Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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gende Eigenthum der Schulen in der obbe- 
merkten doppelten Hinsicht so wenig wachen, 
-daß viele Grundstücke für die Schulen näch 
and nach wieder verloren gehen, oder daß 
die Schulen früher oder spä##er mit den 
Pächtern und Nuzniessern oder mit ihren 
Erben in Streit darüber gerathen, und daß 
mehrere Schulgründe, ibesonders Holzgrün= 
de, durch schlechte Wirthschaft ganz her- 
unter kommen, ohne daß sie für die Schu- 
len weiter einen Werth mehr behalten; so 
„wird hlemit verordnet, wie folg# 
. I. Var Allem sollen die Lekal Schulin- 
spektienen, unter der Leitung der königlichen 
.Distrikts: Schulinspektoxen, und, son#oft es 
nörhig ist, der königlichen Landrichter, sich 
darüber vereinigen, welche und. wie viele 
Orrschaften zu einer und eben derselben Schu- 
le gehören, damit die Gemeinde: Gründe- 
Antheile den geeigneten Schulen und nicht 
andern benachbarten Schulen zugewendet 
werden. 
. U. Jede Lokal: Schulinspektion hat so- 
dann sämtliche, der Schule eigenthümlich 
angehörigen, oder dem Schullehrer zur Bes 
nüzung zugewiesenen Grundstücke ordentlich 
zu beschreiben. 
Die Schul: Grund-Beschreibung muß 
enthalten: 
1) die Angabe des Grundes mit seinem 
Flächeninhalte, 
2) die Gattung des Grundes, ob der- 
selbe in Wald, Feld, Wiesen, oder 
noch ödem Grunde bestehe, 
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3) die Angrenzer, 
4) den Ankunfts-Titck, 
5) die allenfalls darauf haftenden Dienst- 
oder Grundbarkeiten. 
III. Die Lokal-Schulinspekrien äbersen- 
det die Schul-Gründe Beschreibung in zwei 
demlich geschriebenen, mie den Unterschrif- 
ten semtlicher Lokal: Schulinspekrions Mit- 
glieder beglaubigten Exemplaren dem ein- 
schlägigen königlichen Distrikte- Schulin- 
srektor zur Sammlung und zur ersten Re- 
viston; wären die Beschreibungen manzel- 
haft, und nicht vorschriftmaͤfsig verfaßt, so 
hat der Distrikts- Inspektor für ihre Be- 
richtigung zu sorgen. Die hienach berich- 
tigten Eremplare sind, von ihm gleichfells 
unterzeichnet, an den einschläyigen Land- 
richter zu senben. 
IV. Dieser hat von den auf die bemerkte 
Art ihm zukommenden Schul= Gründe, Be- 
schreibungen ämrliche Einsicht zu nehmen, 
dieselben, wenn sich kein Anstand ergiebt, 
zu legalissren, Und sodann sämtliche Dup- 
Flikare durch die Disteikts= Schulinspekto- 
ren den Lokal= Schulinspektionen zur Auf- 
bewahrung zuruͤck, dagegen die uͤbrigen 
Eremplare an 148 königliche General Kreis- 
Kommissarlat zu übermachen. 
V. Diesen Beschreibungen sind alle künß 
tig hinzukommenden Grunde vorschriftsmäß 
sig beizusezen# und der Distcikrs-Inspektor 
hat bei der jährlichen Visttation davon 
Einsiche zu nehmen, 
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