Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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zu denen eines dritten, und von diesen wie- 
derum in die Lande des andern paciscirenden 
Souverains oder sonst zu dessen Truppen oder 
Werbern desertirt; so kommt es darauf an, 
ob lezterer Souverän mit jenem dritten ein 
Kartel hat. Ist dieses der Falk, so wird 
der Deserreur dahin abgeliefert,, woher er 
zuleze entwichen ist, im entgegengesezten Falle 
aber dem paciseirenden Souverän, dessen 
Dienst er zuerst verlassen har, dieser Kon- 
vention gemäß auzgekiefert. 
Art. 5. Alle und jede Militaͤr- oder Zi- 
vil-Obrigkeiten, besonders an den Grenzen 
sind rerpflichtet, auf jede fremde einschlei- 
chende milirrische Person genau Acht zu 
haben, bei entstehendem Verdachte, daß die- 
selbe von den Truppen der andern pacisci- 
renden Macht defertirt sey, sie zu arreriren, 
umd wenn der Verdache durch Untersuchung 
begründet wird, sie nebst dem etwa entführ- 
ken Pserde und den Effekten an die nächste 
Zivil= oder Mili#tär= Behörde sofort auszu- 
liefern, oder zur Auslieferung anzubieten, 
und sowohl Ort ale Tag und S#tunde zu 
derselben zu verabreden. Sollee aber aller 
dieser Maßregeln ungeachter, dennech ein 
Deserteur sich durch Verkleidung oder mi- 
tels falscher Passe eingeschlichen haben, so 
wird er, sobald er entdeckt oder reklamirt 
worden, arretirt, und auf die vorgeschriebene 
Art ausgeliefert. 
Art. 5.. Diesenigen, welche einen Deser- 
teur zu verhein, eder ihm fortzuhelfen sich 
unterstehen, und bessen überwiesen werden, 
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sollen nach Befinden der Umstaͤnde, mit 
Gefaͤngniß oder andern nachdruͤcklichen Stra- 
fen belegt werden. Sollte aber ein Offizier 
selbst wider Verhoffen, seine Pflichten so 
weit vergessen, um einen Deserteur wissent- 
lich anzunehmen oder zu verhehlen, so soll 
ein solcher Offzier deshalb zu scharfer Ver- 
antwortung gezogen, auch nach Besinden mie 
Verlust seiner Charge bestraft werden. 
Wenn jemand in dem einen oder andern 
Lande von einem Deserteur Pferde, Mon- 
tirungs= Armatur= und Equipage: Stücke 
an sich gekauft hatc, so sollen solche überall, 
wo sie gefunden wer'en, weggenommen, und 
dem Regimente, zu welchem der Deserteur 
gehört, wieder zugestellt werden, ohne daß 
der Käufer deshalb eine Entschädigung er- 
halte. Der Uebereinkunft beiderseitiger Be- 
hörden bleibe es übrigens überlassen, ob die 
Ausantwortung in nalura erfolgen, oder ob 
der Verkauf statt sinden, und der gelöste 
Geldbetrag geliefert werden solle. Sollten 
aber dergleichen Effekten bei dem Käufer in 
natura nicht mehr gefunden werden, so soll 
derselbe ihren Werth im Gelde bezahlen, 
auch noch besonders bestraft werden, wenn 
bewiesen wird, daß er wissentlich von einem 
Deserteur gekauft har. 
Art. 7. Demjenigen Unterthan, welcher 
einen Deserteur einliefert, soll zur fernern 
Aufmunterung eine Gratifikation von vier 
Gulden, nach dem zwanzig Gulden Fuß 
gerechnet, fuͤr einen Mann ohne Pferd, und 
acht Gulden nach dem nämlichen Fuß für 
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