fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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von Böblingen nach Renningen als zweiter Teilbetrng 700 000 . 
von Spaichingen nach Nusplingen als zweiter Teilbetrng .. 1 300 000 . .f. 
vom Bahnhof Maulbronn nach der Stadt Maulbronn als zweiter 
Teilbetrag.......................... 98000M 
vonBuchaunachRiedlingenalszweiterTeilbetrag....... 600000.-it. 
Art. 2. 
(1) Für den Bau weiterer Nebenbahnen durch den Staat werden als erste Teilbeträge 
3 600 000 K bestimmt, und zwar: 
1. 
für eine Bahn von Bretten über Knittlingen und Derdingen nach Kürn- 
bach, soweit diese Linie auf württembergisches Staatsgebiet zu liegen 
kommt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 a des Gesetzes vom 25. August 1909, Reg. Bl. 
S.214)........................... 400 000 .KK 
2. für eine Bahn von Biberach nach Uttenweiler (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des 
genannten Gesetzzzzghsssssssss; 500 000 K 
3. für eine Bahn von Schönaich nach Waldenbuch (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des 
Gesetzes vom 15. August 1911, Reg. Bl. S. 511)) 500 000 .K 
4. für eine Bahn von Schömberg nach Rottweil (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des 
genannten Gesetzee:s:e:e 500 000 K 
5. für eine Bahn von Künzelsau nach Forchtenberg (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 
des genannten Gesetzggeesss 700 000 ./#% 
6. für eine Bahn von Ludwigsburg nach Markgröningen (Art. 3 Abf. 1 
Nr. 4 des genannten Gesetzzzes . . .. 800 000 .K. 
7. für eine Bahn von Dornstetten nach Pfalzgrafenweiler (Art. 3 Abs. 1 
Nr. 5 des genannten Gesetze 200 000. K. 
(2) Mit dem Bau dieser Bahnen ist vorzugehen, wenn die Beteiligten der Eisenbahn- 
verwaltung den für den Bahnbau und seine Zubehörden dauernd erforderlichen Grund 
und Boden kosten= und lastenfrei zur Verfügung stellen oder für die Erstattung der Grund- 
erwerbungskosten Sicherheit leisten, als bare Beiträge zu den Baukosten
	        
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