Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
  
XXX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 8. Mai 1811. 
Auftrag Kreuzer und Einen Pfenning von 
an jedem Gulden der nach dem mo— 
saͤmtliche koͤnigliche Rentaͤmter des Illerkreises 
mit Ausnahme Reutte, und Kastenamt 
Kempten. 
(Erhebung einer Umlage für die Kordons- 
Erigenz im Illerkreise auf das Etats-Jahr 
181 betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Vermoͤg der im Regierungsblatte Stuͤck XVII 
enthaltenen allerhoͤchsten Verordnung vom 
19. Februar dieses Jahrs ist im Illerkreise 
zur Deckung der dießjährigen Kordons- 
Erigenz eine Ertra= Umlage von 12o0 fl. 
nach dem Steuerfusse auszuschreiben; jedoch 
find hiebei die neu acquirirten Landestheile, 
und jene Landgerichte, in welchen kein Kordon 
bestehet, nicht einzuziehen. 
Bei Beobüchtunz dieser Ausnahme, 
und mit Weglassung der 4 Städte Kemp- 
ten, Memmingen, Schongau und Kauf- 
beuern, bei welchen wegen ihrer dermaligen 
besondern Sreuer Verhältnisse unter Vor- 
behalt nachträglicher Erhebung eine gleiche 
Ausnahme zu machen ist, — fällt die Quota 
der obgedachten Extra-Umlage auf Einen 
mentanen Steuer Provisorium 
treffenden ganzjährigen Ordinarie 
Steuer aus. 
Sämrliche Rentämter des Illerkreises er- 
halten daher den Auftrag, solche Umlags- 
Quota unter Beobachtung obiger Ausnahmen 
sogleich auszuschreiben, und zu erheben. 
Aus den erhobenen dießfallsigen Beträgen 
haben die königlichen Rentämter den königli- 
chen Landgerichten ihres Bezirkes die treffen- 
den Exigenz-Beträge, welche in einem be- 
sondern Erlasse bekannt gemacht werden, ge- 
gen Quittungen zu verabfolgen, und die hier- 
über verbleidenden Ueberschüsse an das könig- 
liche General-Kommissariat des Illerkreises 
einzusenden, damit die Kreis-Kommunal= 
Kasse dadurch in Stand gesezt werde, denje- 
nigen königlichen Landgerichten, deren Exigenz- 
Betreffniß aus der ber ihnen vom einschlágigen 
Remamte erhobenen Umkage nicht vollends 
gedeckt werden kann, das Abgängige sogleich 
zu ergänzen. 
Even zu dem Ende haben auch diejenigen 
käniglichen Rentämter, welche wegen Unzu- 
länglichkeir der Umlage den königlichen Land-- 
zirchten res Bezirkes das Erigenz-Betreff- 
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