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bunden sey, wie er binnen der Dauer seiner
Abwesenheit für seine übrigen, ihm von den
Parteien übertragenen Geschäfte durch Sub-
stituirung oder auf andere Weise gesorget
habe. Das Untergericht har sodann hier-
über an das einschlägige Appellationsgericht
zu dessen gleichmäßiger Kenntniß zu berich-
ten. Sollte ein Sachwalter dieser Verord-
nung entgegen handeln, so ist die Umterlass
sung dieser Verbindlichkeit vom Untergerichte
anzuzeigen, und von dem Appellationsgerichte
als verlezte Dienstespflicht mit Vorbehalt der
rechterlichen Entscheidung über daraus etwa
entstehende Entschädigungs-Klagen zu be-
strafen.
München den 15. Mai 1811.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
Nemmer.
Aufruf
an
saͤmtliche Ritter- und Beutel-Lehen-Vasallen
von den saͤkularisirten Stiften, Praͤlaturen
und Abteien r2c. deren Vorsteyer seither ver-
storben sind, zur Rekognoc zirung des Haupt-
" falles.
Wir Maxlmiltan Joseph,
von Gottes Gnaden Kömg von Batern.
Alle Ritter= und Beutellehen = Vasallen,
welche vor der Sakularisation der geistlichen
Siiste, Kloster und Piobsteien zu irgend
einem der nachbenannten, seit dieser Zeit
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aber bereits verstorbenen Vorstände mit dem
Lehenverbande gehbrig waren., werden hiemit
aufgerufen, den mit dem Tode ihrer ehema-
ligen Vorstände, als Lehenherrn betrachter,
sich ergebenen Hauptfall, wenn sie ihn nicht
schon entrichtet zu haben nachweisen kön-
nen, nunmehr binnen einem Jahre sechs
Wochen und drei Tagen, von heute an ge-
rechnet, bei Unserm geheimen Ministerium
der auswärtigen Angelegenheiten, als ober-
sten Lehenhofe pflichtmässig zu rekognosziren.
Da jedoch die sämtlichen Beutellehen, wie
auch die nach dem Lehen-Edikte vom 7. Juli
1808, Titl. I. Kap. 2. O. Jo, künftig nicht
mehr bestehen könnende Ritterlehen der Frei-
machung von dem Lehenverbande unterliegen,
so wird zwar die persönliche Erscheinung der
Vasallen zum #ehen: Empfange, jedoch mit
Vorbehalt der Lehengebühren für den Haupt-
sall nachgelassen, denselben aber hiemit auf-
getragen:
1) daß sie binnen 6 Monaten von heute
an den dltesten und jüngsten Lehenbrief,
oder in Ermanglung des ersteren wenig-
stens den lezteren in Urschrift,
(a) die Quittung über die bei dem jüng-
sten Lehenfall entrichtete Taxen: und be-
hen Gebühren ebenfalls in Urschrifr,
3) ein genaues und deutliches, mit den ein-
schldgiyen, vollständigen Auszeigen aus
den Rustikal; und Dommikl Katastern
belegte Verzeichniß samtlich r Lehenstücke
und Zubehörden nebst Auxobe der durch
gerichtliche Schjung erhobenen Wer-
thes, dießorts voriegen,