Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Königlich Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XIXVII. Stück. München, Mittwoch den 5. Juni 1811. 
  
  
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die Schuzblattern-Impfung betrefsend.) 
Wir Maximllian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
D. zu Folge Unserer Verordnung vom 
26. August ##807 die gesezliche Einführung 
der Schuzblattern-Impfung in Unsern Staa- 
ten betreffend, festgesezt ward, daß die von 
den Aerztken als Beweise der vollzogenen 
Impfung, ausgestellten Impfscheine bei der 
Aufnahme in die Schulen von den betref- 
fenden Individuen jederzeit nachgewiesen wer- 
den sollten, diesem Unserm allerhöchsten Be- 
sehle aber bisher keineswegs gehbrig nachgelebt, 
worden ist, und da ferner zu Folge der im 
verflossenen und für Unsere Haupt= und Re- 
sdenz' Setadt München, den Innkreis und 
die neu akquirirten Gebietstheile in dem 
heurigen Jahre verordnete Untersüchung aller 
von dem Jahre 1708 bis zum Jahre 1807 
umd 1808 gebornen Kinder in Hinsicht ih- 
rer Pokken-Fähigkeit, sämtliche in diesem 
Zeitraume gebornen Kinder am 1. Juli. 
l. J. entweder mit einem Blateer= oder 
Inpsscheine, oder aber mit einem Ausnahms- 
Zeugniß wegen der nichr vollzogenen Impfung 
versehen seyn müssen, falls sie sich nicht der 
Zahlung der gesezlich bestimmeen Sorafgel= 
der unterwersen wollen, so beschließen und 
verordnen Wir wie folgt. 
1) Von dem 1. Oktober l. J. an soll 
kein seit dem 3o. Juni 1708 gebor- 
nes Kind, welches nicht mit einem Blat- 
ter= oder Impfscheine, oder aber mit 
einem Ausnahms= Zeugniß hinsschtlich 
der Schugblattern-Impfung versehen ist, 
in irgend einer öffentlichen oder Dri- 
vatschule oder in irgend einer öffentli= 
chen, oder Privat: Ecziehungsanstalt, 
welchen Namen sie immer führen ms- 
gen, geduldet werden. 
a) Die Lehrer und Worsteher aller Schulem. 
und Erziehungs-Anstalten im ganzen 
Königreiche, werden daher hiemit be- 
auftrage, sich vor dem r. Oktober l. J. 
von ihren sämtlichen Schülern und 
Zöglingen ihre respektiven Blatter= 
Impf-- oder Ausnahmsscheine vorlegen 
zu lassen; eine Liste von allen denjeni- 
gen, die sie vorgelegt, so wie derer, die 
sie nicht vorgelege haben, zu verfassen. 
(5:)
	        
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