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den Finanzdirektionen und mit der General-
Zoll= unb Maut= Direktion gehalten werden
solle.
Wr haben befohlen, dieses durch das Re-
gierungs-Blatt zur allgemeinen Nachachtung
kund machen zu lassen.
München den 6. Juni 1811.
Max Jose ph.
Graf Reigersberg.
Luf kbuiglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekreiär
Nemmer.
(Die Reparatur dex Illerbrücke beny Martinszell
im Landgerichte Kempten berreffend. !)
Ministerium der Finanzen.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nach dem Inhalte eines von dem könig-
lichen General Kommissariate des Iller, Krei-
ses unterm 11. März l. J. erstatteten Be-
richts, bedarf die Iller: Brücke bei Martins-
zell im Landgerichte Kempten eine schleunige
Reparatur, wozu die Kosten nach den vorlie-
genden geprüften Ueberschlägen auf 319 fl.
4 kr. berechnet sind, und von den benachbarten
Kommunitäten durch Konkurreng herbeigeschaft
w'sden sollen.
Da nach der Aeusserung des General:
Koinmissartats wegen der dringenden Noth-
wendigkeit dieser Reparation diese Kosten durch
eine besondere Umlage erhoben, und nicht bis
jur Genehmigung des allgemeinen Erats über
die Konkurrenzen ausgeseze werden sollen, so
hurhale die königliche Flnanz-Direktion des
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Iller-Kreises den Auftrag,obige Summe von
310 fl. 44 kr. auf die Gemeinden Memhölz,
Waltenhofen, Martinszell und Ried im Land-
gerichte Kempten, Eckarts und Niedersontho-
fen im Landgerichte Immenstadt, dann Ottak-
kers und Meiselstein im Landgerichte Sontho-
sen, nach dem Steuerfusse zu repartiren, durch
das Rentamt erheben, und zu dem bezeichne
ten Zwecke verwenden zu lassen.
München den 34. Mai 1811.
Graf von Montgelas.
Durch den Mimister
der General-Sekretä#
G. Geiger.
(Die Consumo-Belegung des Weingeiskes be-
treffend.) .
Im Namen Seiner Mafjestät des Königs.
Rachdem in der königlich allerhöchsien
Verordnung vom 4. Jänmes laufenden Jahres,
den Weinaufschlag und Wemzoll berreffend.
unter den §. 1. aufgeführten, mit # fl. 10 kr.
vom Sporco Zeuiner Consumo-Maut,
dann ro pr. Zent Aukschlag belegten auoländi-
schen Gerränken der Weingeist nicht namentlich
begriffen ist, seit dem Bestande obiger Ver-
ordnung aber ziemliche Quan##cäten Weingei-
stes einkommen, welche vermuthen lassen, daß
dieselben nicht Weingeist, sondern nur Wein-
brantwein Cuthalten, und bloß zur Ausweichunz
der auf den Brantwein gelegten höheren Auf-
schlagsreichniß als Weingeist deklarirt worden;
so wurde vermög kdniglich allerhochsten Ne-
seripes vom 17. et praes. 31. vorigen Mo
nacs zur Entfernung dieser Geführden nach-
trglich vezorduet/ daß von jezt an auch der
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