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Das gleiche Kalk= Maß im Kbnigreiche Baiern
betreffend.) 7
Wir Maximilian Josepyph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben aus mehrern Berichten wahr-
genommen, daß im Königreiche sehr viele,
verschiedene, und ganz von einander abwei-
chende Kalk Mage bestehen. Wu haben da-
her nach Vernehmung Unserer geheimen Mi-
nisterien der Finanzen, und des Innern be-
schloßen, und verordnen, wie folgt:
1. Es soll vom r. Oktober laufenden Jah-
res anfangend im ganzen Kdnigreiche Baiern
ein gleiches Kalk-Maß bestehen.
2. De Einheit des Kalk-Maßes soll
der in der allgemeinen Verordnung vom 28.
Februar 1800 über Einführung gleicher Ma-
fe und Gewichte vorgeschriebene baierische
Mezen seyn; auch bei Kalk machen 6 Me-
zen ein Schäffel, 31 Mezen aber eine
uth; doch soll dieser Mezen als Kalk-Maß,
nicht wie bei dem Getreide zylindrisch, sondern
ein abgekürzter Kegel syn, und zwar derge-
stalt, daß der obere Durchmesser desselbea
1 Fuß„ 3 Zoll, der untere Durchmesser 1 Fuß
6 Soll, und die Höhe 11 Zoll 118 Linien meße.
Well bei dem Kalk das bisher gebrauchte
Maß immer gehäuft wurde, um die zwischen
den Kalksteinen in dem Maße selbst enrste-
heuden bücken zu ersezen, so soll die Me-
thode des Haufens bei der Auemessung des
Kalkes auch bei dem neuen Mezen noch bei-
behalren, und fernershin angewendet werden.
3. Unsere Münz-: Kommission wird hiemm
angewiesen, allen Polizei: Behörden eiserne
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Staͤbe, auf welckem die verschiebenen Di-
mensionen des obigen abgekuͤrzten Kegels,
oder des Kaline,ens aufgezeichnet sind, so-
wohl zur leichten polizeilichen Nachsicht, als
zum genaurn Anhalts= Punkie für die Arbei-
ter zuzusenden.
Unsere General= Kreis-und Stadt-Kom-
missariate haben sich hiernach gehorsamst zu
achten. München den 7. Juni 1811.
Max Joseph.
Graf von Moncgelas.
Auf kbulglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
Bekanntmachungen.
(Erklärung über die Anwendung des Freizügig-
keits-Vertrages mit dem Kdnigreiche Preussen
betressend.) «
WtrMarimilianJoseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Die hier beifolgende wechselseitig geneh-
migte Erkldrung über die Anwendung des
zwischen Unsern und den kdniglich preussischen
Staaten am zz. Mai 180 geschlossenen
Freizügigkeits-Vertrages auf den gegenwaͤr-
tigen Länder-Bestand beider Reiche wird durch
das Regierungsblatt zur allgemeinen Kennniß
und Nachachtung bekannt gemacht.
München den 26. Juni 1811.
Aus Sr. Majestaͤt des Koͤnigs Spezial-Vollmacht.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhoͤchsten Befehl
der General-Sekretä#
Baumuͤller.