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Hinsichtlich des Böhmer-Hopfens haben
die General-Kreis Kommissariate den Durch-
schniteopreis desselben bis zum 20. Jänner des
folgenden Jahres, an das Ministerium des
Innern für die Regullerung des Sommerbier=
sazes einzubefördern.
Termlue für die Bekenmmochung des Winter, und des
Sommerblersazes.
Art. 23. Das Ministerium des Innern
hat nach vorläusizer Kommunikation mit je-
nem der Finanzen, den Biersaz nach Kreisen
und Distrikten in denselben, für das Win-
terbier längstens bis zum 15. Jänner, und für
das Sommerbier längstens bis zum 15. Feb-
ruar zu regulieren, und sonach sowohl den
Winter= als den Sommer-Biersaz für das
laufende Jahr, nach Verfluß der betreffenden
beiden Termine ungesäumt durch das Regie-
rungsblatt bekannt zu machen.
Art. 24. Bis dahin hat für das Winter-
bier, das vom 1. Oktober ansangend vor
der definitiven Sazbestimmung verleit gegeben
wird, jedesmal provisorisch der Win-
terbiersaz des nächst verflossenen Jahres
zu bestehen.
„Provisorlum süe den Wlaterblerset.
Art. 25. Sollte sich jedoch der Durch-
schnittspreis der Gerste gegen jenen, der im
nächst vorhergehenden Jahre bestand, noto-
risch um 2 fl. pr. Schäffel geändert haben,
so soll, im Falle er um biesen Betrag gestie-
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gen, der provisorische Saz des Winter-
biers gegen den definittven des nächst ver-
flossenen Jahres, um 1 pf. pr. Maß, vor-
läufig erhöher; in entgegenseztem Falle einer
gleich großen Minderung des Preises der Ger-
ste sogleich provisorisch um # pf. gemindert
werden.
Titel lII.
Von den Verhältuni#ssen der Bräuer und der Wir-
the unter sich, und zu dem Publikum.
Ganterpreis.
Art. 1. Der in den gegenwärtigen Tari-
f#en für jede gegebene Größe der Komdinations=
Artikel vorgeschriebene Preis des Biers, ist
der Gantersaz, das ist, der Fabrikpreis des-
selben, um welchen es der produzirende Bräu-
er unter dem Reif an die Wirthe abzuse-
zen berechtigt ist.
Schankprels.
Art. 2. Da Wir bei Erlassung der ge-
genwärtigen Verordnung auch auf den nöthi-
gen Lebensunterhalt des Wirthes billige Rück-
siche genommen haben, so bestimmen Wir hie-
mit den Schank; oder Detail: Preis im all-
gemeinen Durchschnitte zu 2 pf. pr. Maß,
welche der abnehmende Wirth zu dem Gan-
terpreise zu schlagen und es in diesem Preise
an das Publikum in minuto auszuschenken
berechiger seyn soll.