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verguͤtet wissen wollen; so ist der Verguͤ-
tungspreis fuͤr jeden Lieferungs-Termin be-
sonders, und zwar jederzeit 14 Tage vor dessen
Eintritt dergestalt festzusezen, daß der in die-
sem Zeitpunkte bestehende mittlere Schrannen=
preis, oder dort, wo keine Schrannen beste-
hen, und für Naturalien, die auf den Schran-
nen nicht zum Verkaufe kommen, der legal
erhobene mittlere Markipreis von Unseren Fi-
nanz-Behörden bei Unserm geheimen Finanz-
Ministerium angezeigt, und von diesem an
Unseren Kriegs-Oekonomie-Rath zur Anwei-
sung der Kasern= und Proviant= Verwaltun-
gen ausgeschrieben werde.
XIII.
In so serne nach dem Zwecke der hiemit
angeordneten Natural: Konkurrenz ohnehin
nur jene Unterthanen in die Militärmagazine
abliefern dürfen, welche nach ihrer geogra-
phischen Lage den vorzüglichen Markt ihrer Er-
zeugnisse an dem Orte der Garnison finden,
für welche sie konkurriren, werden dieselben auch
durch den mittleren Mark'preis die Kosten des
Transportes vergütet erhalten, und hiefür eine
besondere Entschddigung nicht in Anspruch
nehmen können.
Sollte jedoch der Fall eintreten, daß das
grössere Bedürfniß einer Garnison eine mehr
ausgedehnte Konkurrenz nothwendig machen
würde, und deßhalb entferntere Unterthanen
zur Natural= Lieferung angehalten werden
müßten, welchen der Transport besonders be-
schwerlich fiele; so bestimmen Wir hiemit,
daß bei Getreidlieferungen von Orten, die mehr
als 8 Stunden, und bei Heu und Stroh ie-
ferungen von Orten, die mehr als 6 Stun-
den von dem Magaziue entserut siud, eine
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besonders von Unseren General--Kreis-Kom-
missariaten zu begutachtende Verguͤtung der
Transportkosten statt finden solle.
XIV.
Für den Fall, daß für eine oder die an-
dere Garnisons: Station die erfoderlichen Na-
turalien nur zum Theil, oder gar nicht durch
die umliegenden Landgerichte sollten geliefert
werden können, und aus dieser Ursache eine
unmittelbare Konkurrenz in die Militär-Ma-
gazine von den Unterthanen weitenefernter
Landgerichte mit zu grossen Beschwerden ver-
bunden seyn würde, verordnen Wir, daß für
derlei Lieferungen ein besonderer den Untertha-
nen gelegener Absazplaz bestimmt, und von
dort der zu sammelnde Vorrath auf Kosten
Unseres Aerars in die betreffenden Garnisonen
abgeführt werde.
XV.
Wir haben bereirs oben Artikel XlI. die
Art bestimme, auf welche die Vergütungs-
Preise der zu liefernden Naturalien regulire
werden sollen; was hingegen die Vergütung
selbst anbelange, soll dieselbe durch Aufrech-
nung an den von den Konkurrenten zu ent-
richtenden Staa#cs Abgaben dergestalt state
finden, daß sie gleich bei der Ablieferung durch
die Kasern= und Proviant Verwaltungen
mittels Aushändigung von Scheinen geleistet
wird, welche von allen Rentämtern bei Enc-
richtung der Staats Abgaben statt baar Geld
— sind.
XVI.
Diese Scheine, von welchen Wir Unseren
Proviant-Verwaltungen vor den eintretenden
Ablieferungs-Terminen jederzeit eine hinrei-
chende Quantität gegen Verrechnung durch