Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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a) den dltesten und jüngsten Lehenbrief in 
Urschrift, 
b) die Qutttung über die bei dem lezten Le- 
henfalle entrichtete Taren und kehen-Ge- 
bühren in Ur= oder legaler Abschrifr, 
IP) ein genaues und deutliches, mit den ein- 
schldgigen vollständigen Auszügen aus dem 
Steuer Kataster belegees Verzeichniß 
sämelicher Lehenstücke und Zubehörden, 
nebst Angabe des durch gerichtliche Schä- 
zung zu erhebenden Werthes vorzulegen; 
4) die mit zu belehnenden Konsorten zu be- 
nennen, und die seit der Ausfertigung des 
lezten Lehenbriefs in der Person derselben 
vorgefallenen Veränderungen durch To- 
des, und Taufschelne oder gerichtliche Zeug- 
nisse auszuwelsen, 
e) von den mit zu belehnenden Konforken 
die gerichtlich ausgestellte oder doch ges 
richtlich koramisirte Vollmacht zur Lehens- 
Muehung beizubringen, 
f) einen Anwalt zur Insinuation anzuzeigen, 
übrigens aber 
8) durchgehends den Klassen Stempel zu 
gebrauchen. 
Gegen diejenigen Vasallen, welche wider 
Unser Erwarten ihre Lehen binnen der ange- 
sezten Frist nicht murhen, und dieselben aus 
böser Absicht verschwelgen sollten, werden 
Wir ungesäumt die in den Lehen-Gesezen 
darauf gesezte Fehligkeits: Strafe vollziehen 
lassen: so wie Wir Unserm Fiscus alle Rechte 
rücksichtlich der, seit dem lezten Hauptfalle 
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versäumten behens-Erneuerungen, vorgenom- 
inenen Verusserungen und Verpfändungen 
oder anderer Lehensfehler, ausdrücklich vor- 
behalten. 
Wir wollen, daß gegenwärtiges Patent 
niche nur durch Unser Regierungsblatt kund 
gemacht, sondern auch in den Gemeinden oͤf- 
-entlich verlesen, angehefter, und allenthalben 
auf die herkömmliche Weise zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht werde. 
Zu Urkunde dessen haben Wir dasselbe Alr- 
lerhöchst eigenhändig vollzogen, und mit Unserm 
königlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben in Unserer Hanpt= und Restdenz- 
Stade München den 17. Tag des Monats 
April im Einrausend acht Hundert und eilf- 
ten, und Unserer königlichen Regierung im 
sechsten Jahre. 
Max Jose ph. 
(L. S.) 
Graf von Montgelas. 
#uf königlichen allerhchsten Befehrl 
der General-Sekretä#r 
Baumuiller. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
CDie Tarregulirung für zu erthellenden Ehe-Dis- 
pensationen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Bafern. 
Zur Beseitigung der Willkühr und des 
Mißverhältnisses, welche bisher bei dem An-
	        
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