Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kenntnis

8

1070

1207
1208
1242

1244
1248

1262

1275

2306

Eigentümer  ist.

Ist  ein  Recht,  kraft  dessen  eine
Leistung  gefordert  werden  kann,
Gegenstand  des  Nießbrauchs,  so  finden
auf  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem
Nießbraucher  und  dem  Verpflichteten
die  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,
  welche  im  Falle  der  Übertragung
  des  Rechtes  für  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Erwerber
und  dem  Verpflichteten  gelten.

Wird  die  Ausübung  des  Nießbrauchs
  nach  §  1052  einem  Verwalter
  übertragen,  so  ist  die  Übertragung
  dem  Verpflichteten  gegenüber
erst  wirksam,  wenn  er  von  der  getroffenen
  Anordnung  K.  erlangt  oder
wenn  ihm  eine  Mitteilung  von  der
Anordnung  zugestellt  wird.  Das
Gleiche  gilt  von  der  Aufhebung  der
Verwaltung.  1068.

Pfandrecht.

s.  Eigentum  932,  934,  935.

s.  Eigentum  932,  935,  936.

Durch  die  rechtmäßige  Veräußerung
des  Pfandes  erlangt  der  Erwerber
die  gleichen  Rechte,  wie  wenn  er  die
Sache  von  dem  Eigentümer  erworben
hätte.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn
dem  Pfandgläubiger  der  Zuschlag  erteilt
  wird.

Pfandrechte  an  der  Sache  erlöschen,
auch  wenn  sie  dem  Erwerber  bekannt
waren.  Das  Gleiche  gilt  von  einem
Nießbrauch,  es  sei  denn,  daß  er  allen
Pfandrechten  im  Range  vorgeht.  1266.
s.  Eigentum  932—934,  936.
Bei  dem  Verkaufe  des  Plandes  gilt
zu  Gunsten  des  Pfandgläubigers  der
Verpfänder  als  der  Eigentümer,  es
sei  denn,  daß  der  Pfandgläubiger
weiß,  daß  der  Verpfänder  nicht  der
1266.
s.  Eigentum  936.
s.  Nießbrauch  1070.

Pflichtteil.

Ist  ein  als  Erbe  berufener  Pflicht-479



 

8

2332

2335

703

Kenntnis

teilsberechtigter  durch  die  Einsetzung
eines  Nacherben,  die  Ernennung  eines
Testamentsvollstreckers  oder  eine
Teilungsanordnung  beschränkt  oder
ist  er  mit  einem  Vermächtnis  oder
einer  Auflage  beschwert,  so  gilt  die
Beschränkung  oder  die  Beschwerung
als  nicht  angeordnet,  wenn  der  ihm
hinterlassene  Erbteil  die  Hälfte  des
g.  Erbteils  nicht  übersteigt.  Ist
der  hinterlassene  Erbteil  größer,  so
kann  der  Pflichtteilsberechtigte  den
Pflichtteil  verlangen,  wenn  er  den
Erbteil  ausschlägt;  die  Ausschlagungsfrist
  beginnt  erst,  wenn  der  Pflichtteilsberechtigte
  von  der  Beschränkung
oder  der  Beschwerung  K.  erlangt.

Einer  Beschränkung  der  Erbeinsetzung

  steht  es  gleich,  wenn  der
Pflichtteilsberechtigte  als  Nacherbe
eingesetzt  ist.  2307,  2308.
Der  Pflichtteilsanspruch  verjährt  in
drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,
in  welchem  der  Pflichtteilsberechtigte
von  dem  Eintritte  des  Erbfalls  und  von
der  ihn  beeinträchtigenden  Verfügung
K.  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese
K.  in  dreißig  Jahren  von  dem  Eintritte
  des  Erbfalls  an.

Der  nach  8  2329  dem  Pflichtteilsberechtigten
  gegen  den  Beschenkten
zustehende  Anspruch  verjährt  in  drei
Jahren  von  dem  Eintritte  des  Erbfalls
  an.

Die  Verjährung  wird  nicht  dadurch
gehemmt,  daß  die  Ansprüche  erst  nach
der  Ausschlagung  der  Erbschaft  oder
eines  Vermächtnisses  geltend  gemacht
werden  könnnen.

s.  Ehescheidung  1571.
Sachen.
Der  dem  Gaste  auf  Grund  der
88  701,  702  zustehende  Schadensersatzanspruch
  erlischt,  wenn  nicht  der
Gast  unverzüglich,  nachdem  er  von
dem  Verlust  oder  der  Beschädigung