Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXXI. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 11. Mai 1811. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Einfuͤhrung gleicher Silbergewichte im 
Koͤnigreiche Baiern betreffend.) 
Wir NMaximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Auf mehrere Anfragen: ob man sich des 
gewöhnlichen baterischen Gewichtes auch als 
Silbergewicht bedienen solle, verordnen Wir 
hiemit in Gemäßheit Unserer allerhöchsten 
Verordnung vom 23. Februar 18e0 (Reg. 
Bl. XX Stück 1309) daß das bei dem 
Konventions-Münz= Fuße zur Ausmünzung 
übliche Köllner Gewich", und das bisher 
schon in dem größten Theile Unseres Reichs 
als Silbergewicht gebrauchte Wiener Mark- 
Gewicht, welches mit dem Köllner in dem 
bekannten Verhältnisse wie s zu 6 steht, 
noch ferner im Gebrauche bleiben, und die- 
ses auch an allen Orcen als Silbergewicht 
eingeführt werden solle, wo ein anderes Ge- 
wicht zum Abwiegen der edeln Metalle bis 
jezt statt gefunden hat. Wir bestätigen 
hiemit auch die durch eine frühere aller: 
höchste Enrschliessung für die Stadt Augs- 
burg gemachte Ausnahme des dort gewöhn- 
lichen Lokal:= Silber-Gewichtes. · 
UnsekesämtlichenGeneral-Kreis-Unb 
Stadt Kommissariate haben sich hienach ge- 
horsamst zu achten. 
München den 19. April 1811. 
Max Josepoph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhchsten Befehl 
der General-Sekrerä# 
G. Gelger. 
  
(Die Ertheilung der Bräu-Konzessionen be- 
treffend.) 
Wir Maximllian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiert. 
Die Bewilligung der Bräu-Konzessionen 
ist nach der bestehenden Verfassung und nach 
allgemeinen Gesezen, Unserer unmittelbaren 
landesherrlichen Genehmigung vorbehalten, 
und den Kreis-Behörden stehet bloß das Recht 
und die Verpflichtung zu, solche Gesoche 
vollständig zu instruiren, und Uns mit gut- 
achtlichem Berichte zur Entscheidung vorzu- 
legen. 
Da Wir diese Norme gleichförmig in 
allen Theilen Unseres Reiches beibehalten 
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