Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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dieser Tarifen sind folgende Durchschnitts- 
Jrößen angenommen: 
a. Ein Bräuhaus, welches jährlich 450 baie- 
rische Schäffel trocknen Malzes absiedet, 
und folglich eine Quantitä#t von beilufig 
Zooo Eimer an Winter= und Sommerbier 
zusammen, produziret; 
ein hierauf berechnetes Grundkapital, und 
dessen Zinsen zu s vom Hundert, 
ein verhältnismäßig jährlicher Betrag für 
die Erhaltung der Baulichkeiten am Bräu= 
hause und Keller, dann für Erhaltung 
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mod allmählige Nachschaffung des Schiff 
und Geschirres; 
eine verhältnismäßige Auslage für das 
zur Fabrikation bel einem städtischen oder 
märktischen Bräugewerbe erfoderliche Ar- 
beitspersonal; 
für Malzbrecher= und Pferdelohn; 
die verhältnismäßige Vor-Auslage auf Bel- 
schaffung der theils zum bloßen Gebrau- 
che, theils zur Veredlung erfoderlichen 
Steffe, als Sud= und Dörrholz, Faß, 
Pech, Unschlittkerzen, jedes nach allgemei- 
nen Durchschnittspreisen berechnet; 
die Zinsen des jährlich zum Betriebe des 
Bräuwerkes in der zur Grundlage genom- 
menen Größe von 450 baierischen Schäf- 
feln Absud nach einem allgemeinen Durch- 
schnitte erfoderlichen Verlagkapitals. 
Ständige Größen. 
Art. 4. Den Gesamtbetrag aller dieser 
Vor- Auslagen, haben Wir über Abzug 
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der sich bei dleser Quantität von trocknem 
Malze aus den rohen Abfällen ergebenden 
Nebennuzungen, als eine sich hährlich im all- 
gemeinen Durchschnitteerneuernde Aus- 
gabe des Produzenten, und folglich als eine 
ständige keinem Wechsel unterworfene Grö- 
ße, erkannt. 
Art. s. Wir sprechen dieselbe als das Re- 
sultat der nach den von Uns angenommenen 
Grundlagen hierüber besiehenden genauen Be- 
rechnungen auf die baierische Maß Bier aus, 
geschlagen zu 4 pf. EFSS aus. 
Mannsnahrung. 
Art. 6. Da aber dem Bruer als Fabri 
kanten nebst den landesüblichen JZinsen seines 
Grund= und Verlag= Kapitals allerdings ein 
billiger Fabrikationsgewinn, oder Mannsnah= 
rung gebührt, so bestiumen Wir hiermit dene 
selben auf 1 pf. 7 pr. baierischer Maß. 
Gesamtbetraeg der stäudigen Größen. 
Art. 7. Diese ständigen Größen z## 
sammen addirt geben den Grundpreis des 
Biers, sowohl für das Sommer: als das 
Winterbier zu 6 pf. pr. baierischer Maß. 
Art. 8. Dieser Grundpreis soll in allen 
Theilen Unseres Reichs gleich seyn. 
Elurechuung des Malzaufschlags. 
Art. 9. Zu diesem Grundpreise haben 
Wir bei Berechnung der gegenwärtigen Ta- 
rife den bestehenden Malzaufschlag dermals 
zu 4 pf. pr. baierischer Maß schlagen lassen; 
wonach also für dermal die ständige Gre- 
ße der Vor= Auslagen bei jeder baierischen Maß
	        
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