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1. Juli das dritte Jahr ihres Lebens-Alters
vollzaͤhlig erreicht haben, und nicht gesezmaͤ-
ßig von der Impfung dispensirt sind, bei Ver-
meidung der gesezlichen Strafen wirklich ge-
impft seyn müssen, und daß also z. B. an
dem 11. Juli 1811 alle gesunden Kmder, wel-
che vom 1. Juli 1807 bis zum 30. Juni 1808
inclusive geboren sind, wirklich mit Schuz-
blattern geimpft seyn muͤssen, wornach sich
sowohl alle Impfvorstaͤnde als die Aeltern und
Vormuͤnder ber Impfpflichtigen genau zu rich-
ten und sich vor Schaden zu huͤten haben.
München den 4. Mai 1811.
Königlich= geheimes Ministerium
des Innern.
Die Organisation des Munizipal-Rathes in
Nürnberg betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestär der König haben unter
heutigem allergnédigst geruhr, für die Stadt
Nürnberg einen Munizipal-Nath und eine
Kommunal Administration zu konstituiren, die
von der Gemeinde gewählten Munizipal-Räthe:
1I) den vormaligen Senator Georg Wil-
helm Friedrich von böffelholz,
a) den ehemaligen Ebrachischen Pfleger und
Realitäten-Besizer Doktor Martin Wilhelm
von Neu,
3) den Kaufmann und Handels= Appel-
lations-Gerichts= Assessor Georg Christoph
Forster,
4) den Bürger und Kaufinann Johann
Wilhelm Jünginger, daun
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5) den Bürger und Zinngießer-Meister Chri-
stoph Wilhelm Marrx in dieser Eigenschaft zu
bestätigen, und die Ernennung des Kommunal=
Administrators einer besondern allerhöchsten
Entschliessung vorzubehalten.
Dieses wird hiedurch zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht. München den 9. Mai 1811.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretaͤr
F. Kobell.
(Die Erledigung der Pfarrei Aichen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Durch den Tod des Pfarrers Weiß ist die
Pfarrei Aichen erlediget worden; sie liegt
im Landgerichte Ursberg, Administrationsbe-
zirke Mindelheim, Bisthume Augsburg und
Wahldekanate Kirchheim, enthält im Um:-
kreise a und in der Ausdehnung Stund,
und 310 Seelen; sie hat nur ein dem Haupt-
orte nächst gelegenes Fillal, dann eine
Schule; das pfartliche Einkommen besteht
über Abzug des Anbaus und Einfechsung,
dann sonst erfoderlichen Unterhaltungskosten
in 6a fl. nämlich:
von Widdum: Gut 93 fl. 32 kr.
„Zehenten. . . 440 14=
„ der Kompetenz 41 p9
„ Stolgebühr . 7-—-
Auf dieser Pfarrei haftet auch ein jezt noch
auf ungefaͤhr 1080 fl. belaufender Bauschilling
der mit jaährlichen 25 fl. abzuführen ist.
Bittwerber haben ihre mit den vorschrift-
mäfigen Zeugnipen gehörig belegten Gesuche