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gende Eigenthum der Schulen in der obbe-
merkten doppelten Hinsicht so wenig wachen,
-daß viele Grundstücke für die Schulen näch
and nach wieder verloren gehen, oder daß
die Schulen früher oder spä##er mit den
Pächtern und Nuzniessern oder mit ihren
Erben in Streit darüber gerathen, und daß
mehrere Schulgründe, ibesonders Holzgrün=
de, durch schlechte Wirthschaft ganz her-
unter kommen, ohne daß sie für die Schu-
len weiter einen Werth mehr behalten; so
„wird hlemit verordnet, wie folg#
. I. Var Allem sollen die Lekal Schulin-
spektienen, unter der Leitung der königlichen
.Distrikts: Schulinspektoxen, und, son#oft es
nörhig ist, der königlichen Landrichter, sich
darüber vereinigen, welche und. wie viele
Orrschaften zu einer und eben derselben Schu-
le gehören, damit die Gemeinde: Gründe-
Antheile den geeigneten Schulen und nicht
andern benachbarten Schulen zugewendet
werden.
. U. Jede Lokal: Schulinspektion hat so-
dann sämtliche, der Schule eigenthümlich
angehörigen, oder dem Schullehrer zur Bes
nüzung zugewiesenen Grundstücke ordentlich
zu beschreiben.
Die Schul: Grund-Beschreibung muß
enthalten:
1) die Angabe des Grundes mit seinem
Flächeninhalte,
2) die Gattung des Grundes, ob der-
selbe in Wald, Feld, Wiesen, oder
noch ödem Grunde bestehe,
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3) die Angrenzer,
4) den Ankunfts-Titck,
5) die allenfalls darauf haftenden Dienst-
oder Grundbarkeiten.
III. Die Lokal-Schulinspekrien äbersen-
det die Schul-Gründe Beschreibung in zwei
demlich geschriebenen, mie den Unterschrif-
ten semtlicher Lokal: Schulinspekrions Mit-
glieder beglaubigten Exemplaren dem ein-
schlägigen königlichen Distrikte- Schulin-
srektor zur Sammlung und zur ersten Re-
viston; wären die Beschreibungen manzel-
haft, und nicht vorschriftmaͤfsig verfaßt, so
hat der Distrikts- Inspektor für ihre Be-
richtigung zu sorgen. Die hienach berich-
tigten Eremplare sind, von ihm gleichfells
unterzeichnet, an den einschläyigen Land-
richter zu senben.
IV. Dieser hat von den auf die bemerkte
Art ihm zukommenden Schul= Gründe, Be-
schreibungen ämrliche Einsicht zu nehmen,
dieselben, wenn sich kein Anstand ergiebt,
zu legalissren, Und sodann sämtliche Dup-
Flikare durch die Disteikts= Schulinspekto-
ren den Lokal= Schulinspektionen zur Auf-
bewahrung zuruͤck, dagegen die uͤbrigen
Eremplare an 148 königliche General Kreis-
Kommissarlat zu übermachen.
V. Diesen Beschreibungen sind alle künß
tig hinzukommenden Grunde vorschriftsmäß
sig beizusezen# und der Distcikrs-Inspektor
hat bei der jährlichen Visttation davon
Einsiche zu nehmen,
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