Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Kzniglich = Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XLIV. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 13. Juli 1811. 
  
Bekanntmachungen. 
  
Ministerium der aus wärtigen An- 
gelegenheiten. 
(Die Erhebung des Werthes der Tiroler-Lehen 
zum Behufe der Allodifikatlon berreffend.!) 
Auf Besehl Seiner Majestät des Königs. 
D. von den Landgerichten bei Einschickung 
der zum Behufe der Allodifikation der Tiroler= 
behen vorgeschriebenen Ausweise meistens un- 
terlassen wird, einen Auszug aus dem Ver- 
trage oder Akt, durch welche das behen an 
den gegenwärtigen Besizer gelangt ist, an- 
zulegen, wie der G. 7. der allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 20. November 1810 (Regie- 
rungsbl. vom Jahre : 311, Seite 208.) vor- 
schreibt, so werden die bandgerichte des Inn- 
Kreises auf den Vollzug dieser allerhöchsten 
Anordnung mit dem Anhange aufmerksam 
gemachtr, daß 
1) in jedem Falle, der Werth des Lehens 
mag durch Berechnung des mittlern Kurrent- 
Werthes oder durch Schäzung erhoben wor- 
den seyn 3„ der Erwerbunge= Akt oder Ver- 
trag im Auszuge beizulegen, und 
2) wenn sich zwischen dem Kaufs oder 
Uebernahmo-Preise, und dem in den Aus- 
weis eingetragenen Werthe ein bedeuten- 
der Uncterschied finden sollte, immer auch 
das Gmachten des einschlägigen Rentamtes 
zu erholen, und anzulegen sey, daß endlich 
3) soferne das Landgericht diese oder ir- 
gend eine andere der in den frühern allerhöch- 
sten Verordnungen gegebenen Vorschriften 
ausser Acht lassen sollte, es zu gewärtigen 
habe, daß ihm der Ausweis auf seine Ko- 
sten zur Verbesserung oder Ergänzung zu- 
rückgeschicke wird. 
München den 1. Juli 1811. 
Graf von Monrgelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretir 
Baumüller. 
  
(Die Errlchtung zweier Landgerichte im Lungau 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Wir haben mit Rücksicht auf die in dem 
allerunterrhänigsten Berichte des General= 
Kommissariats des Salzach-Kreises, vom 74. 
März dieses Jahrs angezeigeen Verhdältnisse, 
allergnädigst beschlossen: daß das durch Unser 
(bo)
	        
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