Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

023 
Jährliche Erbekung der Durchschulttsprelse der Kom- 
blnatlonsertikel nach Kreisen, 
Art. 15. Diese Durchschnittspreise 
sind in jedem Kreise Unseres Reiches von den 
General: Kreis-Kommissartaten jährlich her- 
zustellen. 
und Dlktrikten. 
Art. 16. Da aber in jedem Kreise selbst 
noch in ein und ebendemselben Jahre eine 
merkliche Verschiedenheit der Preise der Ger- 
ste und des Hopfens bestehen kann, se können 
auch in einem Kreise verschiedene Biersäze in 
einem und demselben Jahre bestehen; und 
zwar nach Distrikten. 
In welchen Fällen. 
Art. 17. Hiezu wird aber erfodert, daß 
die Durchschnittspreise der Gerste und des Ho- 
pfens, entweder zusammengenommen oder des 
einen dieser Artikel allein, in einem gegebe- 
nen Bezirke sich so verschieden und abweichend 
von einander bezeigen, daß der Betrag dieser 
Verschiedenheit auf die Maß repartirt einen 
vollen Pfenning auswerfe. 
Art. 18. Die Bestimmung der Quantität 
und des Umfanges dieser Disteikte in jedem 
Kreise ist von den General-Kreis-Kommis- 
sariaten zu instruiren und zu begutachten, so- 
dann noch sobald möglich von Unserm Mini- 
sterium des Innern zu reguliren. 
Grundlagen der Verechunug der Durchschulttspreise. 
Art. 10. Für die Herstellung der Durch- 
schnittspreise der Gerste und des Hopfens ge- 
624 
ben Wir Unseren General-Kreis-Kommissa- 
riaten folgende Vorschriften. 
Art. 20. Die höchsten und miteleren 
Preise der Gerste und des Hopfens sind mie 
gänzlicher Beseitigung der niedrigsten, zum 
Anhaltspunkte der Durchschnittspreise 
zu nehmen, weil nur aus guten Qualitäten 
der Gerste und des Hopfens gutes Bier erzeuge 
werden kann. 
Art. 31. Für die Gerste find die höchsten 
und der mittlere Schrannenpreis des Haupt- 
ortes des Distriktes; für den Hopfen die „aus 
den an Eidesstatt verhandgelübdeten Angaben 
der Bräuer der Hauptorte, und die mit Ertrakten 
aus den Manualien belegten Angaben drei der 
vorzüglicheren, und in ihrem Droduktions= 
quantum bedeutendsten Bräuhcuser, welche 
sich in dem Kreise befinden, zur Grundlage 
dieser Durchschnirtspreise Ausmittlung zu 
nehmen. 
Termiae für dle Einsendong der hergestellten Durche 
schnitts--Perechnungen. 
Art. 22. Die herzustellenden Durchschnittse 
preise der in den Monaten Oktober und 
Rovember jeden Jahres geschlossenen Ger- 
sten-KKäufe und der Käufe des Land-Ho- 
pfens sind zu Regulirung des Winterbiersazes 
jedesmal bis zum 10. Dezember des nämli- 
chen Jahrs von den General-Kreis-Kom- 
missariaten zu erheben, und zu berechnen; so- 
dann längstens bis zum 20. Dezember an das 
Ministerium des Innern einzusenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.