genaues und deutliches, mit den ein-
schldgigen vollständigen Auszügen aus dem
Steuer Kataster belegees Verzeichniß
sämelicher Lehenstücke und Zubehörden,
nebst Angabe des durch gerichtliche Schä-
zung zu erhebenden Werthes vorzulegen;
4) die mit zu belehnenden Konsorten zu be-
nennen, und die seit der Ausfertigung des
lezten Lehenbriefs in der Person derselben
vorgefallenen Veränderungen durch To-
des, und Taufschelne oder gerichtliche Zeug-
nisse auszuwelsen,
e) von den mit zu belehnenden Konforken
die gerichtlich ausgestellte oder doch ges
richtlich koramisirte Vollmacht zur Lehens-
Muehung beizubringen,
f) einen Anwalt zur Insinuation anzuzeigen,
übrigens aber
8) durchgehends den Klassen Stempel zu
gebrauchen.
Gegen diejenigen Vasallen, welche wider
Unser Erwarten ihre Lehen binnen der ange-
sezten Frist nicht murhen, und dieselben aus
böser Absicht verschwelgen sollten, werden
Wir ungesäumt die in den Lehen-Gesezen
darauf gesezte Fehligkeits: Strafe vollziehen
lassen: so wie Wir Unserm Fiscus alle Rechte
rücksichtlich der, seit dem lezten Hauptfalle
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versäumten behens-Erneuerungen, vorgenom-
inenen Verusserungen und Verpfändungen
oder anderer Lehensfehler, ausdrücklich vor-
behalten.
Wir wollen, daß gegenwärtiges Patent
niche nur durch Unser Regierungsblatt kund
gemacht, sondern auch in den Gemeinden oͤf-
-entlich verlesen, angehefter, und allenthalben
auf die herkömmliche Weise zur öffentlichen
Kenntniß gebracht werde.
Zu Urkunde dessen haben Wir dasselbe Alr-
lerhöchst eigenhändig vollzogen, und mit Unserm
königlichen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben in Unserer Hanpt= und Restdenz-
Stade München den 17. Tag des Monats
April im Einrausend acht Hundert und eilf-
ten, und Unserer königlichen Regierung im
sechsten Jahre.
Max Jose ph.
(L. S.)
Graf von Montgelas.
#uf königlichen allerhchsten Befehrl
der General-Sekretä#r
Baumuiller.
Allgemeine Verordnung.
CDie Tarregulirung für zu erthellenden Ehe-Dis-
pensationen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bafern.
Zur Beseitigung der Willkühr und des
Mißverhältnisses, welche bisher bei dem An-