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dieser Tarifen sind folgende Durchschnitts-
Jrößen angenommen:
a. Ein Bräuhaus, welches jährlich 450 baie-
rische Schäffel trocknen Malzes absiedet,
und folglich eine Quantitä#t von beilufig
Zooo Eimer an Winter= und Sommerbier
zusammen, produziret;
ein hierauf berechnetes Grundkapital, und
dessen Zinsen zu s vom Hundert,
ein verhältnismäßig jährlicher Betrag für
die Erhaltung der Baulichkeiten am Bräu=
hause und Keller, dann für Erhaltung
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mod allmählige Nachschaffung des Schiff
und Geschirres;
eine verhältnismäßige Auslage für das
zur Fabrikation bel einem städtischen oder
märktischen Bräugewerbe erfoderliche Ar-
beitspersonal;
für Malzbrecher= und Pferdelohn;
die verhältnismäßige Vor-Auslage auf Bel-
schaffung der theils zum bloßen Gebrau-
che, theils zur Veredlung erfoderlichen
Steffe, als Sud= und Dörrholz, Faß,
Pech, Unschlittkerzen, jedes nach allgemei-
nen Durchschnittspreisen berechnet;
die Zinsen des jährlich zum Betriebe des
Bräuwerkes in der zur Grundlage genom-
menen Größe von 450 baierischen Schäf-
feln Absud nach einem allgemeinen Durch-
schnitte erfoderlichen Verlagkapitals.
Ständige Größen.
Art. 4. Den Gesamtbetrag aller dieser
Vor- Auslagen, haben Wir über Abzug
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der sich bei dleser Quantität von trocknem
Malze aus den rohen Abfällen ergebenden
Nebennuzungen, als eine sich hährlich im all-
gemeinen Durchschnitteerneuernde Aus-
gabe des Produzenten, und folglich als eine
ständige keinem Wechsel unterworfene Grö-
ße, erkannt.
Art. s. Wir sprechen dieselbe als das Re-
sultat der nach den von Uns angenommenen
Grundlagen hierüber besiehenden genauen Be-
rechnungen auf die baierische Maß Bier aus,
geschlagen zu 4 pf. EFSS aus.
Mannsnahrung.
Art. 6. Da aber dem Bruer als Fabri
kanten nebst den landesüblichen JZinsen seines
Grund= und Verlag= Kapitals allerdings ein
billiger Fabrikationsgewinn, oder Mannsnah=
rung gebührt, so bestiumen Wir hiermit dene
selben auf 1 pf. 7 pr. baierischer Maß.
Gesamtbetraeg der stäudigen Größen.
Art. 7. Diese ständigen Größen z##
sammen addirt geben den Grundpreis des
Biers, sowohl für das Sommer: als das
Winterbier zu 6 pf. pr. baierischer Maß.
Art. 8. Dieser Grundpreis soll in allen
Theilen Unseres Reichs gleich seyn.
Elurechuung des Malzaufschlags.
Art. 9. Zu diesem Grundpreise haben
Wir bei Berechnung der gegenwärtigen Ta-
rife den bestehenden Malzaufschlag dermals
zu 4 pf. pr. baierischer Maß schlagen lassen;
wonach also für dermal die ständige Gre-
ße der Vor= Auslagen bei jeder baierischen Maß