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an das hiedurch beeheikigte Braduhaus zu er-
legen haben foll.
Art. a3. Daher muß sich der Wirth zu
Michaelis jeden Jahrs bei dem Bräuhause,
von welchem er sein Bier für das nächstfol-
gende Jahr abzunehmen gedenkr, darüber er-
eldren. «
Art. 24. Es steht ihm zwar frei, nur
eine bestimmte Zahl von Eimern zu be-
stellen; alsdann aber ist er schuldig, diese
Eimerzahl abzunehmen und der Bräuer ist
schuldig, sie ihm zu liefern.
Art. 25. Ist aber keine bestimmte An-
zahl von Eimern paktirt, so wird der Ber
dakf des ganzen Jahres darunter verstanden,
und der Wireh darf alsdann nirgend wo an-
ders Bier abnehmen, wie auch der Bräuer
ihm seinen ganzen Bedarf zu liefern hat.
Art. 26. Diese Verträge fiad jedoch nur
auf ein Jahr giltig, wenn sie aber nicht
ausdrücklich erneuert oder aufgehoben werden,
so find sie als stillschweigend auf das nächste
Jahr für erneuert zu betrachren.
Nothwendige Tllgung der Bierschulden vor dem
Austritte.
Art. 37. Der Wirth darf sedoch, so lang
er zu einem Bräuhause schuldet, von dem-
selben nicht austreten.
Auch muß er, falls er von dem Bräu-
hause auszutreten gedenkt, die Schuld so-
Fleich mit dieser Erklärung noch vor Weih-
nachten ganz entrichten, ausser dessen er noch
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ungeachtet der uuter dem Jahre spaͤter ge-
schehenen Tilgung bis Michaelis des naͤchst-
folgenden Jahrs, das ist, bis zum vollende-
ten Sudjahre bei dem Braͤuhause, dem er
schuldete, das Bier abzunehmen verbunden
bleibt.
Summerisches Perfshren und stracke Erekutlon bei
Blerschulden.
Art. 28. Endlich wollen Wir den C. 29.
Unserer Verordnung vom 23. Juli 1807.
über die allgemeine Gleichstellung und Erhe-
bungsart der Bier= und Brantwein= oder
Malzaufschläge (Regierungsblatt v. J. 1807
S. 1293 und 1204.) hiemit vorbehaltlich
des in Unserm künftigen Zivil-Gesezbuche
noch näher zu bestimmenden Vorzugerechtes
der Schulden der Bierwirthe an die Bräuer
ernstlich wiederholen, und versehen Uns
zu sämtlichen Justizbehörden, daß sie, so
oft derlei Bierschulden eingeklagt werden,
gegen die Schuldner mit summarischen Ver-
fahren und stracker Exekution um so gewisser
einschreiten werden, als Wir im Falle der
über Saumsal an Uns gelan zenden Berufung
gegen die säumigen Behbrden strenge Ahn-
dung werden eintreten lassen.
Muͤnchen den 25. April 1811.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf keniglichen allerhoͤchsten Befel.
Der Generak= Sekretár.
F. Kobell.
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