Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

65 Königlich-Baierisches 60 
Retgierungssblat t. 
  
V. Stück. München, Mittwoch den 16. Jaͤnner i811. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Dle Quarta- Scolarum betrefsend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
W.. haben Uns auf den Vortrag Unse- 
res Ministeriums des Innern bewogen ge- 
funden, in Hinsicht der Ouarta-Scolorum, 
welche mitrels Reskripts vom 18. Mai 1803 
in Unseren altbaierischen Staaten eingeführe 
wurde, zu verordnen: 
1) Die Ouarta-Scolarum soll künstighin, 
so wie in den altbaierischen, auch in den 
neu: adquirirten Landen und Gebicts-Thei- 
len Unseres Königreiches eingeführt, und 
die Landgerichte zu deren Erhebung in je- 
dem geeigneten Falle, nach den im Regie- 
rungsblatte vom Jahre 18o3 Stück XlIX. 
S. 20 8. und Stück XXXIX. S.70“, an- 
gegebenen näherrn Bestimmungen, angewie- 
sen werden. 
2) Die von den Landgerichten einzuhebenden 
Quoten sind von denselben jederzeit jener 
Distrikts-Stiftungs Mdministratien ihres 
Kreises zur Verwalrung und Verrechnung 
inzusenden, welche auch mit der Percep= 
tion, und Administration der Kreis-Schul- 
Dotarions= Rate beauftragt ist. 
3) Zu gleicher Zeit haben die Landgerichte 
über die jedesmahl der Stiftungs-Admi- 
nistration zugesendeten Summe einen An- 
zeigs-Bericht an ihr respekeiven General= 
Kreis-Kommissariate zu erstatten, und 
diese haben 
4) alljährlich die zweckmässigste Verwendung 
des von allen ihren sämrlichen Landgerich- 
ten während des Jahres eingehobenen gan- 
zen Betrages zu begutachten, mit vorzuͤg- 
licher Rücksichtrahme auf jene Schul-Di- 
strikte oder Schulorte, von woher die 
meisten oder die ergiebigsten Beiträge ge- 
flossen sind. 
Diese allgemein zu beobachtenden Anord= 
nungen werden durch das Regierungsblatt öf- 
sentlich bekannt gemachr. 
München den 31. Dezember 1810. 
Mar Joseph. 
Graf von Moncgelas. 
Auf knislichen allerbdchsten Befehl 
der Generak-Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Die Besteuerung der Geistlichkeit berreffend) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Aus den von Unseren Finanz-Direktionen 
eingesendeten Verzeichnissen der Pfarreien und 
Beneßzien, für welche in Folge Unserer all- 
gemeinen Verordnung vom 190. Juni v. J. 
(7)
	        
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