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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
Anm. Stück. München, Mittwoch den ro. Juli 1811.
Bekanntmachungen.
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(Die Muthung der zu Lehen ruͤhrenden Erbaͤmter
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Wir sind nicht gesinnt, jenen Vasallen, wel-
che ein von Altbaiern, dann den Hochstiftern
Salzburg, Berchtesgaden, Passau, Frei-
sing, Regensburg, Cichstaͤbt, Kempten ꝛt.
zu Lehen ruͤhrendes Erbamt getragen haben,
mit Aufhebung dieser Aemter durch die Reichs-
konstitution vom 1. Mai 1808, Tit. J. S. 2.
auch ihre bis daher mit denselben verbun'
den gewesenen Zugeh#eden an Lehens, Reali-
täten oder anderen GEmolumenten ebenfalls
aufzuheben und einzuziehen. Wir wollen
vielmehr solchen Vasallen, welche dergleichen
Erbmannslehen binnen einem Jahre, sechs
Wochen und drei Tagen nach Vorschrift
des Lehen-Edikts vom r. Julius 1808,
unter Anlage der jüngsten Lehenbriefe und
Taxzetteln, dann einer genninen Beschrei-
bung dieser Lehen gehöriger Weise bei Un-
serm geheimen auswärtigen Ministerium als
obersten Lehenhofe muthen, diese Lehen mit
Abstrahirung der erloschenen Erbämcer von
neuem in der Eigenschaft als Manns-Ritter=
Lehen der Kronc verleihen, oder die Allodi-
fikation eintreten lassen, in so ferne sie sich
nämlich zu einem Kanzlei = Cehen eignen
würden, oder nicht. Dagegen würde gegen
jene dieser Vasallen, welche die vorstehende
Muthungefrist ohne Erfüllung ihrer Vasal-
len= Pfliche verstreichen lassen sollten, mit
der hierauf festgesezten Füälligkeitestrase un-
nachsichtlich vorgeschriten werden.
Diejenigen, welche solche Lehen schon
gemurhet haben, sollen von dem erhaltenen
Muthschein eine Abschrife einsenden. Von
dieser Verfügung sind jedoch die mit ehema-
ligen Erbämter, Realitä#ten bereits neuerlich
belehnten Vasallen ausgenommen.
Dieses wird zu Jedermanns Wissenschaft
durch das Regierungsblatt bekannt gewacht.
München den 3. Juli 1811.
Aus Seiner Majestät des Könige
Special-Vollmacht.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Besehl
der General-Sekretär
Baumuller.
(so)