593
Koͤniglich-Baierisches
594
Regierungsblatt.
XXXI. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 11. Mai 1811.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Einfuͤhrung gleicher Silbergewichte im
Koͤnigreiche Baiern betreffend.)
Wir NMaximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Auf mehrere Anfragen: ob man sich des
gewöhnlichen baterischen Gewichtes auch als
Silbergewicht bedienen solle, verordnen Wir
hiemit in Gemäßheit Unserer allerhöchsten
Verordnung vom 23. Februar 18e0 (Reg.
Bl. XX Stück 1309) daß das bei dem
Konventions-Münz= Fuße zur Ausmünzung
übliche Köllner Gewich", und das bisher
schon in dem größten Theile Unseres Reichs
als Silbergewicht gebrauchte Wiener Mark-
Gewicht, welches mit dem Köllner in dem
bekannten Verhältnisse wie s zu 6 steht,
noch ferner im Gebrauche bleiben, und die-
ses auch an allen Orcen als Silbergewicht
eingeführt werden solle, wo ein anderes Ge-
wicht zum Abwiegen der edeln Metalle bis
jezt statt gefunden hat. Wir bestätigen
hiemit auch die durch eine frühere aller:
höchste Enrschliessung für die Stadt Augs-
burg gemachte Ausnahme des dort gewöhn-
lichen Lokal:= Silber-Gewichtes. ·
UnsekesämtlichenGeneral-Kreis-Unb
Stadt Kommissariate haben sich hienach ge-
horsamst zu achten.
München den 19. April 1811.
Max Josepoph.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhchsten Befehl
der General-Sekrerä#
G. Gelger.
(Die Ertheilung der Bräu-Konzessionen be-
treffend.)
Wir Maximllian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiert.
Die Bewilligung der Bräu-Konzessionen
ist nach der bestehenden Verfassung und nach
allgemeinen Gesezen, Unserer unmittelbaren
landesherrlichen Genehmigung vorbehalten,
und den Kreis-Behörden stehet bloß das Recht
und die Verpflichtung zu, solche Gesoche
vollständig zu instruiren, und Uns mit gut-
achtlichem Berichte zur Entscheidung vorzu-
legen.
Da Wir diese Norme gleichförmig in
allen Theilen Unseres Reiches beibehalten
(42)