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Am 23. Mai 18o ist zwischen den re-
spektiven Regierungen der baierischen und
preussischen Staaten, eine Konvenzion wegen
gegenseitiger Aufhebung des Abschosses und
Abfahrtgeldes geschlessen worden.
Diese Konvenzion erklären jezt beide ge-
dachte Reglerungen gegenseitig m nachstehen-
der Art anwendbar auf den reseektiven gegen-
wärtigen Länder Bestand brider Reiche, näm-
lich dahin für anwendbar, daß
1. bei keinem Vermögens: Ausgang, aus
den königlich= baierischen Landen in die
königlich preussischen Lande, oder aus die-
sen in jene, es mag sich solcher Ausgang
durch Auswanderung, oder Erbschaft,
oder begat, oder Braurschaz, oder Schan-
kung, oder auf andere Arr, ergeben,
irgend ein Abschoß (gadella haeredirs-
ria) oder Abfahrtgeld (census emigre-
tionis) erhoben werden soll;
a. daß die vorstehend bestimmte Freizügig=
keit sich sowohl auf denjenigen Abschoß
und auf dasjenige Abfahrtgeld, welche in
die landesherrlichen Kassen fliessen würden,
als auf denjenigen Abschoß und auf das-
jenige Abfahrtgeld erstrecken soll, welche
in oie Kassen der Städre, Märkte, Ka-
mereien, Se#ifter, Klöster, Gotteshäuser,
Patrimomalgerichte und Korporationen,
fliessen würden.
Die Ruterguts= Bestzer in den beider?
seieigen respektive köneglich= baienschen und
könislich preussis pen Landen, werden dem-
nach, gleich allen Hrivatberechugren in
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den gedachten Landen, der gegenwaͤrtigen
Bereinbarung untergeordnet, und duͤrsen
bei Exportationen in die gegenseitigen vor-
benannten kande, weder Abschoß noch
Abfahrtgeld sodern, noch nehmen.
Zur Erfüllung dieser gegenwärtigen Fesi-
sezung sollen die obgedachten Ritrergurs=
Besizer und Privat= Berechtigten, ven
den beiderseitigen respektiven Regierungen
ange alten werden. Wenn aber dennoch
und wider alles Erwarten, Nuterguts-
Bestzer oder Privat= Berechrigte, auf ei-
ner von beiden Seiten, hiezu nicht ange-
halten werden könnten; so verseht es sich
von selbst, daß wider selche Rutergute:
Besizer und Privat-Berechtigte, in An-
sehung dessen, was in ihre Gerichts= Be-
zirke aus dem andern Staate eingefähre
wird, die Rektorsion statt finden soll;
3. daß die Bestimmungen der obstehenden
Artikel r. und a. sich auf alle am a3. Mai
1805 pendent gewesene, und etwa noch
nicht abgemachte Fälle, ingleichen auf alle
seit jenem Tage vorgekommene noch un-
abgemachte, so wie überhaupt auf alle
jcht pendente, und auf alle künftige Fälle,
erstrecken sollen; *
3. daß die Freizügigkeir#, welche in obigen
1. 2. und 3. Artikel bestimmt ist, sich
nur auf das Vermogen beziehen soll. Es
bieiben demnach, dieses Uebereinkommens
ungeachrer, besenigen königlich baierischen
— und diejfentgen könialich preussischen
Geseze in threr Kraft bestehen, welche die
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