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von Böblingen nach Renningen als zweiter Teilbetrng 700 000 .
von Spaichingen nach Nusplingen als zweiter Teilbetrng .. 1 300 000 . .f.
vom Bahnhof Maulbronn nach der Stadt Maulbronn als zweiter
Teilbetrag.......................... 98000M
vonBuchaunachRiedlingenalszweiterTeilbetrag....... 600000.-it.
Art. 2.
(1) Für den Bau weiterer Nebenbahnen durch den Staat werden als erste Teilbeträge
3 600 000 K bestimmt, und zwar:
1.
für eine Bahn von Bretten über Knittlingen und Derdingen nach Kürn-
bach, soweit diese Linie auf württembergisches Staatsgebiet zu liegen
kommt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 a des Gesetzes vom 25. August 1909, Reg. Bl.
S.214)........................... 400 000 .KK
2. für eine Bahn von Biberach nach Uttenweiler (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des
genannten Gesetzzzzghsssssssss; 500 000 K
3. für eine Bahn von Schönaich nach Waldenbuch (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 15. August 1911, Reg. Bl. S. 511)) 500 000 .K
4. für eine Bahn von Schömberg nach Rottweil (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des
genannten Gesetzee:s:e:e 500 000 K
5. für eine Bahn von Künzelsau nach Forchtenberg (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3
des genannten Gesetzggeesss 700 000 ./#%
6. für eine Bahn von Ludwigsburg nach Markgröningen (Art. 3 Abf. 1
Nr. 4 des genannten Gesetzzzes . . .. 800 000 .K.
7. für eine Bahn von Dornstetten nach Pfalzgrafenweiler (Art. 3 Abs. 1
Nr. 5 des genannten Gesetze 200 000. K.
(2) Mit dem Bau dieser Bahnen ist vorzugehen, wenn die Beteiligten der Eisenbahn-
verwaltung den für den Bahnbau und seine Zubehörden dauernd erforderlichen Grund
und Boden kosten= und lastenfrei zur Verfügung stellen oder für die Erstattung der Grund-
erwerbungskosten Sicherheit leisten, als bare Beiträge zu den Baukosten