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als jener, dem er zugewiesen werden soll,
muͤssen mit ihren Erinnerungen vernommen
werden.
10) Bel dergleichen Pfarr-Dismembra=
tions-Gegenständen muß auch auf den Land-
geriches-Verband und die Anwendung des
angenommenen Grundsazes der Purifikarion
der Pfarr= und Landgerichrs-Grenzen gehs-
rige Rücksicht genommen werden.
Würde eine den Lokal= und übrigen Ber-
hältnissen nach, nothwendig erkannte Verän-
derung des Pfarr-Verbandes auch eine zu-
gleich der Situarion gemäße und ausführ=
bare Abänderung oder Modifikation der
#andgeriches-Grenze zur Folge haben müssen,
so ist dieser Punkt gleichzeitig durch Ver-
nehmung der betreffenden Landgerichte zu
instruiren.
11) Schlüßlich hat das Benehmen der
königlichen General-Kreis-K ssariate mit
dem betreffenden bischoͤflichen Ordinariate
uͤber den Gegenstand der in Frage stehenden
Pfarr-Dismembration einzutreten.
Wenn in dieser Weise dergleichen Ge-
genstaͤnde nach den vorstehenden Ruͤcksichten
vollstaͤndig gepruͤft und vorbereitet seyn wer-
den; dann erst sollen sie zur Entscheidung
Seiner koͤniglichen Majestaͤt mit umstaͤndli-
chen Berichten und Gutachten vorgelegt
worrden.
12) Diese Verordnung tritt bei den
Dismembrationen protestantischer Pfarrbe-
zirke gleichfalls in analoge Anwendung:
auch ist in Beziehung auf die Purifikation
der verschiedenen Konfessions-Verhälenisse die
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Verordnuns vom 6. März 1810. (Regie-
rungsblatt Ste. XI. S. 777.) in Hinsiche
der katholischen sowohl als der protestamti-
schen Pfarreien wechselweise genau zu beob-
achten.
Die königlichen General: Kommissariate
haben sich hiernach zu achten, und die Unter-
Behörden in vorkommenden Fllen darnach
anzuweisen.
München den 13. Juli 1811.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretär
« F. Kobell.
(Die Studien-Beiträge für die landärztlichen
Kandidaten im Isarkreise für das Schuljahr
1847 betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Zur Bestreitung der, vermög allerhöchsten
Reskripts vom 8. Februar dieses Jahrs für
das Schuljahr 18#1 auf den Isarkreis re-
partirten Studien-Beitrage der landärgtlichen
Kandidaten ad 4150 fl. sind zwei Pfenninge
von jedem Gulden der ganzsährigen proviso-
rischen Steuer-Reichniß erfoderlich.
Die königlichen Rentämter des Isarkreis-
ses werden daher angewiesen, diese Quoten
von allen, in ihren Amts-Distrikten befind-
lichen steuerpflichtigen Grundvermögens-Be-
sizern nach den ihnen zugehenden Spezial“
Aufträgen in obigem Maße unverzöglich zu
erholen, und an die hiesige Kreis-Kasse
einzusenden.
Die Vollendung des Perzeptions= Ge-
schäftes wird längstens in Zeit 14 Tagen,