65 Königlich-Baierisches 60
Retgierungssblat t.
V. Stück. München, Mittwoch den 16. Jaͤnner i811.
Allgemeine Verordnungen.
(Dle Quarta- Scolarum betrefsend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
W.. haben Uns auf den Vortrag Unse-
res Ministeriums des Innern bewogen ge-
funden, in Hinsicht der Ouarta-Scolorum,
welche mitrels Reskripts vom 18. Mai 1803
in Unseren altbaierischen Staaten eingeführe
wurde, zu verordnen:
1) Die Ouarta-Scolarum soll künstighin,
so wie in den altbaierischen, auch in den
neu: adquirirten Landen und Gebicts-Thei-
len Unseres Königreiches eingeführt, und
die Landgerichte zu deren Erhebung in je-
dem geeigneten Falle, nach den im Regie-
rungsblatte vom Jahre 18o3 Stück XlIX.
S. 20 8. und Stück XXXIX. S.70“, an-
gegebenen näherrn Bestimmungen, angewie-
sen werden.
2) Die von den Landgerichten einzuhebenden
Quoten sind von denselben jederzeit jener
Distrikts-Stiftungs Mdministratien ihres
Kreises zur Verwalrung und Verrechnung
inzusenden, welche auch mit der Percep=
tion, und Administration der Kreis-Schul-
Dotarions= Rate beauftragt ist.
3) Zu gleicher Zeit haben die Landgerichte
über die jedesmahl der Stiftungs-Admi-
nistration zugesendeten Summe einen An-
zeigs-Bericht an ihr respekeiven General=
Kreis-Kommissariate zu erstatten, und
diese haben
4) alljährlich die zweckmässigste Verwendung
des von allen ihren sämrlichen Landgerich-
ten während des Jahres eingehobenen gan-
zen Betrages zu begutachten, mit vorzuͤg-
licher Rücksichtrahme auf jene Schul-Di-
strikte oder Schulorte, von woher die
meisten oder die ergiebigsten Beiträge ge-
flossen sind.
Diese allgemein zu beobachtenden Anord=
nungen werden durch das Regierungsblatt öf-
sentlich bekannt gemachr.
München den 31. Dezember 1810.
Mar Joseph.
Graf von Moncgelas.
Auf knislichen allerbdchsten Befehl
der Generak-Sekretär
F. Kobell.
(Die Besteuerung der Geistlichkeit berreffend)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Aus den von Unseren Finanz-Direktionen
eingesendeten Verzeichnissen der Pfarreien und
Beneßzien, für welche in Folge Unserer all-
gemeinen Verordnung vom 190. Juni v. J.
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