Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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wenn Baugebrechen sich zeigen, an die 
Baufäalle: Wendung fleißig erinnert, und 
die Leztern dazu angehalten werden. 
4) Die Landrichter, und die betreffenden Pa- 
trimonial: Gerichts = Beamten haben in 
ihren Bezirken, wenn sie ihre Geschäfte 
in die Pfarrorte führen, den baulichen 
Zustand der Pfarr= und Benefizial-Ge- 
bäude zu beobachten, und wenn sie Män- 
gel entdecken, die Pfarrer, und Beneft- 
ziaten ohne weiters zu deren Reparatur an- 
zuweisen, und bei weiterm Saumsal nach 
Verfuße des ihnen hiefür anzuberaumen= 
den Termins, oder auch nach Befund 
der Umstände schon sogleich anfänglich an 
die betreffenden General-Kreis-Kommissa- 
I riate zur weitern geeigneten Verfügung 
Bericht zu erstatten. Zeigen sich Haupt= 
Baufülle, so haben ste gleichfalls zu deren 
Wendung das Geeignete sogleich gehörig 
zu veranlassen. 
In den Städten haben die Polizei-Di- 
cektoren und Kommisscre gleiches zu beobachten. 
Auch die Stiftungs-Administrateren ha 
ben bei ihren in Amts-Geschäften treffenden 
Reisen die Pfarr= und Benefizial: Häuser zu 
besichtigen, und die enneckten Baufälle den 
betreffenden Landgerichten zur weitern Verfü- 
gung zu notif#iren, oder da, wo die bauliche 
Unterhaltung aus dem Stftungs-Vermägen 
besiritten werden muß, wegen schleuniger Wen- 
dung der Baufälle das Geeignete subst einzu- 
leiten. 
Den Kreis= und Lardbau= Insxektoren 
machen Wir es zur Pflicht, ebenfalls auf 
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ihren Geschäfts-Reisen Einsicht von dem ban- 
lichen Zustande der Psarr= und Benefzial- 
Gebäude zu nehmen, und die bemerkten Bau- 
gebrechen der betreffenden Polizet-Beherde, 
oder in dem so ebenangeführten Falle der Un- 
terhalts-Verbindlichkeit aus den Stiftungs- 
Mitteln der einschlägigen Stistungs-Admini- 
strarion zur Abstellung anzuzeigen. 
Die General= Kreis-Kommissäre haben 
auf ihren Visttations-Reisen im Allgemeinen 
aufmerksam zu seyn, ob die Unrer-Behörden 
ihre dießfallsigen Pflichten erfüllen. 
5)) Bei dem Abgange der Pfarrer oder Be- 
neßiziaten von ihren Pfründen durch Teod- 
fall oder Abzug sollen gehörige Baufäll- 
Schájungen vorgenommen werden. Die 
Erfahrung lehrt, wie sehr in vielen Fal- 
len die zwischen den abgegangenen Pfarrern 
oder Benefiziaten, und deren Nachfolgern 
getroffenen Vergleiche, und Absindungen 
wegen der Baufälle zum Nachtheile der 
Pfarreien, und Benefizien gereichten. Es 
dürfen daher kunftig dergleichen Vergleiche 
oder Abfindungen wegen Entrichtung und 
Bestreitung oder Uebernahme der Baufülle 
bei solchen Pfründen ohne hinreichende 
Sicherstellung für die richtige vollständige 
Wendung der Baufälle nicht statt haben, 
sondern diese sollen jederzeit nach der ge- 
schehenen Einschäzung, mit Rücksicht auf 
die Verhälunsse in Ansehung der Bau- 
ocflichrigkeit, aus dem Rücklassesdeo mit 
Tod Abgegangenen, oder aus dem Vermö- 
gen des Abziehenden bestricten werden.
	        
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