Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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An der Verlassenschaft darf unter keinem 
Vorwande Etwas verabfolgt werden, bis der 
Gegenstand der Baufälle berichtiger, deren 
Wendung gehbrig bestritten, oder die zu die- 
sem Ende erfoderliche und vollkommen hinrei- 
chende Summe gerichtlich deponirt seyn wird. 
6) Indem Wir diese Vorschriften zur ge- 
nauern Erfüllung der den Pfarrern und 
Benefiziaten obliegenden Verbindlichkeit 
rücksichtlich der baulichen Unterhaltung 
ihrer Gebäude hiemit ertheiler, und durch 
das Regierungsblatt bekannt machen las- 
seen, sügen Wir noch ausdrücklich bei, 
daß dadurch die in Folge bestehender Ver- 
erdnungen und Verträge oder Observanz ge- 
gebene punzipale oder subsidiarische Bau- 
pflichugkeit, oder Konkurrenz-Verbind- 
lichkeir anderer physischer und moralischer 
Personen, und insbesondere der Kondezi- 
matoren weder einer Abänderung, noch 
einer Beschränkung unterliege. 
Wir versehen Uns vielmehr zu den in 
solcher Art Bau= und Konkurrenzoflichtigen, 
daß sie ihre Verbindlichkeit um so bereitwilli- 
ger erfüllen werden, se mehr sie in Unserer 
Sorgfalt zur Verbütung und Verminderung 
der grossen und Haupt= Baufälle zugleich die 
schonenden Rücksichten für ihr eigenes In- 
teresse erkennen werden. 
München den 8. Juli 1811 
Aus Seiner Masestät des Koͤnige 
Spezial-Vollmacht. 
Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen allerbdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
5. Kobell. 
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Brkanntmachungen. 
(Die · Erhebung einer Umlage in der Gemeinde 
/Vahrn im Jarrreise detreffend.) 
Wir Marximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Nach den Anträgen Unseren GBeneral= 
Kommussariats und Unserer Finanz-Direktion 
bes Innkreises genehmigen Wir, daß von der 
Gemeinde Vahrn, Landgerichts Briren, wel- 
che einen Theil ihrer Gemeindeschulden abzu- 
führen, und die hievon rückständigen Zinsen 
zu berichtigen hat, eine Umlage nach dem 
Steuerfuße, und zwar mic 1a Terminen von 
Rustikale, und mit 8 Terminen von Demi- 
mkale erhoben, und zu obigem Zwecke verwen- 
det werde; wonach Unsere Finanz-Direktion 
das Erforderliche zu verfügen hat. 
München den al. Juni 1811. 
Aus Seiner Majestät des Königs 
Spezial-Vollmacht. 
Graf von Montgelas. 
Uuf königlichen allerbdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
(Die Bestimmung des Pfarr= Rechts in Absicht 
der Trauungen bei den protestantischen Pfar- 
reien betreffend.) 
  
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Köniqs. 
Do zur Zeit noch bei den protestantischen 
Pfarreien des Königreichs in Absicht auf das 
Dfarr, Recht der Trauuny eine verschtedene 
Observanz statt sindet, woraus neuerlich eini- 
9e Diffenrenzen entstanden sind, die in der 
Folge „öfrers eintreten könnten; so wied hier- 
durch im Allgemeinen für alle protestanuschen 
(64“) "
	        
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